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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-63-47--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 16.09.1998 JAAC 63.47

16. September 1998Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Verfügung des Vorstehers der Abteilung für Informatik vom 3. April 1998 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). (...) Der ETH-Rat ist die zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, SR 414.110). (...).

2.

Die Durchführung von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Stellung eines Notenantrags zuhanden der Notenkonferenz ist gemäss Art. 15 Abs. 4 der Allgemeinen Prüfungsverordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 8. Oktober 1996 (SR 414.132.1) Aufgabe der Examinatoren. Hierbei steht ihnen ein Ermessensspielraum zu. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 106 Ia 1 ff.) beurteilt der ETH-Rat Prüfungsbewertungen nur mit grösster Zurückhaltung, da es in der Natur der Sache liegt, dass er nicht wie ein Examinator entscheiden kann. Dieser verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse und kennt alle massgebenden Faktoren der Bewertung. Zudem bringt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten mit sich. Der ETH-Rat verzichtet daher nach ständiger Rechtsprechung auf eine Überprüfung der Angemessenheit von Prüfungsbewertungen; er greift nur bei einer Verletzung von Rechtsvorschriften ein, d. h. wenn eine Bewertung als sachlich unhaltbar, also willkürlich erscheint oder wenn Verfahrensmängel festzustellen sind. 3.a. Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 des Diplomprüfungsreglements 1993 der Abteilung für Informatik bildet die Diplomarbeit den Abschluss des Fachstudiums; bevor sie in Angriff genommen werden kann, müssen die Anforderungen gemäss Studienplan 1993 der genannten Abteilung erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat die minimale Anzahl von Krediteinheiten im 3 -- 3 of 5 -Informatik-Kern nicht erreicht. Er bemängelt die Bewertung seiner Leistung in der schriftlichen Prüfung im Kernfach Theoretische Informatik (Aufgaben 2b und 8). b. In Aufgabe 2b wurden für die richtige Antwort und die Begründung je

12.

Punkte erteilt. Da der Beschwerdeführer keine Begründung für seine richtige Lösung aufführte, erhielt er lediglich 12 Punkte. Er macht geltend, dass die vom Examinator vermisste Begründung nicht explizit gefordert worden sei, und verlangt weitere 12 Punkte. Der Examinator entgegnet darauf, dass die Begründung eine implizierte Forderung gewesen sei; er anerkennt allerdings, dass es angesichts dessen wohl ein Fehler gewesen sei, bei einer anderen Prüfungsaufgabe explizit eine Begründung zu verlangen. Es ist nicht entscheidend, ob die Prüfungsfragen hinsichtlich des Begründungserfordernisses zu Unklarheiten Anlass geben konnten, denn die Aufgabenstellung war für sämtliche Kandidaten dieselbe. Der für die Prüfungsgestaltung wegleitende Grundsatz der Chancengleichheit, wonach für alle Kandidaten in höchstmöglichem Masse objektiv gleiche Bedingungen geschaffen werden sollen, wäre somit selbst dann nicht verletzt worden, wenn die Aufgabenstellung missverständlich gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer hätte keine nur ihn betreffende Benachteiligung erlitten. Es besteht somit kein Anlass, ihm die beantragten zusätzlichen 12 Punkte zu erteilen. c. Hinsichtlich Aufgabe 8 bemängelt der Beschwerdeführer, trotz weitestgehend richtiger Lösung nur 20 von insgesamt 30 Punkten erhalten zu haben. Er hält 29 Punkte für angemessen. Der Examinator hält dem entgegen, dass für einen korrekten Algorithmus 20 der maximal möglichen 30 Punkte vergeben worden seien. Diese habe der Beschwerdeführer erhalten. Er habe jedoch die Begründung der Laufzeit nicht angegeben und die Korrektheit des Algorithmus nicht dargetan, weshalb ihm die restlichen 10 Punkte nicht zuerkannt worden seien. Die Aufgabenstellung beginne mit «Zeigen Sie, dass...», womit unausweichlich eine Argumentation verlangt gewesen sei. Für den ETH-Rat besteht keine Veranlassung, an diesen Feststellungen des Examinators zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer selber einräumt, den verlangten Beweis nicht geliefert zu haben. Er macht lediglich geltend, dass der Beweis nicht nötig gewesen sei. Es leuchtet hingegen ein, wenn der Examinator argumentiert, dass aufgrund der klaren Aufgabenstellung mehr als der blosse Algorithmus verlangt worden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Ansicht war, eine Begründung erübrige sich, so hätte er dies und die zugrundeliegende Überlegung anführen sollen. Der vorgenommene Punkteabzug erscheint daher als gerechtfertigt.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine willkürliche Wahrnehmung des Ermessens und damit eine unkorrekte Bewertung durch den Examinator nicht ersichtlich ist. Für eine Anhebung der erteilten Note im Kernfach Theoretische Informatik besteht nach dem Gesagten kein Grund. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

(...) 4

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.47 - Entscheid des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 16. September 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 280 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.47 - Entscheid des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 16. September 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 280 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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