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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-62-40--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 10.01.1997 JAAC 62.40

10. Januar 1997Deutsch23 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Z vom 29. Dezember 1995, soweit damit auf die gestützt auf Art. 25 DSG gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1994 nicht eingetreten wurde. Diese Begehren beziehen sich auf die Herausgabe der Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen im Rahmen des von dieser Behörde geführten Strafverfahrens gegen Rechtsanwältin B. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Gewährung von Akteneinsicht im (damals noch hängigen) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten an Rechtsanwältin B, welche Anlass zu dem vom Beschwerdeführer angestrengten, jedoch rechtskräftig eingestellten Strafverfahren gegen den Obergerichtspräsidenten und den Gerichtssekretär bot.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der grundsätzlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 DSG in Anwendung dieses Gesetzes erging, weil im massgeblichen Zeitpunkt noch keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestanden.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der grundsätzlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 DSG in Anwendung dieses Gesetzes erging, weil im massgeblichen Zeitpunkt noch keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestanden.

3. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der zu beurteilende Sachverhalt unter die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG fällt, wonach dieses Gesetz unter anderem nicht anwendbar ist auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren. a. Das Obergericht des Kantons Z begründete seinen Nichteintretensentscheid im wesentlichen damit, dass die Aktenherausgabe im Rahmen des vom Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens gegen Rechtsanwältin B erfolgte, welches im fraglichen Zeitpunkt unbestrittenerweise hängig gewesen sei. Der Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG bestehe darin, die im Rahmen eines Strafverfahrens erforderliche Informationsbeschaffung vollumfänglich von der Geltung des DSG auszunehmen, da diese - abgesehen vom ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit - bereits durch 5 -- 5 of 12 -prozessrechtliche Vorschriften geregelt sei, welche dem Persönlichkeitsschutz Rechnung tragen (insbesondere Beschränkung der Beweiserhebung, der Parteirechte und der Öffentlichkeit des Verfahrens, soweit überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen). Eine zusätzliche Anwendung der allgemeinen Datenschutzregeln würde unter diesen Umständen das strafprozessuale Verfahren nur erschweren und unübersichtlich machen. Da auch die inner- und interkantonale Rechtshilfe in den Formen des Strafprozessrechts erfolge (für den Kanton Z Art. 6 StPO), umfasse der Ausschlussgrund des hängigen Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Einsicht in Akten des abgeschlossenen Verfahrens, soweit diese im Rahmen der Beweiserhebung eines hängigen Verfahrens erfolgt (unter Hinweis auf BBl 1988 II 413 ff., 442 und Marc Buntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, Art. 2, N. 39 ff., insbesondere 41). Lediglich für die internationale Rechtshilfe habe man ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG eine besondere Ausschlussklausel anfügen müssen, weil in diesen Fällen das hängige Strafverfahren im Ausland stattfinde, für die Rechtshilfe selbst aber in den einschlägigen schweizerischen Erlassen ebenfalls Verfahrensbestimmungen bestünden, welche bereits auf den Persönlichkeitsschutz Rücksicht nähmen. Sollte diese Auffassung zutreffen, wäre das DSG auf die vom Beschwerdeführer gerügte Datenbearbeitung nicht anwendbar; die auf Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG gestützte Weiterziehung des kantonalen Entscheides an die EDSK wäre diesfalls nicht gegeben, so dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten wäre. b. Nach der im angefochtenen Entscheid zitierten Kommentarstelle (Buntschu, N. 40/41 zu Art. 2 DSG, mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte) ist die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 Bst. c nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig auf hängige Verfahren beschränkt, wogegen Datenbearbeitungen nach Abschluss des Verfahrens, namentlich die Aufbewahrung und die Vernichtung von Verfahrensakten oder ihre Bekanntgabe an Dritte dem Gesetz unterstellt sind. Das DSG ist überdies auf Datenbearbeitungen durch die administrativen Dienste der Gerichte, z. B. die Gerichtskanzleien, anwendbar. Klarerweise käme diese Ausnahme somit zum Tragen bezüglich der im Rahmen des hängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten erfolgten Gewährung von Akteneinsicht an Rechtsanwältin B durch das Obergericht des Kantons Z. Im Zeitpunkt der Herausgabe dieser Akten an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen war jedoch dieses Strafverfahren rechtskräftig beurteilt und damit nicht mehr hängig; hängig war einzig das vom Beschwerdeführer als Kläger eingeleitete Strafverfahren gegen Rechtsanwältin B. c. Die innerstaatliche (vorliegend interkantonale) Amts- und Rechtshilfe im Rahmen hängiger Verfahren ist im Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht erwähnt. Es ist somit zu prüfen, ob diese im Sinne des Gesetzes als integrierender Teil des Hauptverfahrens zu betrachten ist oder ob damit dieser Bereich vom Ausnahmekatalog ausgeklammert, mithin die Anwendbarkeit des Gesetzes in diesem Bereich bejaht werden wollte. 6 -- 6 of 12 -aa. Die grundsätzliche Pflicht aller Behörden zur informationellen Zusammenarbeit kann als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz des schweizerischen Rechts bezeichnet werden. Der Verfassungsentwurf des Bundesrates vom 20. November 1996[3] enthält in Art. 34 Abs. 2 den Grundsatz: Bund und Kantone «leisten einander Amts- und Rechtshilfe». Ähnlich verankert beispielsweise Art. 35 des deutschen Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Amts- und Rechtshilfepflicht von Behörden. bb. Aus dieser (bisher ungeschriebenen) verfassungsrechtlichen Grundpflicht ergibt sich indessen noch nicht, unter welchen Voraussetzungen und nach welcher Art und Weise im konkreten Fall Amts- oder Rechtshilfe zu leisten ist. Hier bestehen sehr unterschiedliche rechtliche Ausgestaltungen. Ein eigentliches übergreifendes Verfahrensrecht gibt es für innerstaatliche Amtsund Rechtshilfe abgesehen vom jetzt neuen Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (SR 351.71) praktisch nicht. Das Amts- und Rechtshilferecht der Schweiz ist weitgehend bruchstückhaft. Als Beispiele für solche punktuellen Regelungen seien genannt: Art. 352 StGB oder Art. 27 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0, in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992, AS 1993 1993). Für den Bereich der Zivilrechtspflege gilt das im Vergleich zum vorerwähnten Konkordat wesentlich rudimentärere Konkordat vom 26. April, 8./9. November 1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (SR 274). Wie das erstgenannte Konkordat statuiert es die Regel, dass die ersuchte Behörde ihr kantonales Recht anwendet. Dasselbe gilt auch für Art. 51 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), der ebenfalls ausdrücklich auf die für die ersuchte Behörde geltenden besonderen Vorschriften verweist. Ansatzpunkte ergeben sich ferner aus den kantonalen Zivil- und Strafprozessordnungen, kaum im übrigen aus den kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzen. cc. Es ist deshalb einleuchtend, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG die «Verfahren der innerschweizerischen Rechtshilfe» nicht erwähnt, weil es bei Erlass des DSG - im Gegensatz zur internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) - praktisch keine solchen Verfahrensordnungen gab. Auch bei der grenzüberschreitenden Rechts- und Amtshilfe bestehen ausserhalb der Strafrechtshilfe praktisch keine Regelungen. Beim Erlass des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wurde dieser Bereich mit Ausnahme der punktuellen Regelung in Art. 11, entgegen der ursprünglichen Absicht, ausgeklammert (Paul Volken, IPRG-Kommentar, N. 51 zu Art. 1). Grundsätzlich geht man davon aus, dass grenzüberschreitende internationale Rechts- und Amtshilfe nur zu leisten ist, wenn eine besondere völkerrechtliche Pflicht besteht, was lediglich im Anwendungsbereich der inzwischen recht zahlreichen internationalen Abkommen (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, § 14, Rz. 78e) der Fall ist. Ansonst bleibt der Entscheid hierüber dem Ermessen der ersuchten Behörde, allenfalls den einschlägigen Grundsätzen des anwendbaren kantonalen Prozessrechts überlassen (Volken, a. a. O., N. 2 zu Art. 11). Nach Art. 11 Abs. 1 IPRG gilt auch hier der Grundsatz, dass die ersuchte kantonale Behörde ihr eigenes Recht anwendet. 7 -- 7 of 12 -dd. Die Bekanntgabe von Daten eines abgeschlossenen Gerichtsverfahrens ist keine richterliche Handlung und damit nach richtiger Terminologie als Amts- und nicht als Rechtshilfeakt zu verstehen (vgl. zum Begriff Jean-Philippe Walter, Kommentar DSG, N. 4 zu Art. 19). Diese Amtshilfe führt unter Umständen zu einer Zweck- und Funktionsänderung der Datenbearbeitung, was nach Art. 4 Abs. 3 DSG grundsätzlich nicht zulässig ist. Sie kann zu einer Durchbrechung des Amtsgeheimnisses und zur Verletzung von Persönlichkeitsschutzinteressen führen. Für eine um Amts- und Rechtshilfe ersuchte Amtsstelle, die sich auf keine spezielle Verfahrensregel berufen kann, insbesondere für die Vorlegung amtlicher Akten, gelten nach einer älteren Praxis des Bundesgerichts (BGE 80 I 3 ff.) nicht die allgemeinen (zivil-)prozessualen Vorschriften über die Editionspflicht, sondern andere Regeln. (...) Das folge insbesondere auch aus dem in allen Kantonen geltenden Grundsatz der Gewaltentrennung. Da nach diesem die Gerichte und die Verwaltungsbehörden einander gleichgeordnet seien, müsse angenommen werden, dass die Gerichte mangels besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht befugt sind, den Verwaltungsbehörden die Vorlegung ihrer Akten zu befehlen, sondern dass diese, sofern sie um Edition ersucht werden, selber darüber zu entscheiden haben, ob das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Akten oder dasjenige an der Wahrheitsermittlung durch die Gerichte überwiegt. Nach Knapp (Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel / Frankfurt am Main 1991, N° 60) gilt, unter Hinweis auf den eben zitierten BGE: «Ce conflit se résout selon les principes suivants: le juge ne peut rien ordonner aux agents publics (ATF 80 I 4); le secret de fonction ne peut être levé que par l’autorité hiérarchique supérieure, après qu’elle a pesé l’intérêt au secret envers celui à sa révélation dans l’intérêt de la justice; le secret sera en principe levé si aucun intérêt public important relatif au bon fonctionnement de l’Etat ou aucun intérêt privé prépondérant ne s’y oppose. Si la levée du secret est refusée, le juge doit en tirer les conséquences qui s’imposent au plan de l’administration des preuves (la charge de la preuve incombant à celui qui veut se prévaloir d’un droit ou justifier un refus, JAA, 1980, N° 86, p. 414; ATF 107 V 164, 111 V 201).» Die Leistung von Amts- und Rechtshilfe ist somit, trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, keineswegs selbstverständlich, sondern im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen. Die ersuchte Behörde untersteht hierbei nicht den für die ersuchende Behörde anwendbaren Verfahrensregeln, sondern dem für sie selbst massgebenden Recht (ebenso Walter; a. a. O., N. 6). ee. Für die Auslegung des Gesetzes ist nach dem Sinn der Regelung zu fragen. Das DSG will ganz allgemein den Rechtsschutz der Personen, deren Daten bearbeitet werden, gewährleisten. Von seinem Geltungsbereich ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c aufgezählten Verfahren insbesondere deshalb, weil in diesen Justiz- und Verwaltungsverfahren die betroffenen Personen ausreichenden Rechtsschutz geniessen. In bezug auf die - innerschweizerische oder internationale - Rechtshilfe ist deshalb entscheidend darauf abzustellen, ob die betroffene Person genügenden Rechtsschutz im Rahmen des auf die Amtsund Rechtshilfe anwendbaren Verfahrensrechts geniesst. Für den Bereich der innerschweizerischen Rechtshilfe in Strafsachen hatte das Bundesgericht zunächst bezüglich des Rechtsschutzes gegenüber der ersuchten Stelle erkannt, dass in Fällen, wo das Prozessrecht des 8 -- 8 of 12 -ersuchten Kantons ein Rechtsmittel gegen jede Rechtshilfeverfügung der Strafverfolgungsbehörde in vollem Umfang zulässt, die Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz auf jene Rügen, welche die formelle Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfe betreffen, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbar sei (BGE 117 Ia 5 ff.). Mit dem Abschluss und Inkrafttreten des bereits erwähnten Konkordates vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, das inzwischen von allen Kantonen ratifiziert worden ist, besteht nun zwischen kantonalen Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden eine spezifische interkantonale Verfahrensordnung. Das Bundesgericht hat daher seine oben zitierte Praxis revidiert und festgehalten, dass Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) nicht verletzt sei, wenn die Rechtsmittelbehörde des ersuchten Kantons auf Einwendungen gegen die materielle Zulässigkeit der verlangten Rechtshilfemassnahmen nicht eintritt. Sie könne nur jene Rügen prüfen, welche die formellen Voraussetzungen der Rechtshilfe und die Ausführung der Massnahmen betreffen (BGE 120 Ia 113 ff.; vgl. schon BGE 119 IV 86 ff.). Art. 19 Ziff. 2 des Konkordats verweist für alle anderen Fälle, namentlich für Einwendungen materieller Art, nunmehr an die zuständige Rechtsmittelbehörde des ersuchenden Kantons. Mit dem Inkrafttreten des Konkordates besteht somit für die von ihm geregelten Rechtshilfeverfahren nun eine einheitliche Verfahrensordnung, die den Rechtsschutz der betroffenen Personen ausreichend gewährleistet, so dass nach dem Gesagten dieser Bereich der Rechtspflege unter die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG zu subsumieren ist. Ausserhalb dieser Regeln gilt jedoch weiterhin Spezialrecht wie z. B. Art. 97 und 99 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) und Art. 125 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02). Besteht keine spezialgesetzliche Regelung, wie in den meisten Bereichen des Verwaltungsrechts, gelten die allgemeinen Grundsätze (oben dd) und auf Bundesebene Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 Abs. 4 DSG. d. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass Rechtshilfe, bzw., soweit es um Informationsvermittlung geht, Amtshilfe immer nur einzelfallweise zulässig ist. Bezüglich der Anwendbarkeit des eidgenössischen Datenschutzrechts ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein spezielles Verfahrensrecht vorliegt, das genügenden Rechtsschutz gewährt und das den Ausschluss der Anwendbarkeit des DSG im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Bst. c rechtfertigt. Ausserhalb des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen, welches indessen die hier interessierende Amtshilfe nicht einmal erwähnt, ist dies zur Zeit kaum anzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Amtshilfe durch das Obergericht des Kantons Z an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen vor Inkrafttreten des Konkordates über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen gewährt. Eine übergreifende, ausreichenden Rechtsschutz gewährende Verfahrensordnung galt damals noch nicht. Dies führt zur Annahme, dass die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft. Das DSG ist damit anwendbar, was zur Zulässigkeit der vorliegenden 9 -- 9 of 12 -Beschwerde und zur Zuständigkeit der EDSK als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. d DSG sowie zur materiellen Beurteilung der Beschwerde nach dem Grundlagen des DSG führt. (...) 4.a. Nach Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG gehören administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu den besonders schützenswerten Personendaten, deren Bekanntgabe an Dritte nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 19 in Verbindung mit Art. 17 DSG erfolgen darf. Art. 17 Abs. 2 DSG gestattet Organen des Bundes die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten nur, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise es für eine in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Bst. a); die Ausnahmen nach Bst. b und c sind im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Art. 19 DSG gestattet Bundesorganen die Bekanntgabe von Personendaten, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 17 bestehen oder wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a); die Ausnahmen gemäss Bst. b bis d sind für den vorliegenden Fall wiederum ohne Bedeutung. b. Gesetzliche Aufgabe der Bezirksanwaltschaft Andelfingen ist die strafrechtliche Verfolgung der in ihren sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich fallenden strafbaren Handlungen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist sie zur Erfor-schung der materiellen Wahrheit verpflichtet und zur Durchführung sämtlicher gesetzlich und verfassungsmässig erlaubter Beweishandlungen befugt, soweit sie der Wahrheitsfindung dienen können. Im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgabe sind die Behörden des Bundes und der Kantone entsprechend den obigen Erwägungen ihr gegenüber zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe verpflichtet (vgl. auch Walter, a. a. O., N. 5 zu Art. 19). Im konkreten Fall ging es um die Abklärung, ob die Rechtsanwältin der Ex-Frau des Beschwerdeführers sich im Anschluss an die (hier nicht zu prüfende) Einsichtnahme in die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer während der Hängigkeit jenes Verfahrens beim Obergericht des Kantons Z der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht oder des unbefugten Beschaffens von besonders schützenswerten Personendaten - insbesondere durch Einbringung des in den eingesehenen Akten enthaltenen Strafregisterauszuges in das hängige Scheidungsverfahren schuldig gemacht hatte. Dem gesetzlichen Zweck der Anfrage vom 23. März 1994 entsprechend hätte es somit vollauf genügt, die beiden gestellten Fragen zu beantworten, so wie dies im Prinzip im Schreiben vom 30. März 1994 geschah. Kenntnis des Inhalts der Strafakten gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten war für die Bezirksanwaltschaft Andelfingen zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht unentbehrlich. c. Nach Art. 363 Abs. 4 StGB darf ein gelöschter Strafregistereintrag nur Untersuchungsrichterämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden, unter Hinweis auf die Löschung, und nur wenn die Person, über 10 -- 10 of 12 -die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter oder dem Strafvollzug Unterworfener ist oder wenn ein Verfahren zur Rehabilitation oder Löschung hängig ist. Gerade letzteres war indessen vorliegend nicht der Fall. Die Auskunft verlangende Behörde führte ein Strafverfahren nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern auf dessen Anzeige hin gegen Rechtsanwältin B. Die Herausgabe des gesamten Dossiers einschliesslich des Strafregisterauszuges mit gelöschten Einträgen an die Bezirksanwaltschaft Andelfingen stand somit auch nicht im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen über das Zentralstrafregister.

5. Damit ist dem Begehren des Beschwerdeführers insoweit stattzugeben, als er gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung durch das Obergericht des Kantons Z verlangt hat. [3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale. 11 -- 11 of 12 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.40 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 10. Januar 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 905 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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