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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-64-54--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 18.01.1999 JAAC 64.54

18. Januar 1999Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(...) 2.a. Die Einfuhr gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch ist gemäss Art. 28 Abs. 1 AlkG gegen Entrichtung einer Monopolgebühr auch Privatpersonen gestattet. Die Bestimmungen von Art. 28 ff. AlkG regeln die Monopolgebühr in den Grundzügen. Die Höhe der Monopolgebühren auf den verschiedenen gebrannten Wassern wird in den Verordnungen vom 8. Januar 1975 bzw. vom 21. August 1991 über die Alkoholmonopolgebühren (SR 682.21), der Verordnung vom 8. Januar 1975 bzw. 21. August 1991 über eine besondere Monopolgebühr auf gewissen Branntweinen, Likören und Bittern in Flaschen (SR 682.211) und dem Bundesratsbeschluss vom 1. April 1970 über die Erhebung von Monopolgebühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut und hochgrädigen Naturweinen (SR 682.212) bestimmt. Soweit die Monopolgebühren an der Grenze zu entrichten sind, werden sie von den Zollorganen für Rechnung der EAV erhoben (Art. 34 Abs. 1 AlkG). Nach Art. 34 Abs. 2 AlkG finden auf die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung dieser an der Grenze zu erhebenden Gebühren die Vorschriften der Zollgesetzgebung entsprechende Anwendung. b. Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 ZG). Dies umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt sein müssen, ist die zollfreie Einfuhr erlaubt, so unter anderem bei den sogenannten relativen Zollbefreiungsgründen. Dabei ist das Vorhandensein eines Zollbefreiungsgrundes in jedem einzelnen Fall nachzuweisen (vgl. Ernst Blumenstein, Grundzüge des Schweizerischen Zollrechts, Bern 1931, S. 31). Zollfrei ist gemäss Art. 14 Ziff. 6 ZG die Einfuhr von Nahrungs- und Genussmitteln zum Reiseverbrauch in den durch Verordnung als zulässig erklärten Mengen. Diese Bestimmung wird durch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV, SR 631.01) näher konkretisiert. Danach wird die Zollfreiheit nur Personen im Mindestalter von 17 Jahren und nur bis zu bestimmten Höchstmengen bewilligt. Bei alkoholischen Getränken bis 15° Alkoholgehalt beträgt die zollfrei zugelassene Menge 2 Liter, bei alkoholischen Getränken über 15° 1 Liter. Keinen Anspruch auf die Zollfreiheit für alkoholische Getränke über 15° haben Personen, die als Führer oder Begleiter gewerblich eingesetzter Fahrzeuge einreisen. Diese Vorschriften tragen Art. 3 des Abkommens vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr (SR 0.631.250.21) Rechnung. Diesem Abkommen ist auch die Schweiz beigetreten; darin ist für die Vertragsstaaten ein «Mindeststandard» bezüglich der Zoll- und Abgabenfreiheit im 5 -- 5 of 10 -grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen, wonach Reisende unter anderem eine Flasche Wein von normaler Grösse und einen Viertelliter Spirituosen frei von Eingangsabgaben einführen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Reisende diese zu seinem persönlichen Gebrauch einführt, sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauchs besteht. c. Vorliegend ist unbestritten, dass für die von der Beschwerdeführerin erworbenen Spirituosen bei deren Beförderung über die Grenze keine Monopolgebühren entrichtet wurden. Es ist daher zu prüfen, ob in den einzelnen Fällen ein Zollbefreiungsgrund gegeben war. Bezüglich der Einfuhren durch den Lieferanten Z. ist ein Zollbefreiungsgrund nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für die Einfuhren durch die Carchauffeure. Diese können sich insbesondere auch nicht auf den Zollbefreiungsgrund von Art. 14 Ziff. 6 ZG berufen, da sie gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a ZV als Führer gewerblich eingesetzter Fahrzeuge ausdrücklich von der Zollfreiheit ausgenommen sind. Keine Befreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. Art. 11 Abs. 3 ZV kann auch für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten Einfuhren durch Vereinsmitglieder gewährt werden, da die Voraussetzungen für eine zollbefreite Einfuhr nicht erfüllt sind. Gemäss Aussage des damaligen Vereinspräsidenten waren die Spirituosen von vornherein für den Verein bestimmt. Diese Aussage wird durch den betreffenden Kassabon der Tankund Rastanlage im Ausland bestätigt. Darin sind die zehn Flaschen Spirituosen gesamthaft aufgeführt und der Kassabon ist vom Vereinspräsidenten unterschriftlich quittiert. Die eingeführten Spirituosen waren somit zweifellos nicht zum persönlichen Verbrauch durch einzelne Vereinsmitglieder bestimmt. Damit entfällt jedoch eine Zollbefreiung im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. Art. 11 Abs. 3 ZV. Es steht demzufolge fest, dass bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin erworbenen Spirituosen anlässlich deren Einfuhr in die Schweiz eine Monopolgebühr zu entrichten gewesen wäre. Wer aber zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt, begeht gemäss Art. 74 Ziff. 3 ZG eine Zollübertretung. Die Nichtbezahlung der Monopolgebühr begründet mithin eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung. 3.a. Gemäss Art. 80 Abs. 1 ZG findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) auch in der Zollgesetzgebung Anwendung. Von Bedeutung ist vorliegend insbesondere Art. 12 VStrR, der die Leistungspflicht für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben regelt. Art. 12 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten ist. Leistungspflichtig ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Es handelt sich also nicht um eine Strafe oder eine vom Strafrichter zu verhängende Massnahme (BBl 1971 I 1007). Vielmehr ist derjenige, der in den Genuss eines Vorteils gelangt ist (insbesondere der Abgabepflichtige), bereits dann nachzahlungspflichtig, wenn dieser Vorteil seinen Grund in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat und 6 -- 6 of 10 -zudem unrechtmässig ist. Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung werden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht (vgl. BGE

106.

Ib 221). b. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Spirituosen erworben, weil sie aufgrund der nicht entrichteten Monopolgebühr billiger waren und somit ein grösserer Profit zugunsten der Vereinskasse erzielt werden konnte. So erklärte der Präsident der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Einvernahme, dass man durch die illegale Einfuhr habe Geld sparen können. Das Vereinslokal sei sehr teuer, und man habe «wirtschaften» müssen. Dasselbe erklärte ein Vereinsmitglied, das jeweils am Samstag im Vereinslokal aushalf. Er habe dem Verein Geld einsparen wollen, da Alkohol in der Schweiz viel teurer sei. Auch der Kassier der Beschwerdeführerin gab als Grund für die Einkäufe bei Z. an, dass es bei diesem billiger gewesen sei. In gleicher Weise äusserte sich ein ehemaliges Vorstandsmitglied. Danach habe es niemanden interessiert, dass die Waren nur aufgrund der Nichtverzollung zu einem niedrigeren Preis erworben werden konnten, da man sie dadurch im Lokal ebenfalls habe billiger verkaufen können. Gemäss übereinstimmenden Aussagen verschiedener einvernommener Personen war zudem allen Vorstandsmitgliedern bewusst, dass Z. die Spirituosen illegal einführte. Die Frage, ob weiterhin geschmuggelte Ware eingeführt und verkauft werden solle, wurde auch vom Vorstand mehrmals diskutiert. Die Mehrheit des Vorstandes beschloss jedoch, weiterhin bei Z. einzukaufen, da dies billiger war. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin von der Nichtentrichtung der Monopolgebühr profitiert hat. Die Spirituosen wurden gerade deswegen von Z. und den Carchauffeuren erworben bzw. anlässlich der Vereinsreise eingeführt, weil sie infolge Nichtentrichtung der Monopolgebühr billiger waren und so ein grösserer Profit erwirtschaftet werden konnte. Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt und demzufolge leistungspflichtig. Sie hat daher die zu Unrecht nicht erhobenen Monopolgebühren nachzuentrichten. c. Die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem nicht nur aufgrund der Generalklausel des Art. 12 Abs. 2 VStrR. Diese Bestimmung nennt nämlich als Leistungspflichtigen ausdrücklich den zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten. Zollzahlungspflichtig ist gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG unter anderem der Zollmeldepflichtige und derjenige, für dessen Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 ZG, wer eine Ware über die Grenze bringt; die Meldepflicht war somit für die anlässlich der Vereinsreise vom 7. Juli 1990 getätigten Einfuhren durch den Vereinspräsidenten selbst bzw. die von ihm unmittelbar damit beauftragten Vereinsmitglieder offensichtlich gegeben. Aus der Zollmeldepflicht folgt jedoch wiederum die Zollzahlungspflicht und damit die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR. Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 ZG aber auch der Auftraggeber. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Auftraggebers in einem weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur die Vertragspartei, die mit dem Warenführer einen Vertrag abschliesst, fällt darunter. Als Auftraggeber gilt vielmehr jede Person, die den Warentransport tatsächlich veranlasst (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 7 -- 7 of 10 -1994 i.S. P.; BGE 107 Ib 200 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 34 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Begriff des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 ZG ist somit nicht in einem rein zivilrechtlichen Sinne auszulegen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Vereinskassiers, des Vereinspräsidenten sowie verschiedener Vorstandsmitglieder wurden die benötigten Spirituosen jeweils telefonisch bei Z. bestellt. Die von Z. gelieferten Waren wurden sodann stets angenommen, auch wenn der Verdacht bestand, dass dieser manchmal mehr lieferte, als bestellt worden war. Zwischen der Beschwerdeführerin und Z. bestand somit offensichtlich ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 9 ZG. Ob für jede einzelne Lieferung im effektiven Umfang explizit eine Bestellung aufgegeben worden war, ist unter diesen Umständen unerheblich. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, je einmal Waren zurückgewiesen zu haben. Im übrigen bestand gemäss Aussage eines Vorstandsmitgliedes eine Weisung des Vorstandes, wonach man übernehmen müsse, was für den Verein geliefert werde. Die Carchauffeure wurden gemäss Aussagen des Präsidenten sowie des Vereinsmitglieds, das als Helfer im Lokal eingesetzt war, jeweils gratis bewirtet. Die Beschwerdeführerin war also daran interessiert, dass die Carchauffeure ihr Lokal aufsuchten, weil sie bei dieser Gelegenheit billige Spirituosen von ihnen erwerben konnte. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auch in bezug auf die Lieferungen durch die Carchauffeure als Auftraggeberin im Sinne von Art. 9 ZG zu qualifizieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe der Kreis der Zollzahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften (BGE 107 Ib 200). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit der Absicht, einen grösseren Profit zu erzielen, Spirituosen erwarb, auf denen anlässlich der Einfuhr die Monopolgebühren nicht entrichtet worden waren, gehört sie zweifellos zu den an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen und damit zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen. Sie ist auch aus diesem Grund gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR für die zu Unrecht nicht erhobenen Monopolgebühren nachleistungspflichtig.

4. Schliesslich vermag an der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auch deren Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 3. Dezember 1976 (VPB 42.24) nichts zu ändern. In diesem Entscheid war die Leistungspflicht derjenigen Person, die die Ware über die Grenze geführt hatte, also des Warenführers, zu beurteilen. Die Alkoholrekurskommission bejahte dessen Leistungspflicht auch in den Fällen, in denen dieser an der eingeführten Ware keinen wirtschaftlichen Nutzen habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass der Inlandkauf von Waren keine Abgabepflicht begründen könne. Dies trifft jedenfalls dort mit Sicherheit nicht zu, wo der Inlandkäufer zum Kreis der nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtigen Personen gehört. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem von ihr zitierten Entscheid nichts für ihren Rechtsstandpunkt ableiten. 8 -- 8 of 10 -9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.54 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999 i. S. Vereinigung X. [ALKRK 1998-004] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 781 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

4. Schliesslich vermag an der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auch deren Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 3. Dezember 1976 (VPB 42.24) nichts zu ändern. In diesem Entscheid war die Leistungspflicht derjenigen Person, die die Ware über die Grenze geführt hatte, also des Warenführers, zu beurteilen. Die Alkoholrekurskommission bejahte dessen Leistungspflicht auch in den Fällen, in denen dieser an der eingeführten Ware keinen wirtschaftlichen Nutzen habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass der Inlandkauf von Waren keine Abgabepflicht begründen könne. Dies trifft jedenfalls dort mit Sicherheit nicht zu, wo der Inlandkäufer zum Kreis der nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtigen Personen gehört. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem von ihr zitierten Entscheid nichts für ihren Rechtsstandpunkt ableiten. 8 -- 8 of 10 -9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.54 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999 i. S. Vereinigung X. [ALKRK 1998-004] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 781 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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