Lexipedia

Entscheid

CH_VB_999_JAAC-59-108--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 18.10.1994 JAAC 59.108

18. Oktober 1994Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

(Anwendbares Recht)

4.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welches die zuständige Sammelstelle für den Betrieb von Y ist.

4.1

Der Gesetzgeber verwendet als Anknüpfungspunkt für eine Sammelstellenbeziehung den Begriff des «Heimwesens» (Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, 2

-- 2 of 5 --

Milchprodukte und Speisefette, Milchbeschluss, SR 916.350, AS 1994 1648). Eine Legaldefinition hiefür geht aus den Gesetzestexten nicht hervor. Der Bundesgerichtspraxis kann entnommen werden, dass es sich bei einem Heimwesen um ein Bewirtschaftungszentrum handelt, bestehend aus Wohnhaus und Ökonomiegebäuden (BGE vom 21. November 1986 i. S. K./B., unveröffentlicht). Die Mehrheit der landwirtschaftlichen Siedlungen umfasst schon aus praktischen Gründen in der Regel Wohnhaus und Ökonomiegebäude als eine von aussen sichtbare Einheit. Aber auch bei mehrteiligen Produktionsverhältnissen in einem Betrieb ist davon auszugehen, dass für die Milchablieferung eine einheitliche Sammelstellenbeziehung besteht, da die Bewältigung verschiedener Hüttenwege dem Ziel einer rationellen Milchverwertung widerspräche (BGE vom 22. Dezember 1981 i. S. Y, unveröffentlicht). Art. 23 des Schweizerischen Milchlieferungsregulativs vom 1. Juli 1987 (SR 916.351.3) hält fest, dass, wenn «ein Produzent seinen Betrieb durch Kauf oder Zupacht von Landparzellen oder eines Heimwesens erweitert, der neue Betriebsteil mit dem Stammbetrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet» (Satz 1). Als Haupt- und Stammbetrieb gilt dabei derjenige Betriebsteil, auf welchem der Milchproduzent Wohnsitz hat und das Milchvieh während der überwiegenden Zeit des Jahres gehalten wird (Satz 3). Ebenso wird in der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91) als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen bezeichnet, das eine Gesamtheit von Land, Gebäude, Inventar und Arbeitskräften darstellt, eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst, selbständig ist, räumlich als solches erkennbar ist, ein Betriebszentrum hat und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (Art. 2 Abs. 1 landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Als Betriebszentrum gilt dabei der Ort, an dem sich die Hauptgebäude und das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden (Art. 2 Abs. 4 landwirtschaftliche Begriffsverordnung).

4.2

(...)

4.3

Aus den verschiedenen Vorschriften des Milchbeschlusses und aus dem ihm zugrunde liegenden Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG, SR 910.1) ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass durch die Zuteilung der Sammelstelle insbesondere die rationelle (zweckmässige und kostensparende) Verwertung und Verteilung der Milch gewährleistet werden soll (Art. 26 und 29 LwG sowie Art. 10 Milchbeschluss). Um der Erhaltung der Qualität des empfindlichen Rohproduktes Milch Rechnung zu tragen, soll ein möglichst kurzer Hüttenweg gewählt werden. Massgebend ist demzufolge die Wegstrecke vom Produktionsstandort zur nächstgelegenen Sammelstelle. Wie das Bundesamt zu Recht dargelegt hat, ist daher, da es um die Milcheinlieferung geht, dem Standort des Milchviehs das Hauptgewicht zuzusprechen. Entscheidend für die Bestimmung des Betriebszentrums ist somit derjenige Betriebsteil, auf welchem das Milchvieh gehalten und die Milch produziert wird. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab) [19] Vgl. oben S. 893. 3 -- 3 of 5 -4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.108 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 18. Oktober 1994 in Sachen Z. gegen X und Y sowie Bundesamt für Landwirtschaft (94/6K004), bestätigt durch das BGer mit Urteil vom 19. Juni 1995;2A.393/1994/bnm In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 384 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 5 of 5 --