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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-62-29--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 24.12.1997 JAAC 62.29

24. Dezember 1997Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

7.1

X ist als Verfügungsadressatin legitimiert. Weniger eindeutig verhält es sich mit F als Wirt und Inhaber eines Landgasthofes, hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement einem Arbeitgeber doch seinerzeit in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 ANAG die Beschwerdelegitimation in einem Verfahren betreffend Einreisesperre abgesprochen (VPB 51.21). Der Parteivertreter von F hält in dieser Hinsicht lediglich fest, sein Mandant fühle sich aufgrund des ihm unterlaufenen Versehens des zu späten Einleitens des Bewilligungsverfahrens mitschuldig, dass über X eine Fernhaltemassnahme verhängt worden sei.

7.2. Andere Mitbeteiligte im Sinne von Art. 20 Abs. 2 ANAG müssen ein schutzwürdiges Interesse dartun können (siehe Toni Pfanner, Die Jahresaufent-haltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1984, S. 237). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, wobei dieses Interesse rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann und keineswegs mit demjenigen Interesse übereinzustimmen braucht, welches durch die vom Beschwerdeführer selber als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Verlangt wird indessen, dass der Beschwerdeführer durch 2 -- 2 of 4 -den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Dadurch soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Besagten Anforderungen kommt namentlich dann eine besondere Bedeutung zu, wenn - wie in casu - nicht nur die Verfügungsadressatin im materiellen Sinn, sondern auch Dritte den fraglichen Entscheid anfechten. Liegt in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe vor, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 376 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von dieser Praxis, unterscheidet sich die Situation von F, mithin seine Interessenlage, in zwei wesentlichen Aspekten von der VPB 51.21 zugrundeliegenden Konstellation, wo einem Arbeitgeber die Beschwerdelegitimation bei einer Einreisesperre abgesprochen worden war, weil der bei ihm angestellt gewesene ausländische Saisonnier keine konkrete Aussicht auf eine neue Saisonstelle besass. Auf der einen Seite bestehen hier spezifische, unmittelbare Arbeitgeberinteressen. X hätte in casu nämlich im Falle einer Gutheissung der Beschwerde reelle Chancen, mit Kurzaufenthaltsbewilligungen wiederum ihren Engagements in verschiedenen Kantonen der Schweiz nachzugehen, wie sie dies in den vergangenen Jahren - im Duo mit ihrem musikalischen Partner - bereits praktiziert hat. Aufgrund der Aktenlage kann mit anderen Worten keineswegs als feststehend angenommen werden, dass die angefragten Kantone entsprechende Bewilligungen (von eher kurzer Dauer) inskünftig in jedem Fall verweigerten (BGE 118 Ib 82 E. 1). In Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse sowie der Gepflogenheiten in dieser Branche resultierte für den betroffenen Arbeitgeber somit ohne weiteres ein praktischer Nutzen, könnte er doch das ihm von früheren Gastspielen bekannte Duo in absehbarer Zeit wieder in seinen Lokalitäten auftreten lassen. Auf der anderen Seite macht F sogenannt moralische Gründe geltend, verstanden als Wiedergutmachung für eigene Nachlässigkeiten beziehungsweise Versäumnisse. Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich in casu ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse begründen. Aufgrund der Abfolge der Vorkommnisse liegt in bezug auf den angefochtenen Entscheid eine spezifische Beziehungsnähe vor. Eine erfolgreiche Beschwerde bedeutete für F die Abwendung oder immerhin Milderung eines ideellen Nachteils (BGE 119 Ib 59 E. 2a sowie BGE 119 Ib 183/184 E. 1c). Insofern wird der Arbeitgeber vom Ausgang des Rekursverfahren mitbetroffen respektive in seiner tatsächlichen Situation mitbeeinflusst, ist er mit anderen Worten durch die Einreisesperre berührt (BGE 120 Ib 386 E. 4b, wiederum mit Verweis auf die vorgenannten Urteile). F ist daher zur Beschwerdeführung ebenfalls legitimiert. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf Eingaben von Arbeitgebern gegen Einreisesperren einzutreten ist, wenn das Einlegen eines Rechtsmittels für sie mit einem praktischen oder zumindest konkretisierbaren ideellen Nutzen verbunden ist. In diesem Sinne ist die bisherige Praxis zu modifizieren. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.29 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Dezember 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 863 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

7.2. Andere Mitbeteiligte im Sinne von Art. 20 Abs. 2 ANAG müssen ein schutzwürdiges Interesse dartun können (siehe Toni Pfanner, Die Jahresaufent-haltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1984, S. 237). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, wobei dieses Interesse rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann und keineswegs mit demjenigen Interesse übereinzustimmen braucht, welches durch die vom Beschwerdeführer selber als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Verlangt wird indessen, dass der Beschwerdeführer durch 2 -- 2 of 4 -den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Dadurch soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen werden. Besagten Anforderungen kommt namentlich dann eine besondere Bedeutung zu, wenn - wie in casu - nicht nur die Verfügungsadressatin im materiellen Sinn, sondern auch Dritte den fraglichen Entscheid anfechten. Liegt in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe vor, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 376 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Ausgehend von dieser Praxis, unterscheidet sich die Situation von F, mithin seine Interessenlage, in zwei wesentlichen Aspekten von der VPB 51.21 zugrundeliegenden Konstellation, wo einem Arbeitgeber die Beschwerdelegitimation bei einer Einreisesperre abgesprochen worden war, weil der bei ihm angestellt gewesene ausländische Saisonnier keine konkrete Aussicht auf eine neue Saisonstelle besass. Auf der einen Seite bestehen hier spezifische, unmittelbare Arbeitgeberinteressen. X hätte in casu nämlich im Falle einer Gutheissung der Beschwerde reelle Chancen, mit Kurzaufenthaltsbewilligungen wiederum ihren Engagements in verschiedenen Kantonen der Schweiz nachzugehen, wie sie dies in den vergangenen Jahren - im Duo mit ihrem musikalischen Partner - bereits praktiziert hat. Aufgrund der Aktenlage kann mit anderen Worten keineswegs als feststehend angenommen werden, dass die angefragten Kantone entsprechende Bewilligungen (von eher kurzer Dauer) inskünftig in jedem Fall verweigerten (BGE 118 Ib 82 E. 1). In Berücksichtigung der besonderen Vertragsverhältnisse sowie der Gepflogenheiten in dieser Branche resultierte für den betroffenen Arbeitgeber somit ohne weiteres ein praktischer Nutzen, könnte er doch das ihm von früheren Gastspielen bekannte Duo in absehbarer Zeit wieder in seinen Lokalitäten auftreten lassen. Auf der anderen Seite macht F sogenannt moralische Gründe geltend, verstanden als Wiedergutmachung für eigene Nachlässigkeiten beziehungsweise Versäumnisse. Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich in casu ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse begründen. Aufgrund der Abfolge der Vorkommnisse liegt in bezug auf den angefochtenen Entscheid eine spezifische Beziehungsnähe vor. Eine erfolgreiche Beschwerde bedeutete für F die Abwendung oder immerhin Milderung eines ideellen Nachteils (BGE 119 Ib 59 E. 2a sowie BGE 119 Ib 183/184 E. 1c). Insofern wird der Arbeitgeber vom Ausgang des Rekursverfahren mitbetroffen respektive in seiner tatsächlichen Situation mitbeeinflusst, ist er mit anderen Worten durch die Einreisesperre berührt (BGE 120 Ib 386 E. 4b, wiederum mit Verweis auf die vorgenannten Urteile). F ist daher zur Beschwerdeführung ebenfalls legitimiert. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf Eingaben von Arbeitgebern gegen Einreisesperren einzutreten ist, wenn das Einlegen eines Rechtsmittels für sie mit einem praktischen oder zumindest konkretisierbaren ideellen Nutzen verbunden ist. In diesem Sinne ist die bisherige Praxis zu modifizieren. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.29 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Dezember 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 863 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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