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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-62-18--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 10.04.1997 JAAC 62.18

10. April 1997Deutsch4 min

Source admin.ch

Erwägungen

101.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) genannten Ausnahmen gegeben sind. b. Wird ein Beamter aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Januar 1996 über die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1997-2000 (Wahlverordnung, SR 172.221.121.1, AS 1996 203 ff.) nur unter Vorbehalt wiedergewählt, so ergibt sich aus deren Art. 5 Abs. 3 für beide Seiten die Möglichkeit, das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufzulösen. Die Auflösung während der Amtsdauer wird damit erleichtert, insbesondere weil für die Kündigung triftige Gründe genügen, währenddessen gemäss Art. 55 BtG nach vorbehaltloser Wahl nur wichtige Gründe eine Auflösung rechtfertigen (Schroff/Gerber, a. a. O., S. 85, Rz. 109). Der Vorbehalt erlaubt der Verwaltung, den erweiterten Ermessensspielraum, welcher ihr im Zeitpunkt der Wiederwahl zusteht, auf einen Zeitpunkt während der Amtsdauer zu übertragen. Für den Beamten hat dies zur Folge, dass er den während der Amtsdauer erhöhten Schutz seines Arbeitsplatzes mindestens teilweise verliert. Er ist damit in seiner Rechtsstellung zweifelsohne beeinträchtigt, sodass dem Vorbehalt Verfügungscharakter zukommt und es sich rechtfertigt, auf dessen Anfechtung einzutreten, sofern - wie hier - die übrigen Eintretensvoraussetzungen vorliegen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist hingegen lediglich die Frage, ob für den angebrachten Vorbehalt eine genügende Rechtfertigung besteht und er den konkreten Umständen angemessen ist. Ob das Dienstverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt auch tatsächlich aufgelöst werden darf, ist aufgrund der dannzumaligen Verhältnisse in einem allfälligen neuen Beschwerdeverfahren zu beurteilen. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde, mit welcher die vorbehaltlose Wiederwahl beantragt wird, einzutreten. 2 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.18 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 10. April 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 827 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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