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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-58-53--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 17.08.1993 JAAC 58.53

17. August 1993Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

8.

Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20). Als «unerwünscht» gelten nach ständiger Praxis Ausländer, deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VPB 54.20 sowie Sulger Büel Peter, Vollzug von Fernhalteund Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen). Damit können praxisgemäss auch Straftaten Anlass für Fernhaltemassnahmen sein.

9.

Die Einreisesperre ist eine auf Gefahrenabwehr gerichtete polizeiliche Präventivmassnahme (Hofmann Emil, Die fremdenpolizeilichen Entfernungsund Fernhaltemassnahmen, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 67 [1971], S. 285 ff. insb. S. 287 f.). Sie erreicht ihr Ziel auf unterschiedliche Weise. Zum einen und in der Hauptsache wirkt sie exekutorisch, indem sie eine bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung beseitigt. Zum anderen wirkt sie verhaltenslenkend; einerseits soll sich der fehlbare Ausländer von ihr beeindrucken lassen, sodass er sich in Zukunft korrekt verhält (edukativer Effekt); andererseits soll von ihrer rechtssatzförmigen Androhung und ihrer konsequenten Anordnung generalpräventive Wirkung ausgehen. Die beiden Konstellationen des Art. 13 Abs. 1 ANAG unterscheiden sich darin, dass in einem Fall die Behörde das Fernhalteinteresse definiert, während im anderen Fall der Gesetzgeber diese Definition in generell abstrakter Weise vorweggenommen hat. Die Behörde hat alsdann nur darauf zu achten, dass ihr Ermessensentscheid im Einzelfall den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips gerecht wird. Wie aus der exemplarischen Aufzählung im Art. 17 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) hervorgeht (die Verordnung spricht von gewerbe-, sanitäts- und sittenpolizeilichen Vorschriften, sowie von Vorschriften über Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, Kriegswirtschaft, Bekämpfung des Schmuggels usw.), 3 -- 3 of 6 -handelt es sich bei den gesetzlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG zu einer maximal dreijährigen Einreisesperre führt, um Normen des Polizeirechts. Dabei hatte der Gesetzgeber nicht eine Privilegierung solcher Zuwiderhandlungen gegenüber dem Fernhaltegrund der Unerwünschtheit im Sinn. Das zeigt sich bereits am Umstand, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG im Gegensatz zum Satz 1 nicht an eine konkrete Gefahr anknüpft, sondern unmittelbar an ein bestimmtes Verhalten des Ausländers, und ihn insoweit schlechter stellt. Der wahre Sinn der Gesetzesaussage ist darin zu erblicken, dass Verstösse gegen allgemeine Polizeivorschriften typischerweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen und einer generalpräventiven Steuerung besonders gut zugänglich sind. Zu der darin begründeten «Abstraktion» vom Einzelfall wird in Gestalt der zulässigen Höchstdauer der Einreisesperre ein Gegengewicht gesetzt. Das heisst indessen nicht, dass das Vorliegen des Fernhaltegrundes nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG (Zuwiderhandlungen gegen bestimmte gesetzliche Bestimmungen) die Anwendung des Satzes 1 (unerwünschter Ausländer) von vornherein ausschliesst. Zeigt die Häufigkeit oder die Intensität des deliktischen Verhaltens oder das sonstige Verhalten des Ausländers, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten, so tritt die individuelle Gefahrenabwehr in den Vordergrund. Der Ausländer gilt dann als persönlich unerwünscht, mit der Folge, dass die Behörde bei der Bemessung der Fernhaltemassnahme nicht an die dreijährige Höchstdauer gebunden ist (Hofmann, a.a.O.). Auf der anderen Seite können beim Fernhaltegrund der Unerwünschtheit durchaus Gründe der Generalprävention entscheidend ins Gewicht fallen, wenn über die Einreisesperre und ihre Dauer zu befinden ist.

10. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise (Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG) rechtskräftig verurteilt. In Anbetracht der Aktenlage sowie den sich widersprechenden Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von den Feststellungen des Strafrichters abzurücken. Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Verbotsnorm des Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG verstossen hat. Da solches Verhalten zweifellos geeignet ist, die fremdenpolizeiliche Ordnung empfindlich zu stören, hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen eine fremdenpolizeiliche Bestimmung gesetzt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Es fragt sich, ob er damit ohne weiteres als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gilt, wie die Vorinstanz offensichtlich annimmt. Die Folge wäre, dass die Begrenzung der Fernhaltedauer auf drei Jahre nicht gelten würde. Die Auffassung der Vorinstanz ist abzulehnen. Sie hat zweifellos ihre Berechtigung bei der Schlepperei im engen Sinn, die von Art. 23 Abs. 2 ANAG erfasst ist und einem empfindlich höheren Strafrahmen zur Folge hat. Der Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG jedoch erfasst eine derart breite Palette von Verhaltensweisen mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt - angefangen bei einfacher Gefälligkeitshandlung im Vorbereitungsstadium und Einschleusen eines nahen Familienmitglieds bis hin zur Fälschung von Ausweisen und Vermittlung von professionellen Schlepperorganisationen (vgl. Roschacher Valentin, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Chur/Zürich 1991, S. 80 ff.) -, dass sich der unmittelbare Schluss auf die 4 -- 4 of 6 -Unerwünschtheit des fehlbaren Ausländers verbietet. Ob er unerwünscht ist, kann daher nur gestützt auf die Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Er ist es dann, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er die öffentliche Ordnung in nicht tragbarer Weise gefährdet. Im vorliegenden Fall erlaubt die rudimentäre Aktenlage keine Schlüsse auf die näheren Umständen des deliktischen Verhaltens. Die Frage, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht, kann mithin kaum beanwortet werden. Es ist daher zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG betrachtet werden kann. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da der Beschwerdeführer zweifellos den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen gesetzt hat und die verhängte Sperre die hierfür vorgesehene Höchstdauer von drei Jahren nicht überschreitet. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.53 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 17. August 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 198 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

10. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise (Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG) rechtskräftig verurteilt. In Anbetracht der Aktenlage sowie den sich widersprechenden Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von den Feststellungen des Strafrichters abzurücken. Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Verbotsnorm des Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG verstossen hat. Da solches Verhalten zweifellos geeignet ist, die fremdenpolizeiliche Ordnung empfindlich zu stören, hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen eine fremdenpolizeiliche Bestimmung gesetzt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Es fragt sich, ob er damit ohne weiteres als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gilt, wie die Vorinstanz offensichtlich annimmt. Die Folge wäre, dass die Begrenzung der Fernhaltedauer auf drei Jahre nicht gelten würde. Die Auffassung der Vorinstanz ist abzulehnen. Sie hat zweifellos ihre Berechtigung bei der Schlepperei im engen Sinn, die von Art. 23 Abs. 2 ANAG erfasst ist und einem empfindlich höheren Strafrahmen zur Folge hat. Der Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG jedoch erfasst eine derart breite Palette von Verhaltensweisen mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt - angefangen bei einfacher Gefälligkeitshandlung im Vorbereitungsstadium und Einschleusen eines nahen Familienmitglieds bis hin zur Fälschung von Ausweisen und Vermittlung von professionellen Schlepperorganisationen (vgl. Roschacher Valentin, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Chur/Zürich 1991, S. 80 ff.) -, dass sich der unmittelbare Schluss auf die 4 -- 4 of 6 -Unerwünschtheit des fehlbaren Ausländers verbietet. Ob er unerwünscht ist, kann daher nur gestützt auf die Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Er ist es dann, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er die öffentliche Ordnung in nicht tragbarer Weise gefährdet. Im vorliegenden Fall erlaubt die rudimentäre Aktenlage keine Schlüsse auf die näheren Umständen des deliktischen Verhaltens. Die Frage, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht, kann mithin kaum beanwortet werden. Es ist daher zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer als unerwünschter Ausländer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG betrachtet werden kann. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da der Beschwerdeführer zweifellos den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen gesetzt hat und die verhängte Sperre die hierfür vorgesehene Höchstdauer von drei Jahren nicht überschreitet. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.53 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 17. August 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 198 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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