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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-64-90--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 29.06.1999 JAAC 64.90

29. Juni 1999Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 wendete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der nicht vollständigen Offenlegung der Dokumentenanalyse ein, er sehe nicht ein, inwiefern wesentliche öffentliche Interessen der Schweiz einer vollumfänglichen Einsicht in die Ergebnisse der Untersuchung entgegenstünden. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Indessen schränkte die Vorinstanz anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. März 1999 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG die vollumfängliche Akteneinsicht ebenfalls in Bezug auf das «Lingua»-Gutachten ein. Gemäss der diesbezüglichen Praxis der ARK stehen der Einsicht in den Wortlaut eines «Lingua»-Gutachtens überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse an 3 -- 3 of 6 -der Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, ist nicht gering zu werten, da die Erhaltung geeigneter Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Eindämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bundes zu bezeichnen ist (vgl. entsprechende Geheimhaltungsgründe bezüglich Dokumentenanalyse in VPB 59.54). Immerhin gehört es zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. Art. 30 VwVG). Dazu muss ihm vom wesentlichen Inhalt des grundsätzlich geheimgehaltenen «Lingua»-Gutachtens Kenntnis gegeben werden mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Was sodann die privaten Interessen des Gutachters an der Verweigerung der Akteneinsicht betrifft, ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits manifestiert haben muss, und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen ist. Zum Schutze des Gutachters ist es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben (analog der Handhabung bei Dolmetschern im üblichen Asylverfahren). Ebenfalls ist es durchaus gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht sehen können. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der «Lingua»-Abklärungen vollständig offen zu legen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34, S. 290 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Offenlegung der letztgenannten Informationen durch das BFF im erstinstanzlichen Verfahren ohne Grundangabe unterblieben ist. Die erwähnten Informationen wurden dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht offengelegt. Durch dieses Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann ist es der Rekursinstanz unter den gegebenen Umständen verunmöglicht, dem Beschwerdeführer die erwähnten Daten zur Kenntnis zu bringen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurrenten allenfalls zu heilen. Die Frage, ob bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs der erstinstanzliche Entscheid anders ausgefallen wäre, kann bei der Beurteilung der Gehörsverletzung keine Rolle spielen. Eine solche Betrachtungsweise widerspräche dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. [13] Anm. d. R.: Bei vor dem 1. Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5. Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120 (Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262, 2297). 4 -- 4 of 6 -[14]2 N.d.l.r.: s’agissant des décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5 octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note marginale de l’art. 120 (dispositions finales) de la LAsi du

26 juin 1998 (RO 1999 2262, 2297). [15]3 N. d. R.: per le sentenze rese prima del 1° ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art. 120 (disposizioni finali) della LAsi del 26 giugno 1998 (RU 1999 2262, 2297). 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.90 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. Juni 1999 i. S. S. M., Albanien, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 20 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 901 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

26 juin 1998 (RO 1999 2262, 2297). [15]3 N. d. R.: per le sentenze rese prima del 1° ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art. 120 (disposizioni finali) della LAsi del 26 giugno 1998 (RU 1999 2262, 2297). 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.90 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. Juni 1999 i. S. S. M., Albanien, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 20 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 901 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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