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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-61-78--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 07.07.1997 JAAC 61.78

7. Juli 1997Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

20.

Tagen seit Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen schriftlich Beschwerde geführt werden kann (Ziff. 12) und anderseits, dass die Zuschlagsverfügung den Anbietern und Anbieterinnen durch Publikation im SHAB zu eröffnen ist (Ziff. 13). Diese Form der Eröffnung der Verfügung ist daher bei diesem Stand der Dinge gegenüber der Beschwerdeführerin als allein massgebend zu bezeichnen. Im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin das Orientierungsschreiben des AFB vom 2. Juni 1997 erhielt, war die Frist zur Anfechtung der im SHAB vom 27. Mai 1997 veröffentlichten Verfügung im übrigen noch längst nicht abgelaufen. Schliesslich gilt die beim Zuschlag obligatorisch vorgesehene Veröffentlichung der Verfügung gerade dazu, dass die Anbieterinnen und Anbieter selbst ohne persönliche Postzustellung als rechtsgenüglich informiert betrachtet werden können. Es wäre auch der Rechtssicherheit abträglich, wenn ein Orientierungsschreiben von der Art des vorliegenden ein Hinausschieben des Beginns des Fristenlaufs der bereits rechtsgültig durch Publikation eröffneten Verfügung zu bewirken vermöchte (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG). Auf die verspätet eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.78 - Auszug aus dem Entscheid der Eidgenossischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 7. Juli 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 602 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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