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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-65-48--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 27.01.2000 JAAC 65.48

27. Januar 2000Deutsch23 min

Source admin.ch

Erwägungen

45.

Altersjahr durch den Beauftragten KSD sei zu unterlassen; - die Bekanntgabe der vom Beauftragten KSD beschafften und in MEDICO bearbeiteten Personendaten an sämtliche Behörden, insbesondere an die Untergruppe Sanität des VBS, sei zu sperren. - Die bisher bearbeiteten Daten seien zu vernichten. Aus den Erwägungen:

1.

(Eintreten)

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die beim BAG erhobenen Daten und die im System MEDICO ergänzten Daten ergäben Persönlichkeitsprofile, die gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG nur gestützt auf ein formelles Gesetz bearbeitet werden dürfen. Art. 14 Bst. a AMV sei als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. a. Das DSG lässt in verschiedener Hinsicht beim Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles die gleichen, verstärkten Schutzmechanismen eingreifen wie bezüglich besonders schützenswerter Daten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG (so insbesondere in Art. 11 Abs. 3 DSG betreffend Meldepflicht privater Datensammlungen, Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG betreffend Datenbekanntgabe an Dritte oder in Art. 17 Abs. 2 DSG betreffend Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung durch Organe des Bundes). Sobald sich in einer Zusammenstellung von Daten solche befinden, die als besonders schützenswert eingestuft sind, stellt sich mithin die Frage, ob ein Persönlichkeitsprofil vorliegt, nicht, da die besonderen gesetzlichen Schutzmechanismen ohnehin greifen. b. Nach Art. 3 Bst. d DSG ist ein Persönlichkeitsprofil «eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt». Mit dem zusätzlich in das Gesetz eingeführten Begriff des Persönlichkeitsprofils wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl für sich allein nicht besonders schützenswerter Daten sich zu einem Bild über die betroffene Person verdichten lassen, das als solches ein Risiko für die Persönlichkeit darstellt und die betroffene Person in ihrer Freiheit einschränkt, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie dies für richtig hält (vgl. U. Belser, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Zürich 1995, N. 19 zu Art. 3). Das Persönlichkeitsprofil kann die Persönlichkeitsstruktur einer Person, deren beruflichen Fähigkeiten und Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen Beziehungen und Tätigkeiten betreffen. Es kann ein Gesamtbild oder ein wesentliches Teilbild der betroffenen Person ergeben (Botschaft zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 446/447). Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, kommt es zum einen auf die Menge und den Inhalt der personenbezogenen Informationen an, mit 6 -- 6 of 10 -anderen Worten ob und inwiefern diese Werturteile über die betroffene Person erlauben. Man muss überdies nach der zeitlichen Dimension der Informationen differenzieren. Personendaten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden und dadurch gleichsam ein biografisches Bild ergeben, indem sie eine Entwicklung, einen Werdegang, also eine Art «Längsprofil» der betroffenen Person aufzeigen, sind eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als Daten, die eine blosse Momentaufnahme, ein «Querprofil», darstellen. Im Weiteren wird unter Umständen der konkrete Zusammenhang, in dem die Daten verwendet werden, mit entscheidend dafür sein, ob der qualifizierte gesetzliche Schutz zum Tragen kommen soll oder nicht (z.B. hat die bisherige berufliche Tätigkeit einer Person als Qualifikation und damit als berufliches Teilprofil im Zusammenhang mit deren Bewerbung für eine neue Stelle eine andere Bedeutung als bei völlig berufsfremder Verwendung). In diesem Sinne ist der Auffassung des EDSB zuzustimmen, dass der Begriff des Persönlichkeitsprofils nicht generell definiert werden kann, sondern das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofils im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände zu bejahen oder zu verneinen ist. c. Gemäss Art. 14 Bst. a AMV meldet das BAG vom Sekretariat des Beauftragten KSD für die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes laufend Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Vor- und Schlussprüfungen in Human-, Zahnmedizin und Pharmazie. Diese vom BAG erhobenen Daten ergeben für sich allein noch kein Persönlichkeitsprofil. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und bestandene Prüfungen sind Eckdaten, die kein Bild über die Person ergeben, das für die betroffene Person ein Risiko in sich birgt, im Recht eingeschränkt zu werden, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sind Identifikationsdaten, die in jedem Personalausweis enthalten sind. Einzig die Angabe betreffend bestandener Prüfung geht qualitativ über die Personenidentifikation hinaus, schafft aber kein Risiko hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte, zumal keine weiteren Angaben (Noten, Wiederholung von Prüfungen, usw.) eingeschlossen sind. Auch fehlt den vom BAG weitergeleiteten Daten die zeitliche Dimension, die allenfalls Rückschlüsse auf den Werdegang und damit fachliche oder charakterliche Eigenheiten des Betroffenen zuliessen. Die Bekanntgabe der fraglichen Daten verfügt mit Art. 14 Bst. a AMV über eine genügende gesetzliche Grundlage. Das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den Entscheid des BAG vom 7. August 1998 erweist sich somit als unbegründet; desgleichen das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den Entscheid des Beauftragten KSD vom 29. Juni 1998 bzw. Ziff. … der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten Rechtsbegehren. Daten, die vom BAG rechtmässig bekannt gegeben worden sind, müssen nicht vernichtet werden. d. Gemäss Art. 4 Abs. 3 VKSD ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, mittels System MEDICO zu verwenden und den Kantonen, dem BZS und dem BASAN, soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf die Ausführungen der 7 -- 7 of 10 -Parteien und auf das Konzept MEDICO vom 12. März 1984 werden die vom BAG übermittelten Daten demnach beim Beauftragten KSD mittels dem Datenverarbeitungssystem MEDICO ergänzt und kombiniert mit Daten von den Kantonen (zivile Funktion, berufliche Qualifikation), von der FMH (Fachärztetitel/Spezialisten-Ausbildung) sowie von der Untergruppe Personelles der Armee im VBS, so genannt PISA-Daten (AHV-Nr., militärische Einteilung, Adresse, Heimatgemeinde, Muttersprache). Dadurch entsteht zwar ein etwas umfassenderes Bild über einen bestimmen Teilbereich der Persönlichkeit, nämlich bezüglich der beruflichen Fähigkeiten und der Aktivitäten im zivilen und im militärischen Bereich. Indessen geht die EDSK mit dem EDSB und den Beschwerdegegnern davon aus, dass die auf der Abfragemaske von MEDICO ersichtlichen Daten auch in der durch die Weiterbearbeitung erreichten Kombination noch kaum geeignet sind, wesentliche Aspekte oder Teilaspekte der Persönlichkeit offenzulegen oder die betroffene Person in ihrer Freiheit einzuschränken, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Auch die zusätzlichen Daten sind entweder blosse Identifikationsdaten (AHV-Nr., Adresse, Heimatgemeinde) oder geben Auskunft über spezifische berufliche Kenntnisse (zivile Funktion, Fachärztetitel, Spezialistenausbildung). Persönliche berufliche Qualifikationen stellen sie kaum dar. Zudem sind auch Fachärztetitel und Spezialisten-Ausbildung weitgehend publik, werden sie doch von ihren Trägern regelmässig - z. B. in Adresslisten oder Telefonverzeichnissen bekannt gegeben. Das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles ist deshalb auch bezüglich der in MEDICO verwalteten Daten zu verneinen. Anders könnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn die in MEDICO abrufbaren Daten nicht bloss aktuelle berufliche und militärische Angaben über die darin enthaltenen Personen enthalten, sondern deren beruflichen und/oder militärischen Werdegang über einen längeren Zeitraum im Einzelnen nachzeichnen würden; diesfalls könnte nach dem oben Ausgeführten allenfalls ein Persönlichkeitsprofil vorliegen. Dafür, dass dies der Fall wäre, ergeben sich jedoch aus den der EDSK zur Verfügung stehenden Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass in MEDICO bloss die aktuellen Angaben verwaltet werden, da nur solche für die Zweckerfüllung überhaupt von Interesse sind. Eine qualifizierte rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DSG ist damit auch für die Datenbearbeitung in MEDICO nicht erforderlich.

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die beim BAG erhobenen Daten und die im System MEDICO ergänzten Daten ergäben Persönlichkeitsprofile, die gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG nur gestützt auf ein formelles Gesetz bearbeitet werden dürfen. Art. 14 Bst. a AMV sei als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. a. Das DSG lässt in verschiedener Hinsicht beim Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles die gleichen, verstärkten Schutzmechanismen eingreifen wie bezüglich besonders schützenswerter Daten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG (so insbesondere in Art. 11 Abs. 3 DSG betreffend Meldepflicht privater Datensammlungen, Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG betreffend Datenbekanntgabe an Dritte oder in Art. 17 Abs. 2 DSG betreffend Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung durch Organe des Bundes). Sobald sich in einer Zusammenstellung von Daten solche befinden, die als besonders schützenswert eingestuft sind, stellt sich mithin die Frage, ob ein Persönlichkeitsprofil vorliegt, nicht, da die besonderen gesetzlichen Schutzmechanismen ohnehin greifen. b. Nach Art. 3 Bst. d DSG ist ein Persönlichkeitsprofil «eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt». Mit dem zusätzlich in das Gesetz eingeführten Begriff des Persönlichkeitsprofils wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl für sich allein nicht besonders schützenswerter Daten sich zu einem Bild über die betroffene Person verdichten lassen, das als solches ein Risiko für die Persönlichkeit darstellt und die betroffene Person in ihrer Freiheit einschränkt, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie dies für richtig hält (vgl. U. Belser, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Zürich 1995, N. 19 zu Art. 3). Das Persönlichkeitsprofil kann die Persönlichkeitsstruktur einer Person, deren beruflichen Fähigkeiten und Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen Beziehungen und Tätigkeiten betreffen. Es kann ein Gesamtbild oder ein wesentliches Teilbild der betroffenen Person ergeben (Botschaft zum DSG vom 23. März 1988, BBl 1988 II 446/447). Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, kommt es zum einen auf die Menge und den Inhalt der personenbezogenen Informationen an, mit 6 -- 6 of 10 -anderen Worten ob und inwiefern diese Werturteile über die betroffene Person erlauben. Man muss überdies nach der zeitlichen Dimension der Informationen differenzieren. Personendaten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden und dadurch gleichsam ein biografisches Bild ergeben, indem sie eine Entwicklung, einen Werdegang, also eine Art «Längsprofil» der betroffenen Person aufzeigen, sind eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als Daten, die eine blosse Momentaufnahme, ein «Querprofil», darstellen. Im Weiteren wird unter Umständen der konkrete Zusammenhang, in dem die Daten verwendet werden, mit entscheidend dafür sein, ob der qualifizierte gesetzliche Schutz zum Tragen kommen soll oder nicht (z.B. hat die bisherige berufliche Tätigkeit einer Person als Qualifikation und damit als berufliches Teilprofil im Zusammenhang mit deren Bewerbung für eine neue Stelle eine andere Bedeutung als bei völlig berufsfremder Verwendung). In diesem Sinne ist der Auffassung des EDSB zuzustimmen, dass der Begriff des Persönlichkeitsprofils nicht generell definiert werden kann, sondern das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofils im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände zu bejahen oder zu verneinen ist. c. Gemäss Art. 14 Bst. a AMV meldet das BAG vom Sekretariat des Beauftragten KSD für die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes laufend Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Vor- und Schlussprüfungen in Human-, Zahnmedizin und Pharmazie. Diese vom BAG erhobenen Daten ergeben für sich allein noch kein Persönlichkeitsprofil. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und bestandene Prüfungen sind Eckdaten, die kein Bild über die Person ergeben, das für die betroffene Person ein Risiko in sich birgt, im Recht eingeschränkt zu werden, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sind Identifikationsdaten, die in jedem Personalausweis enthalten sind. Einzig die Angabe betreffend bestandener Prüfung geht qualitativ über die Personenidentifikation hinaus, schafft aber kein Risiko hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte, zumal keine weiteren Angaben (Noten, Wiederholung von Prüfungen, usw.) eingeschlossen sind. Auch fehlt den vom BAG weitergeleiteten Daten die zeitliche Dimension, die allenfalls Rückschlüsse auf den Werdegang und damit fachliche oder charakterliche Eigenheiten des Betroffenen zuliessen. Die Bekanntgabe der fraglichen Daten verfügt mit Art. 14 Bst. a AMV über eine genügende gesetzliche Grundlage. Das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den Entscheid des BAG vom 7. August 1998 erweist sich somit als unbegründet; desgleichen das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den Entscheid des Beauftragten KSD vom 29. Juni 1998 bzw. Ziff. … der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten Rechtsbegehren. Daten, die vom BAG rechtmässig bekannt gegeben worden sind, müssen nicht vernichtet werden. d. Gemäss Art. 4 Abs. 3 VKSD ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, mittels System MEDICO zu verwenden und den Kantonen, dem BZS und dem BASAN, soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf die Ausführungen der 7 -- 7 of 10 -Parteien und auf das Konzept MEDICO vom 12. März 1984 werden die vom BAG übermittelten Daten demnach beim Beauftragten KSD mittels dem Datenverarbeitungssystem MEDICO ergänzt und kombiniert mit Daten von den Kantonen (zivile Funktion, berufliche Qualifikation), von der FMH (Fachärztetitel/Spezialisten-Ausbildung) sowie von der Untergruppe Personelles der Armee im VBS, so genannt PISA-Daten (AHV-Nr., militärische Einteilung, Adresse, Heimatgemeinde, Muttersprache). Dadurch entsteht zwar ein etwas umfassenderes Bild über einen bestimmen Teilbereich der Persönlichkeit, nämlich bezüglich der beruflichen Fähigkeiten und der Aktivitäten im zivilen und im militärischen Bereich. Indessen geht die EDSK mit dem EDSB und den Beschwerdegegnern davon aus, dass die auf der Abfragemaske von MEDICO ersichtlichen Daten auch in der durch die Weiterbearbeitung erreichten Kombination noch kaum geeignet sind, wesentliche Aspekte oder Teilaspekte der Persönlichkeit offenzulegen oder die betroffene Person in ihrer Freiheit einzuschränken, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Auch die zusätzlichen Daten sind entweder blosse Identifikationsdaten (AHV-Nr., Adresse, Heimatgemeinde) oder geben Auskunft über spezifische berufliche Kenntnisse (zivile Funktion, Fachärztetitel, Spezialistenausbildung). Persönliche berufliche Qualifikationen stellen sie kaum dar. Zudem sind auch Fachärztetitel und Spezialisten-Ausbildung weitgehend publik, werden sie doch von ihren Trägern regelmässig - z. B. in Adresslisten oder Telefonverzeichnissen bekannt gegeben. Das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles ist deshalb auch bezüglich der in MEDICO verwalteten Daten zu verneinen. Anders könnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn die in MEDICO abrufbaren Daten nicht bloss aktuelle berufliche und militärische Angaben über die darin enthaltenen Personen enthalten, sondern deren beruflichen und/oder militärischen Werdegang über einen längeren Zeitraum im Einzelnen nachzeichnen würden; diesfalls könnte nach dem oben Ausgeführten allenfalls ein Persönlichkeitsprofil vorliegen. Dafür, dass dies der Fall wäre, ergeben sich jedoch aus den der EDSK zur Verfügung stehenden Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass in MEDICO bloss die aktuellen Angaben verwaltet werden, da nur solche für die Zweckerfüllung überhaupt von Interesse sind. Eine qualifizierte rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DSG ist damit auch für die Datenbearbeitung in MEDICO nicht erforderlich.

3. Die Bearbeitung der vom BAG, den Kantonen, der Militärkontrolle (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker übermittelten Daten durch den Beschwerdegegner 1 findet somit in Art. 4 Abs. 3 VKSD grundsätzlich eine genügende rechtliche Grundlage, jedoch nur insoweit, als sie für den dort umschriebenen Zweck notwendig und durch diesen gedeckt ist. Die Zulässigkeit der Datenweitergabe beschränkt sich somit einerseits auf diejenigen Daten, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, anderseits auf die durch die Verordnung bezeichneten Empfänger. Eine Weitergabe an die Untergruppe Sanität auch zum Zweck der militärischen Ein- und Umteilung der zur Offiziersausbildung geeigneten betroffenen Medizinalpersonen ist durch diese Zweckumschreibung nicht gedeckt. Sie ist deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG oder der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG 8 -- 8 of 10 -rechtswidrig. Ziff. … der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten Beschwerdeanträge ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführer sind, soweit den Beauftragten KSD betreffend, abzuweisen.

4. (…)

5. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gegen das BAG vollumfänglich abzuweisen. Diejenige gegen den Beauftragten KSD ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweiswe gutzuheissen und dieser anzuweisen, die Bekanntgabe der Daten im System MEDICO, soweit sie männliche Medizinalstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr betreffen, an die Untergruppe Sanität zum Zwecke militärischer Ein- und Umteilungen zu unterlassen, solange hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt. 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.48 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 27. Januar 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 201 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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