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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-59-101--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 21.10.1994 JAAC 59.101

21. Oktober 1994Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Zuständigkeit)

2.

(Beschwerdelegitimation; Eintreten auf die Beschwerde, soweit es das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[12])

3.

(Gesetzliche Grundlagen; anwendbares Recht; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 3, veröffentlicht in: VPB 59.90[13])

4.

In der vorliegenden Streitsache ist ausschliesslich zu beurteilen, ob die Kontingentsmenge von 3000 kg, die dem Beschwerdegegner K. 1983 auf dessen Gesuch hin zugeteilt wurde, auf den Beschwerdeführer S. zu 3

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übertragen ist, oder ob diese Menge beim Milchkontingent von K. zu belassen ist. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Übertragung der 3000 kg damit, dass diese Menge zum Betrieb E. gehöre und entsprechend zu übertragen sei. Der Beschwerdegegner hält demgegenüber fest, dass die 3000 kg nicht zu übertragen seien. Diese Frage lässt sich jedoch nicht für sich alleine betrachten; vielmehr ist vorab zu beurteilen, wie die Landverschiebung(en) zwischen S. und K. rechtlich zu würdigen sind und welche Konsequenzen sich daraus für das allfällig zu übertragende Kontingent ergeben.

4.1

Die Auflösung des Pachtverhältnisses betreffend den Betrieb E. erfolgte in zwei Teilschritten. Die per 1. Mai 1991 auf S. übertragene Fläche betrug 8.2 ha der ursprünglichen Gesamtfläche des Betriebes E. von 12.2 ha. Für diese Flächenverschiebung wurde zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung erreicht. Die Parteien vereinbarten eine Kontingentsübertragung von... kg. Die zweite Landverschiebung mit der Restfläche von 4 ha erfolgte per 1. Mai 1992. Der Milchverband beurteilte diese zweite Landverschiebung als eine Verminderung (bzw. Zunahme) der massgeblichen Nutzfläche im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. b (bzw. Art. 19 Abs. 1) der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 89 [MKTV 89], AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049). Zwischen den Parteien sei keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen; daher kürzte der Milchverband das Kontingent von K. um 50% pro Hektare des abgetretenen Landes, da keine fundierten Gründe für eine Abweichung von der 50%-Regel vorliegen würden. Das Milchkontingent von S. wurde per 1. Mai 1992 um diese Menge (7020 kg) erhöht. Demgegenüber beurteilte die Rekurskommission Nr. 1 die Landverschiebung als eine Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel, ging bei der Festsetzung des zu übertragenden Kontingents vom ursprünglichen Kontingent des Betriebes E. (... kg) aus und übertrug für die Restfläche von

4.

ha ein Kontingent von insgesamt... kg (entspricht der Differenz zwischen dem ursprünglich zugeteilten Kontingent von... kg und der aus dem ersten Teilschritt bereits von S. erhaltenen Menge von... kg). Das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) hält anderseits in seiner Stellungnahme vom 20. September 1993 fest, dass die Landverschiebung als eine Verminderung (bzw. Zunahme) der massgeblichen Nutzfläche bezeichnet werden müsse.

4.2

Unbestrittenermassen liegt keine pachtvertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 über die zu übertragende Kontingentsmenge vor. Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang fest, dass sich K. am 18. Oktober 1991 schriftlich bereit erklärt habe, «das (restliche) Land ohne Anspruch auf Abgeltung» abzutreten. Der Beschwerdeführer interpretiert diese Erklärung des K. als eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a Milchkontingentierung-Talverordnung 89. Aus der Erklärung geht jedoch lediglich hervor, dass sich K. verpflichtet, das restliche Pachtland (4 ha) 4 -- 4 of 8 -«ohne Kündigung und Ersatzforderung auf Frühjahr 1992 an S. abzutreten». Die Erklärung enthält insbesondere keine Vereinbarung über die infolge der Abtretung zu übertragende Kontingentsmenge, sondern lediglich die Vereinbarung, dass das restliche Pachtland zu übertragen ist. Die Erklärung kann somit nicht als eine vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a Milchkontingentierung-Talverordnung 89 verstanden werden.

4.3

Betrachtet man die zweite Teilübertragung der restlichen 4 ha isoliert, liegt es nahe, diese als eine Veränderung der massgeblichen Nutzfläche aufzufassen, die nach Art. 18 Abs. 2 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 zu beurteilen ist. Da die übertragenen Flächen jedoch zu einer ursprünglichen Einheit eines Betriebes gehörten und die Parteien genau jene Flächen übertrugen, erscheint es als durchaus angebracht, die Flächenverschiebungen als eine Einheit zu betrachten, auch wenn die Übertragung der Flächen in zwei Teilschritten (auf den 1. Mai 1991 8.2 ha, auf den 1. Mai 1992 die restlichen 4 ha) erfolgte. Diese Sicht wird zudem von den Parteien vertreten. In ihren Anträgen gehen die Parteien immer von der ursprünglichen Fläche und dem damit verbundenen Milchkontingent des Betriebes E. aus. Einigkeit der Parteien besteht denn auch darüber, dass das bei der seinerzeitigen Übernahme übertragene Kontingent auf S. übergehen soll. Strittig ist lediglich, ob die auf Gesuch von K. erteilte Kontingentserhöhung von 3000 kg im Jahre 1983, also während der Bewirtschaftung des Betriebes E. durch K., auf S. zu übertragen ist oder nicht.

4.4

Wird davon ausgegangen, dass die Flächenverschiebungen für die Berechnung des zu übertragenden Milchkontingents als eine Einheit betrachtet werden müssen, stellt sich weiter die Frage, wie diese Flächenverschiebungen rechtlich zu würdigen sind.

4.4.1. Die Rekurskommission Nr. 1 beurteilte die vorgenommenen Flächenverschiebungen für die Berechnung des zu übertragenden Milchkontingents als eine Einheit, ging in ihrem Entscheid jedoch davon aus, dass es sich dabei um eine Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel handeln würde. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden, setzt doch eine Betriebsübernahme voraus, dass ein Produzent neben seinem eigenen einen zweiten Betrieb übernimmt (Art. 22 MKTV 89). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

4.4.1. Die Rekurskommission Nr. 1 beurteilte die vorgenommenen Flächenverschiebungen für die Berechnung des zu übertragenden Milchkontingents als eine Einheit, ging in ihrem Entscheid jedoch davon aus, dass es sich dabei um eine Betriebsübernahme mit Bewirtschafterwechsel handeln würde. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden, setzt doch eine Betriebsübernahme voraus, dass ein Produzent neben seinem eigenen einen zweiten Betrieb übernimmt (Art. 22 MKTV 89). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

4.4.2. Unbestrittenermassen pachtete K. seit Frühjahr 1982 den Betrieb E. Bei der seinerzeitigen Übernahme betrug das Milchkontingent des Betriebes E. 32 428 kg. 1983 wurde dieses Kontingent auf Gesuch von K. um 3000 kg erhöht. Im Rahmen der generellen Kontingentskürzung um 1% wurde das Milchkontingent des Betriebes E. auf... kg festgesetzt. Bis zum 30. April 1988 führte K. den Betrieb E. neben seinem eigenem. Dies geht aus den K. eröffneten Verfügungen des Milchverbandes hervor, in denen jeweils die Milchkontingente der beiden Betriebe getrennt aufgeführt wurden (vgl. z. B. Verfügung des Milchverbandes vom 1. November 1988). Per 1. Mai 1988 wurden die beiden Betriebe zusammengelegt und die beiden Milchkontingente zusammengezählt (... kg des Betriebes K. und... kg des Betriebes E., vgl. Verfügung des Milchverbandes vom 1. November 1988). Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass gemäss dem kantonalen Betriebskataster die beiden Betriebe als eine Einheit registriert seien. Er 5 -- 5 of 8 -steht im Einklang mit Art. 20 der Verordnung vom 15. April 1987 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (AS 1987 664, 1988 677, 1989 771). Dieser schrieb erstmals die Zusammenfassung der Kontingente vor, wenn ein zweiter Betrieb übernommen wird. Die Übertragung des Betriebes E. auf S. erfolgte auf den 1. Mai 1991 (bzw. auf den 1. Mai 1992 betreffend des restlichen zum Betrieb E. gehörenden Pachtlandes). Diese Übertragung des Betriebes auf S. ist als Betriebsteilung (Art. 21 MKTV 89) zu qualifizieren. Durch die Übertragung des Betriebes E. auf S. entstehen zwei neue Betriebe: Einerseits der von S. geführte Betrieb, der gleichzeitig mit der Übertragung seine Tätigkeit als Verkehrsmilchproduzent aufnimmt, und anderseits der Betrieb von K., der wieder auf die Fläche reduziert wird, wie sie vor der Übernahme des Betriebes E. bestand. Somit bleibt zu prüfen, welches Kontingent bei einer Betriebsteilung zu übertragen ist.

4.5. Bei der Teilung eines Betriebes teilt der zuständige Milchverband den neuen Betrieben ihr Einzelkontingent entsprechend der massgeblichen Nutzflächen zu oder, wenn die Betriebe nach dem 1. Mai 1979 zusammengelegt wurden, entsprechend den ursprünglich zugeteilten Kontingenten (Art. 21 MKTV 89). Die Übernahme des Betriebes E. durch K. erfolgte unbestrittenermassen im Frühjahr 1982. Die Zusammenlegung der Betriebe E. und K. sowie deren Kontingente fand jedoch erst per 1. Mai 1988 statt (Verfügung des Milchverbandes vom 1. November 1988). Im vorliegenden Fall ist die formelle Zusammenlegung der Betriebe per 1. Mai 1988 eine Konsequenz daraus, dass die Betriebe im kantonalen Produktionskataster als Einheit registriert wurden und Art. 20 Milchkontingentierung-Talverordnung 87 neu die Zusammenfassung der Kontingente vorschrieb. Zur Zeit der Kontingentserhöhung (1983) galt die Verordnung vom 13. April 1983 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (MKTV 83, AS 1983 393, 1984 462, 1985 474 799 1594, 1986 278 737 1084). Damals konnte der Milchverband für Produzenten der Zone I des Berggebietes mit unterdurchschnittlichen Produktionsverhältnissen das Einzelkontingent um höchstens 3000 kg erhöhen (Art. 9 MKTV 83). Bei der Übernahme beziehungsweise Bewirtschaftung eines zweiten Betriebes konnten die Einzelkontingente des bisherigen und des übernommenen Betriebes nur zusammengelegt werden, wenn beide Betriebe an die gleiche Sammelstelle lieferten (Art. 19 MKTV 83). Im vorliegenden Fall bestanden damals zwei getrennte Kontingente. Daher gehört die Kontingentserhöhung, die am 1. Mai 1983 in das Gesamtkontingent von K. eingebracht wurde, ebenfalls zum Betrieb E. Nach dem Wortlaut von Art. 21 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 wäre das ursprünglich (d. h. bei der Betriebsübernahme) zugeteilte Kontingent zu übertragen. Dieses ursprüngliche Kontingent blieb im vorliegenden Fall bis 1988 als separates Kontingent für den Betrieb E. ausgeschieden und wurde vor der Zusammenlegung der Kontingente von K. aus Gründen, die ausschliesslich mit dem Betrieb E. zusammenhingen, um 3000 kg aufgestockt. Art. 21 Milchkontingentierung-Talverordnung 89 bezweckt, das jeweils vor der Zusammenfassung der Kontingente von Betrieben, die gemeinsam 6 -- 6 of 8 -bewirtschaftet werden, vorhandene Kontingent wieder aufleben zu lassen, wenn die Betriebe wieder geteilt werden. Daher ist vorliegend das bei der Zusammenfassung für den jeweiligen Betrieb geltende Kontingent als ursprünglich eingebrachtes Kontingent zu betrachten. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gut) [12] Vgl. oben S. 756. [13] Vgl. oben S. 758. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.101 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 21. Oktober 1994 in Sachen S. gegen K., Milchverband Winterthur und Regionale Rekurskommission Nr. 1; 93/8B-016 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 363 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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