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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-60-93--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 24.05.1996 JAAC 60.93

24. Mai 1996Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

(...) Im nicht mehr geltenden Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Oktober 1983 (BB UBI, RS 784.45, AS 1984 153) waren «Vereinigungen» beschwerdebefugt, die eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer beanstandeter Sendungen nachwiesen (vgl. Art. 14 Bst. c BB UBI; zum alten Recht: Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 214 ff.). Dieses Beschwerderecht ist seit dem Inkrafttreten des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vom 1. April 1992 dahingefallen (Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 204). Entsprechend steht juristischen Personen keine Beschwerdebefugnis mehr zu; dies gilt auch dann, wenn sie eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung aufweisen (VPB 60.92[2]; unveröffentlichte Entscheide der UBI [UBIE] b. 303 vom 1. Dezember 1995 i. S. SSO; b. 295 vom 19. Mai 1995 i. S. P.; BGE 121 II 456 E. 2a).

3.

Die Beschwerde erfüllt die dargelegten Legitimationsvoraussetzungen nicht. Sie wird nicht von einer natürlichen Person geführt, die selber Gegenstand der Sendung war oder eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung aufweist. Auch wird die Beschwerde nicht von mindestens

20 Personen mitunterzeichnet. Vielmehr wird die Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich im Namen der «m... ag», einer juristischen Person, geführt. Die «m... ag» betrachtet sich denn auch explizit als beschwerdelegitimiert. Wie indes aufgezeigt (vgl. E. 2 hiervor), sind juristische Personen, auch wenn sie Gegenstand einer Sendung sind, zur Beschwerde nicht zugelassen. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran kann auch der Umstand, wonach die UBI bei Laienbeschwerden die beschwerdeführenden Personen auf die Umstände der Legitimationsvoraussetzungen hinweist und ihnen - nach neuester Praxis - Gelegenheit einräumt, 20 Unterschriften nachzureichen, nichts ändern. Die Beschwerdeführerin ist durch einen praktizierenden Rechtsanwalt vertreten. Gemäss ständiger Praxis der UBI und des Bundesgerichts darf von einem Rechtsanwalt die Kenntnis des Gesetzes erwartet werden. Entsprechend sind die Anforderungen an die Rechtsschrift eines Anwaltes strenger als jene an die Eingabe eines Laien (unveröffentlicher UBIE b. 250 vom 25. September 1992 i. S. R., E. 5; BGE 109 Ia 226; 121 I 177). Weil sich die Beschwerdeführerin die Handlungen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat, war somit in casu die Einräumung einer Nachfrist nicht angezeigt. [2] Vgl. oben S. 846. 2 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.93 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. Mai 1996; b.318 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 242 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

20 Personen mitunterzeichnet. Vielmehr wird die Beschwerde ausdrücklich und ausschliesslich im Namen der «m... ag», einer juristischen Person, geführt. Die «m... ag» betrachtet sich denn auch explizit als beschwerdelegitimiert. Wie indes aufgezeigt (vgl. E. 2 hiervor), sind juristische Personen, auch wenn sie Gegenstand einer Sendung sind, zur Beschwerde nicht zugelassen. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran kann auch der Umstand, wonach die UBI bei Laienbeschwerden die beschwerdeführenden Personen auf die Umstände der Legitimationsvoraussetzungen hinweist und ihnen - nach neuester Praxis - Gelegenheit einräumt, 20 Unterschriften nachzureichen, nichts ändern. Die Beschwerdeführerin ist durch einen praktizierenden Rechtsanwalt vertreten. Gemäss ständiger Praxis der UBI und des Bundesgerichts darf von einem Rechtsanwalt die Kenntnis des Gesetzes erwartet werden. Entsprechend sind die Anforderungen an die Rechtsschrift eines Anwaltes strenger als jene an die Eingabe eines Laien (unveröffentlicher UBIE b. 250 vom 25. September 1992 i. S. R., E. 5; BGE 109 Ia 226; 121 I 177). Weil sich die Beschwerdeführerin die Handlungen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat, war somit in casu die Einräumung einer Nachfrist nicht angezeigt. [2] Vgl. oben S. 846. 2 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.93 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. Mai 1996; b.318 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 242 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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