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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-63-42--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 09.12.1998 JAAC 63.42

9. Dezember 1998Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Der Vertrag des AFB mit der berücksichtigten Anbieterin vom 25. Juni 1998 beinhaltet die Erstellung der Lüftungsanlagen mit dem Monobloc-Gerät der Firma B. Da dieses Gerät im Zeitpunkt der Offerteingaben unbestrittenermassen die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllte, bleibt zu prüfen, ob die Vergabebehörde ohne Verletzung von Vergabevorschriften berechtigt war, den Zuschlag an die A AG zu erteilen. a. Das AFB macht in seiner Vernehmlassung vom 4. September 1998 geltend, bei der Beschaffung komplizierter technischer Anlagen sei der von der Auftraggeberin hinzugezogene Spezialingenieur häufig auf das Know-how der Hersteller angewiesen. Es sei gängige Praxis, dass die Ausschreibungsunterlagen in enger Zusammenarbeit zwischen dem Spezialingenieur und dem Hersteller des zu liefernden Produktes ausgearbeitet würden. Bei der Ausarbeitung der fraglichen Ausschreibungsunterlagen habe das beauftragte Ingenieurbüro mit der Firma C zusammengearbeitet, wodurch diese genau gewusst habe, welche Unterlagen verlangt würden und über die nötige Zeit verfügt habe, eine umfassende technische Dokumentation zu erarbeiten. Die Prüfung der Offerten habe gezeigt, dass sich die enge Zusammenarbeit zwischen dem Ingenieurbüro und der Firma C nachteilig für Submittentinnen ausgewirkt habe, die Produkte der Firma B offerierten. Offenbar sei die Eingabefrist zu kurz bemessen gewesen, um für das B-Fabrikat eine umfassende technische Dokumentation einzureichen. Für die Wahrung des fairen Wettbewerbs hätte sich der Vergabebehörde die Möglichkeit geboten, entweder die Anbieterinnen von Produkten der Firma C auszuschliessen oder die Anbieterinnen des B-Gerätes aufzufordern, ihr Angebot zu ergänzen. b. Das BoeB strebt den fairen Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen an (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BoeB). Der Aspekt der Fairness kommt dabei insbesondere im Gleichbehandlungsprinzip der Anbieter und Anbieterinnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB) - das einen der Hauptgrundsätze des Vergabeverfahrens überhaupt darstellt - zum Ausdruck. Dem AFB ist zuzustimmen, dass sich die enge Zusammenarbeit zwischen dem Ingenieurbüro und der Firma C nachteilig auf die berücksichtigte Anbieterin bzw. ihr «B-Angebot» ausgewirkt hat. Auch mit Blick auf die staatsvertragliche Regelung von Art. VI Ziff. 4 des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GPA, SR 0.632.231.422) - die den Vergabebehörden verbietet, in einer den Wettbewerb ausschaltenden Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einzuholen oder anzunehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung 4 -- 4 of 6 -verwendet werden können - erweist sich die enge Zusammenarbeit in Bezug auf die Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen zwischen dem von der Vergabebehörde beauftragten Ingenieurbüro und der Herstellerfirma C als nicht unproblematisch (vgl. Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1997, veröffentlicht in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 350 f.). Diesen heiklen Punkt konnte das AFB jedoch nicht dadurch umgehen, dass es der berücksichtigten Anbieterin ermöglichte, ihre Grundvariante bezüglich des B-Gerätes zu vervollständigen. War die Beschaffung in einer womöglich rechtswidrigen Art und Weise auf das Fabrikat der Firma C vorgespurt, war es nicht zulässig, den nachträglichen Einbezug des B-Gerätes in die Beschaffung einseitig, d.h. nur zugunsten der A AG zu berücksichtigen. Daran vermag nichts zu ändern, dass nur diese in ihrer Grundofferte ausschliesslich das Lüftungsgerät der Firma B vorschlug. Denn es ist nicht nur denkbar, sondern der Rekurskommission aus einem weiteren Beschwerdeverfahren gegen die zu beurteilende Beschaffung sogar bekannt, dass zumindest eine Anbieterin auf die Offerte des B-Apparates verzichtet hat, weil die verlangten Gerätespezifikationen von dieser Firma nicht beizubringen waren. Um dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs Genüge zu tun, hätte die Vergabebehörde allen Anbieterinnen mitteilen müssen, dass sie das B-Gerät als den Ausschreibungsunterlagen ebenfalls entsprechend ansehe und es ihnen freistehe, im Rahmen einer allfälligen Zusatzofferte diesen Apparat anzubieten. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BoeB festzustellen ist, dass das erwähnte Vorgehen des AFB dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderläuft und der im SHAB vom 9. Juli 1998 publizierte Zuschlag vom 23. Juni 1998 insofern Bundesrecht verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen eine Aufhebung des Zuschlags anstrebt, kann dagegen auf ihre Beschwerde aufgrund von Art. 32 Abs. 2 BoeB nicht eingetreten werden (vgl. E. 1b in fine). Die Beschwerdeführerin ist insoweit auf den Weg des Schadenersatzes zu verweisen (Art. 34 BoeB in Verbindung mit Art. 64 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [VoeB], SR 172.056.11). Das Schadenersatzbegehren ist bei der Auftraggeberin, AFB, einzureichen (Art. 35 Abs. 1 BoeB). 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.42 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 9. Dezember 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 265 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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