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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-62-48--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 20.08.1997 JAAC 62.48

20. August 1997Deutsch25 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin der Y bzw. Z grösstenteils pauschal in Rechnung gestellten Beträge für «Dienstleistungen» (Aufwand für Werbung, Bestellwesen, Verpacken, Versand, Fakturierung, Buchhaltung u.ä.), die entweder von Dritten (z. B. PTT für das Versandwesen) oder durch die Beschwerdeführerin selber (Bestell- und Mahnwesen, Buchführung, Verpackung usw.) erbracht worden sind, Bestandteil der Gegenleistung der Y bzw. Z für die gelieferten Waren bilden. Es gilt zu prüfen, ob zwischen diesen Leistungen und den eigentlichen Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Bejahendenfalls sind die fraglichen Leistungen als untergeordnete Nebenleistungen zu den Warenlieferungen zum gleichen Satz wie diese zu besteuern. Beruhen sie jedoch auf selbständigen Grundgeschäften, sind sie bei der Berechnung der Steuer für die Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z nicht zu berücksichtigen. a. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin gehen zu Recht dahin einig, dass die nach aussen im eigenen Namen auftretenden Y und Z als selbständige Rechtssubjekte im warenumsatzsteuerlichen Sinne zu gelten haben (vgl. Metzger, a. a. O., S. 87 Rz. 151 f.) und die Warenlieferungen an diese durch die Beschwerdeführerin deshalb als Engroslieferungen zum Satz von 9,3% zu versteuern waren. Auch wenn faktisch die Warenbewegung von der Beschwerdeführerin direkt an den Konsumenten erfolgte, lagen rechtlich jeweils zwei verschiedene warenumsatzsteuerliche Lieferungen vor (sogenanntes Reihengeschäft; Metzger, a. a. O., S. 127 f. Rz. 273 f.). Einerseits führte die Beschwerdeführerin Engroslieferungen an die Y bzw. die Z aus (Leistungsverhältnis 1), andererseits erbrachten letztere der Steuer nicht unterliegende Detaillieferungen an die Konsumenten (Leistungsverhältnis 2), da sie nicht subjektiv steuerpflichtig waren. Die Ausgangsumsätze der Detaillisten Y und Z an die Konsumenten sind daher warenumsatzsteuerrechtlich klar von den steuerbaren Eingangsumsätzen zu trennen. Nur was die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für ihre Warenlieferungen an die Y bzw. die Z (Leistungsverhältnis 1) erhielt, bildete Besteuerungsgrundlage für ihre Engroslieferungen. Dazu können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch Leistungen in der hier fraglichen Art (Bestell- und Mahnwesen, Buchführung, Verpackung, Werbung, usw.) gehören. Die Aufwendungen für solche Leistungen, die 7 -- 7 of 12 -demgegenüber in ursächlichem Zusammenhang mit den Detaillieferungen der Y bzw. der Z an die Konsumenten (Leistungsverhältnis 2) stehen, sind nicht Entgelt der Engroslieferungen. Alles, was die Y bzw. die Z für ihre Detaillieferungen aufwendeten, kann nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis 1 stehen. Die Aufwendungen für sämtliche in ursächlichem Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis 2 stehenden Leistungen der Besteuerungsgrundlage für das Leistungsverhältnis 1 zuzurechnen, setzte voraus, dass die Y bzw. die Z nicht selbständig wären, mithin sowohl faktisch als auch rechtlich nur Lieferungen der Beschwerdeführerin direkt an die Konsumenten vorlägen; diesfalls handelte es sich jedoch um zu 6,2% steuerbare Detaillieferungen. Es wäre widersprüchlich, einerseits Selbständigkeit der Y bzw. der Z anzunehmen mit der Folge, dass zwei verschiedene warenumsatzsteuerliche Lieferungen vorliegen und jene der Beschwerdeführerin als Engroslieferungen besteuert werden, aber andererseits zu negieren, dass die selbständigen Leistungsempfängerinnen sodann unabhängige Ausgangsleistungen (Detaillieferungen) verbunden mit entsprechenden Aufwendungen erbringen. Die für das Leistungsverhältnis 2 im Zusammenhang mit dem Bestell- und Mahnwesen, der Buchführung, der Verpackung u. ä. faktisch durch die Beschwerdeführerin oder Dritte an die über praktisch keine Betriebsmittel verfügenden Y bzw. Z erbrachten Leistungen sind rechtlich den Detaillieferungen zuzurechnen und können nicht gleichzeitig Besteuerungsgrundlage für die Engroslieferungen bilden. Dies ist eine Folge davon, dass bei den vorliegenden Reihengeschäften die Ware jeweils faktisch direkt zum Konsumenten gelangte, rechtlich aber sowohl Engros- als sodann auch Detaillieferungen vorlagen. Indem die ESTV die Gegenleistungen für die von der Beschwerdeführerin der Y bzw. der Z in Rechnung gestellten «Dienstleistungen» zum Bestandteil des Entgelts im Leistungsverhältnis 1 erklärt, negiert sie das Leistungsverhältnis 2 und die damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Die von der Beschwerdeführerin oder Dritten der Y bzw. der Z für das Leistungsverhältnis 2 erbrachten Leistungen beruhen aber auf selbständigen Grundgeschäften (Leistungsverhältnis 2) und das auf diese Leistungen entfallende Entgelt unterliegt der Warenumsatzsteuer für die Engroslieferungen nicht. Was die Beschwerdeführerin aus dem Leistungsverhältnis 2 erhielt, ist ihr «aus andern Gründen» (E. 2b hiervor) und nicht wegen den Warenlieferungen zugeflossen. Dies gilt sowohl für jene Leistungen, die von Dritten (z. B. Versandleistungen der PTT) erbracht worden sind als auch für jene der Beschwerdeführerin (Administration, Verpacken, usw.). Ob diese Leistungen der Y bzw. der Z direkt oder aber via Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden sind, macht unter diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied aus. Stehen sie in ursächlichem Zusammenhang mit den Detaillieferungen der Y bzw. der Z an die Konsumenten, ändert die Art der Rechnungsstellung nichts daran. Da im vorliegenden Reihengeschäft die Waren faktisch direkt von der Beschwerdeführerin an die Konsumenten gelangten, kann naturgemäss nur rechtstheoretisch zwischen einem Leistungsverhältnis 1 und einem Leistungsverhältnis 2 unterschieden werden. Ebenso können die Kosten, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Engroslieferung stehen, nur theoretisch von jenen abgegrenzt werden, die mit der Detaillieferung 8 -- 8 of 12 -ursächlich verbunden sind. Leistungen der Beschwerdeführerin und von Dritten an die Y bzw. die Z stehen aus warenumsatzsteuerlicher Sicht in einem gewissen Umfang in ursächlichem Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis 1 und im übrigen mit dem Leistungsverhältnis 2. Es kann jedoch nicht zahlenmässig und effektiv ermittelt werden, in welchem Umfang beispielsweise die Verpackungsleistungen der Beschwerdeführerin in ursächlichem Zusammenhang mit den Engroslieferungen an die Y bzw. die Z und welcher Anteil auf deren Detaillieferungen an die Konsumenten entfällt, da die Waren nur einmal verpackt worden sind und physisch direkt an die Konsumenten gelangten. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden «Dienstleistungen» zu Recht nicht zur Besteuerungsgrundlage der Engroslieferungen hinzurechnete, kann daher nur über die Frage geprüft werden, ob der Steueranspruch des Fiskus im Falle der durch die Beschwerdeführerin gewählten Konstruktion zum Absatz der Waren via die Y bzw. die Z im Vergleich zu einem Direktverkauf an den Konsumenten durch sie selbst (Detaillieferung der Beschwerdeführerin; nicht zu verwechseln mit den Detaillieferungen der Y bzw. der Z aufgrund des Reihengeschäftes) nicht gekürzt wird. Ist das Steueraufkommen im Fall der vorliegenden Engroslieferungen gleich gross oder grösser als bei der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Detaillieferungen direkt an den Konsumenten erbringt, sind die mit dem Leistungsverhältnis 2 zusammenhängenden Kosten für Nebenleistungen durch den Engrospreis an die Y bzw. die Z kompensiert. Diesfalls wären die Entgelte der hier fraglichen Leistungen betragsmässig vollumfänglich dem Leistungsverhältnis 2 zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin gewährte anerkanntermassen dritten Wiederverkäufern jeweils einen Rabatt von 50% auf dem Katalogpreis, während sie der Y bzw. der Z auf den gleichen Endpreis einen Rabatt von nur 37,2% einräumte. In ihren vom Katalogpreis ausgehenden Berechnungen stellt die ESTV im Einspracheentscheid zutreffend fest, die von der Beschwerdeführerin gewählte Konstruktion zum Absatz der Waren über die Y bzw. die Z stelle keine Steuerumgehung dar. Sie vergleicht die Steuerbelastung im Fall von Engroslieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z mit jener, die im Fall von Direktlieferungen der Beschwerdeführerin an den Konsumenten anfiele. Bei einem angenommenen Verkaufspreis von Fr. 100.- beträgt die von der Beschwerdeführerin geschuldete Steuer Fr. 5.34 (Fr. 100.- abzüglich 37,2% Rabatt = Fr. 62.80 ´ 9,3%: 109,3) auf Engroslieferungen. Belieferte sie dagegen die Konsumenten direkt, schuldete sie - bei einem Rabatt von 9% auf dem Katalogpreis, wie ihn die Y bzw. die Z an die Konsumenten gewährt - Steuern in der Höhe von Fr. 5.31 (Fr. 100.- abzüglich 9% Rabatt = Fr. 91.- ´ 6,2%: 106,2) auf den gleichen Verkaufspreis. Das Steueraufkommen ist demnach bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Konstruktion leicht grösser, als wenn sie die Produkte warenumsatzsteuerrechtlich nicht über die selbständigen Y bzw. Z an den Konsumenten liefern würde. Die im Leistungsverhältnis 2 anfallenden Kosten sind demnach durch den gewählten Engrospreis kompensiert. Dass die Beschwerdeführerin den auf das Leistungsverhältnis 1 fallenden Nebenleistungen genügend Rechnung trägt, erweist sich im übrigen aus dem Umstand, dass sie der Y bzw. der Z im Vergleich mit anderen 9 -- 9 of 12 -Wiederverkäufern einen um 12,8% niedrigeren Rabatt auf demselben Katalogpreis der Waren gewährt hat (entsprechend höher beziffert sich der Nettopreis und die darauf geschuldete Steuer). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z steuerbare Engroslieferungen und die Abnehmerinnen sodann - mangels subjektiver Steuerpflicht - nicht zu versteuernde Detaillieferungen an die Konsumenten ausführten. Das Entgelt für die fraglichen Leistungen (Werbung, Bestellwesen, Verpacken, Versand, Fakturierung, Buchhaltung u. ä.) an die Y bzw. die Z steht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis 2 und gehört insoweit nicht zur Besteuerungsgrundlage der Engroslieferungen. Die Steuer auf den Engroslieferungen übertrifft betragsmässig jene, die auf direkten Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an den Konsumenten geschuldet wäre, so dass sich die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nicht zu Lasten des Fiskus auswirkt. b. Im übrigen wäre in Gutheissung des Hauptantrages der Beschwerde die Beschwerdeführerin ohnehin in ihrem Vertrauen auf die Empfehlung des ehemaligen Inspektors der ESTV, A., zu schützen. A. hat anlässlich der Instruktionsverhandlung der SRK vom 11. Juli 1997 unter Strafdrohung gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollumfänglich an seinem Bestätigungsschreiben vom 14. Januar 1997 festgehalten, demgemäss er erklärte, ihm sei bei seiner Steuerkontrolle im Jahre 1985 die vorliegende Vertriebsstruktur der Beschwerdeführerin in bezug auf die Y bzw. die Z bekannt gewesen. Er hat in glaubwürdiger Weise bestätigt, damals für richtig befunden zu haben, dass die fraglichen «Dienstleistungen» an diese beiden Firmen zu Recht ohne WUST-Zuschläge in Rechnung gestellt worden seien und deshalb davon abgeraten zu haben, an dieser Abrechnungsweise etwas zu ändern, um eine Anwendung von Art. 8 Abs. 4 WUStB (Steuerumgehung) zu vermeiden. Auf allen Dienstleistungen an die Y bzw. die Z, z. B. bei Werbeund Verpackungsleistungen u. ä., sei seiner Meinung nach die Steuer nicht geschuldet gewesen. Er habe damals alle Arbeiten der Beschwerdeführerin für die Y bzw. die Z als nicht der Steuer unterliegend angesehen, weil er sie als interne Leistungen betrachtet habe und für die ESTV kein Steuerausfall entstanden sei. Demzufolge wären bei der (unzutreffenden) Annahme, die fraglichen Leistungen bildeten Bestandteil des Entgelts im Leistungsverhältnis 1, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (E. 2c hiervor) offensichtlich kumulativ erfüllt. Die ESTV hält entgegen, die ausschlaggebende Auskunft sei der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 21. September 1983 erteilt worden. Darin habe die ESTV darauf hingewiesen, dass die Steuerbemessungsgrundlage der Preis sei, den die Beschwerdeführerin den Endverbrauchern in Rechnung stelle, abzüglich einer allfälligen Provision. Abgesehen davon, dass sich diese schriftliche Auskunft auf das Vorgehen bezieht, einen Teil der Produkte via eine eigene Mitarbeiterin direkt an den Endverbraucher zu liefern und die Auskunft des ehemaligen Inspektors der ESTV demgegenüber - was massgebend ist - die tatsächliche Vertriebsstruktur (nämlich via Y bzw. Z) betraf, hat selbst ein Revisor der ESTV in einer internen Mitteilung vom 12. November 1991 erklärt, es gehe aus dem Brief vom 21. September 1983 nicht klar hervor, wie die «Einnahmen» der 10 -- 10 of 12 -Beschwerdeführerin für den der Y in Rechnung gestellten Büro-, Werbe- und Versandaufwand zu versteuern seien. Wenn das genannte Schreiben in bezug auf die Steuerbarkeit der fraglichen Leistungen bereits für einen Mitarbeiter der ESTV unklar ist, dann darf das gleiche erst recht für einen Laien wie die Beschwerdeführerin gelten. Die die konkrete Situation betreffende Auskunft wurde durch A. anlässlich der Kontrolle im Jahre 1985 erteilt. Das vorher aus- und zugestellte Schreiben vom 21. September 1983 ändert am Vertrauensschutz zugunsten der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden 1/87 bis 1/92 nichts. Sodann hält die ESTV dafür, die Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, denn ihrem Vertrauensschutzinteresse stehe insbesondere das Interesse an der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen entgegen, welches eindeutig überwiege. Diesem Einwand folgend, kämen die Regeln des Vertrauensschutzes praktisch nie zur Anwendung. Es ist gerade Sinn und Zweck des Grundsatzes von Treu und Glauben, das Vertrauen des Bürgers in eine Falschauskunft eines Beamten und damit in eine an sich dem geltenden Recht widersprechende Ausgangslage zu schützen, was gezwungenermassen in ein Spannungsfeld mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Verhältnis zu andern Bürgern führt. Da es im vorlie-genden Fall um eine vergangene, abgeschlossene Zeitperiode geht und das Vertrauen der Beschwerdeführerin nur in bezug auf diese beschränkte Zeit zu schützen ist, überwiegt insofern das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung anderer Steuerpflichtiger ohnehin nicht. 11 -- 11 of 12 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.48 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. August 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 932 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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