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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-61-71--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 24.10.1996 JAAC 61.71

24. Oktober 1996Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass seine Beschwerde als Zeitraumbeschwerde zu betrachten und zusammen mit den von ihm im Rahmen der Beschwerdesache (...) angefochtenen Sendungen zu beurteilen sei.

6.1

Die UBI geht in ihrer Praxis davon aus, dass das Institut der Zeitraumbeschwerde nur dann Sinn macht, wenn bereits die Ombudsstelle in der Lage ist, sämtliche in einem bestimmten Zeitraum ausgestrahlten und angeblich in einem thematischen Zusammenhang stehenden Sendungen als Ganzes zu beurteilen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurden - auf Vorschlag der vorberatenden Kommission des Ständerates - die Ombudsstellen der Veranstalter neu als erste Anlaufstellen von Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsendungen dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgeschaltet (AB 1990 S 610; VPB 58.46, E. 3.1, S. 370 f.). Art. 60 RTVG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Beanstandung bei der Ombudsstelle möglich ist. Dessen Abs. 1 sieht vor, dass in jenen Fällen, in denen sich eine Beanstandung auf mehrere Sendungen bezieht, die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beginnt. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Es besteht kein Zweifel, dass sich die Bestimmungen zur Zeitraumbeschwerde auf das Verfahren vor der Ombudsstelle beziehen, denn in den Artikeln betreffend die Einreichung der Beschwerde bei der UBI fehlt - im Unterschied zur altrechtlichen Regelung nach Massgabe des Bundesbeschlusses über die UBI vom 7. Oktober 1983, (AS 1984 153) - eine entsprechende Bestimmung.

6.2. Damit auf eine sogenannte Zeitraumbeschwerde eingetreten werden kann, bedarf es nicht nur eines zeitlichen, sondern auch eines thematischen Zusammenhangs zwischen den fraglichen Sendungen (VPB 59.42, S. 350; 55.34, S. 316). Auch diese zweite Voraussetzung muss bereits im Verfahren vor der Ombudsstelle erfüllt sein. Ziel des Ombudsverfahrens ist die Ermöglichung einer schlichtungsweisen Erledigung des Verfahrens, womit die vom Gesetzgeber angestrebte Entlastung der UBI herbeigeführt werden soll (Ständerat Lauber in AB 1990 S 601; Ständerat Cavelty als Kommissionssprecher in AB 1990 S 563; vgl. hierzu Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 247). Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unabdingbar, dass die Ombudsstelle in ihrem Entscheid sämtliche unter dem Titel einer Zeitraumbeschwerde eingereichten Beanstandungen als Ganzes unter dem Gesichtspunkt des behaupteten sachlichen Zusammenhangs würdigen kann. Ihre diesbezüglichen Erwägungen finden Eingang in den alle gerügten Sendungen übergreifenden Ombudsbericht. Dieser wiederum ist gemäss Art. 62 Abs. 1 (in fine) RTVG Voraussetzung einer Beschwerde an die UBI.

6.2. Damit auf eine sogenannte Zeitraumbeschwerde eingetreten werden kann, bedarf es nicht nur eines zeitlichen, sondern auch eines thematischen Zusammenhangs zwischen den fraglichen Sendungen (VPB 59.42, S. 350; 55.34, S. 316). Auch diese zweite Voraussetzung muss bereits im Verfahren vor der Ombudsstelle erfüllt sein. Ziel des Ombudsverfahrens ist die Ermöglichung einer schlichtungsweisen Erledigung des Verfahrens, womit die vom Gesetzgeber angestrebte Entlastung der UBI herbeigeführt werden soll (Ständerat Lauber in AB 1990 S 601; Ständerat Cavelty als Kommissionssprecher in AB 1990 S 563; vgl. hierzu Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 247). Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unabdingbar, dass die Ombudsstelle in ihrem Entscheid sämtliche unter dem Titel einer Zeitraumbeschwerde eingereichten Beanstandungen als Ganzes unter dem Gesichtspunkt des behaupteten sachlichen Zusammenhangs würdigen kann. Ihre diesbezüglichen Erwägungen finden Eingang in den alle gerügten Sendungen übergreifenden Ombudsbericht. Dieser wiederum ist gemäss Art. 62 Abs. 1 (in fine) RTVG Voraussetzung einer Beschwerde an die UBI.

6.3. In concreto hat der Beschwerdeführer einen Ombudsbericht, welcher die in den Beschwerden (...) und (...) gerügten Sendungen überdacht, nicht beigebracht. Damit sind die Voraussetzungen der Zeitraumbeschwerde nicht gegeben... 2

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.71 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. Oktober 1996; b. 324 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 581 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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