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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-66-11--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 27.03.2001 JAAC 66.11

27. März 2001Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Im vorliegenden Fall hat der Kanton B. mit einer Gruppe von Versicherern unter der Führung der B. Versicherung einen Kollektiv-Unfallversicherungsvertrag geschlossen hinsichtlich die 4

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obligatorische Unfallversicherung für seine Staatsangestellten. Integrierender Bestandteil bildet eine schriftliche Vereinbarung vom 10. Januar 1984, dergemäss der Beschwerdeführer gegenüber der Versicherung verpflichtet wird, eine Informations- und Verbindungsstelle einzurichten mit u.a. nachfolgenden Aufgaben, die mit besonders ausgebildetem Personal zu verrichten sind: - Erteilung von allgemeinen Auskünften während bestimmten Zeiten (Sprechstunden) an die Versicherten und ihre Angehörigen zur Versicherungspflicht, zur Deckung und zu den Leistungen der Unfallversicherung; - Beratung und Vermittlung von Formularen für Abredeversicherungen; - Meldung der Berufs- und Nichtberufsunfälle und Erteilung allfällig zusätzlich notwendiger Auskünfte. Für diese Arbeiten wird der Beschwerdeführer mit 3,5% auf der Nettoprämie entschädigt. Zu befinden ist über die Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine Informations- und Verbindungsstelle Mehrwertsteuern auslöst, mithin ob die für diese - das Jahr 1995 betreffende - Tätigkeit bereits entrichteten Fr. 18’427.50 (5,2% von Fr. 354’376.20) durch die Verwaltung zurückzuerstatten sind. a. Es gilt, die folgenden zwei Leistungsaustauschverhältnisse (E. 4.a.aa. und 4.a.bb. hienach) auseinanderzuhalten: aa. Die B. Versicherung bietet dem versicherten Staatsangestellten Versicherungsschutz. Dafür wendet der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie auf (Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG], SR 832.20) oder an dessen Stelle der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Darin liegt unbestrittenermassen ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch begründet. Daran ändert nichts, dass die Versicherungsprämien durch den Arbeitgeber vom Gehalt zurückbehalten und direkt an den Versicherer fliessen (vgl. Art. 91 Abs. 3 UVG) oder dass der Arbeitgeber gar einen Teil der Prämien zu tragen hat. Denn zum Entgelt gehört auch, was ein Dritter an Stelle des Leistungsempfängers als Gegenleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Leistungsempfänger und Endverbraucher der Versicherungsleistung, des Versicherungsschutzes, bleibt der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistung der B. Versicherung an den Staatsangestellten ist von der Steuer befreit gemäss Art. 14 Ziff. 14 MWSTV. bb. Die Befreiung nach Art. 14 Ziff. 14 MWSTV erstreckt sich nicht auf vorgelagerte Umsätze (E. 3.c. hievor). Nicht darunter fallen folglich Vorumsätze wie jene, die zwischen dem Beschwerdeführer und der B. Versicherung in Form der Informations- und Verbindungsstelle bewirkt werden. Indem der Beschwerdeführer verpflichtungsgemäss diese Arbeiten für die Versicherung verrichtet, erbringt er zweifelsfrei eine Dienstleistung an diese (siehe Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Der eigenständigen Vorumsatzleistung steht ein Entgelt gegenüber, nämlich 3,5% der Nettoprämie. Dieser mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch zwischen Beschwerdeführer und der B. Versicherung unterliegt der Steuer. Dem eigentlichen Versicherungsumsatz lediglich vorgelagert, geniesst er keine Steuerbefreiung. 5 -- 5 of 9 -Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschwerdeführer Versicherungsschutz gewähren, also dem Arbeitnehmer direkt Versicherungsleistungen erbringen würde. Durch die Informations- und Verbindungsstelle wird P. jedoch nicht zum Versicherer. Der Beschwerdeführer kann ferner nicht als blosser Vermittler des Versicherungsgeschäftes zwischen der Versicherung und dem Arbeitnehmer gelten mit der Folge, dass das Geschäft direkt zwischen den beiden letzteren zustande käme. Hiefür fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 MWSTV. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch kein selbstständiger Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler im Sinne des geltenden Rechts. cc. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die fragliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis zwischen ihm und der B. Versicherung begründet. Berechnungsgrundlage bildet die vom Versicherer aufgewendete Entschädigung, ausmachend 3,5% von der Nettoprämie. Die Beschwerde ist abzuweisen. b. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: aa. Zunächst geht der Beschwerdeführer sehr ausführlich auf die Rechtsnatur der Entschädigung ein, die er für den Betrieb der Informationsund Verbindungsstelle vom Versicherer erhält. Auf das einschlägige Versicherungsrecht verweisend, macht er im Wesentlichen geltend, die Arbeitsentschädigung an den Arbeitgeber für den Betrieb der spezialgesetzlich vorgesehenen Informations- und Verbindungsstelle sei auch wenn in den Tarifbestimmungen von einer Vergütung die Rede sei materiellrechtlich eine Vergünstigung auf dem gesetzlichen Prämienzuschlag für die Verwaltungskosten. Diese besondere Form der Reduktion des Verwaltungskostenzuschlages für Grossbetriebe stelle eine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Verbot dar, Rabatte und Vergünstigungen auf den UVG-Prämien zu gewähren. Der Versicherer habe diese Reduktion des Verwaltungskostenzu-schlages auch dem Beschwerdeführer für die fragliche Tätigkeit gewährt. Der Beschwerdeführer zieht aus seinen Ausführungen den Schluss, die Reduktion des spezialgesetzlich vorgesehenen Verwaltungskostenzuschlages, den die Unfallversicherer von Gesetzes wegen erheben müssen, dürfe nicht besteuert werden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht ein Verwaltungskostenzuschlag oder dessen Reduktion besteuert wird. Der Steuer unterliegt vielmehr seine mehrwertsteuerliche Leistung, die durch die Versicherungsgesellschaft mit einer Entschädigung abgegolten wird, welche vom Beschwerdeführer als Reduktion oder Rabatt des Verwaltungskostenzuschlages bezeichnet wird. Wo dieses Entgelt letztlich herstammt, ist indes unmassgeblich. Mehrwertsteuerlich ebenso irrelevant ist, ob das Entgelt versicherungsrechtlich als Vergütung oder aber als Prämienvergünstigung bzw. als Reduktion des Verwaltungskostenzuschlags zu bezeichnen ist. Entscheidend ist, dass es als Gegenleistung für eine eigenständige mehrwertsteuerliche Leistung, hier ein Vorumsatz der Versicherungsleistung, aufgewendet wird. Ob der Beschwerdeführer direkt eine Geldzahlung als Gegenleistung erhält oder indirekt mittels Verrechnung oder Rabattgewährung in einem anderen Geschäft, spielt keine Rolle. Vorausgesetzt ist ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 3.d. hievor). Dieser liegt hier vor (E. 4.a.bb. 6 -- 6 of 9 -hievor). All dies verkennt der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Darlegungen zur Rechtsnatur des Verwaltungskostenzuschlages und dessen Reduktion. bb. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Informations- und Verbindungsstelle handle es sich um eine sozialversicherungsgesetzlich vorgesehene Tätigkeit, die einen Teil der Versicherungsdurchführung darstelle. Er handle dabei als Organ der Versicherungsdurchführung. Mehrwertsteuerlich kommt es für die geltend gemachte Steuerfreiheit seiner Tätigkeit darauf an, ob der Beschwerdeführer entweder selbst die befreite Leistung erbringt oder aber diese nur vermittelt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 MWSTV. Beides ist hier - wie gezeigt - nicht der Fall (E. 4.a.bb. hievor). Insofern ist die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Arbeitgebers entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht massgebend. Ob ihm die behauptete Organstellung zukommt, kann deshalb offenbleiben. Unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten bleibt massgebend, dass er einerseits als unabhängiger Dritter vertragliche Verpflichtungen mit dem Versicherer eingegangen ist (diesem also eine steuerbare Leistung erbringt) und andererseits dem Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz bietet (E. 4.a.bb. hievor). cc. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 Ziff. 7 MWSTV und hält dafür, die im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung erbrachten Leistungen an die Versicherten seien aufgrund dieser Vorschrift von der Steuer befreit. Es spiele keine Rolle, ob diese Leistungen vom Versicherer direkt oder aber wie im vorliegenden Fall vom öffentlichen Arbeitgeber erbracht würden. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die versicherungsrechtlichen Informationspflichten und erklärt, es handle sich dabei um Amtspflichten. Diese Informationspflichten stellten Dienstleistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV dar. Die von der Informations- und Verbindungsstelle ausgeführten Tätigkeiten seien Eigenleistungen des beschwerdeführenden Amtes im Rahmen seines unfallversicherungs- und personalrechtlichen Auftrages und nicht Dienstleistungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Leistungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter die Befreiungsvorschrift von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV, sondern vielmehr unter deren Ziff. 14 zu subsumieren sind (vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 463 ff., 509 ff.; vgl. Kommentar, a.a.O., S. 14, ad Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus der angeführten Bestimmung nichts für seinen Standpunkt ableiten. Überdies verkennt er auch hier, dass vorliegend nicht er, sondern der Versicherer die steuerbefreite Versicherungsleistung erbringt. Ob eine Informationspflicht versicherungsgesetzlich oder kraft öffentlichem Dienstrecht besteht, ist schliesslich indifferent. Dienstleistungen unterliegen auch dann der Steuer, wenn sie kraft Gesetzes erfolgen (Art. 7 MWSTV). Wie weit die Informationspflichten des Arbeitgebers nach Versicherungsrecht oder Dienstrecht gehen, ist steuerlich mindestens solange unmassgeblich, als aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein Leistungsaustausch 7 -- 7 of 9 -gegeben ist und die Tätigkeiten der beschwerdeführerischen Informationsund Verbindungsstelle Vorumsätze der eigentlichen Endstufenbefreiung darstellen. dd. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Leistungen, die er als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seinen Angestellten erbringt, seien als hoheitlich im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Versicherungsgesellschaft mehrwertsteuerliche Empfängerin jener Leistungen ist, die er in Verrichtung der Informations- und Verbindungsstelle erbringt. Die Steuerbarkeit allein dieses Leistungsverhältnisses steht hier zur Diskussion, und nicht das Verhältnis zum Arbeitnehmer. Entgegen seiner Auffassung ist diese Tätigkeit ganz offensichtlich gewerblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 MWSTV, was Hoheitlichkeit gemäss Art. 17 Abs. 4 MWSTV von vornherein ausschliesst (Riedo, a.a.O., S. 194; zur Gewerblichkeit: S. 173). Dass die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für hoheitliches Handeln im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV (statt vieler: BGE 125 II 489 ff.) klar nicht erfüllt sind, braucht unter diesen Umständen nicht näher ausgeführt zu werden. ee. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Praxis der ESTV, dergemäss Entschädigungen der Versicherungsanstalten an die Arbeitgeber für Umtriebe im Zusammenhang mit Taggeldauszahlungen nicht als steuerbarer Umsatz behandelt werden. Es sei nicht einzusehen, inwiefern bei den beiden Prämienvergünstigungen (für Taggeldauszahlung einerseits und für Informations- und Verbindungsstelle andererseits) aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein Unterschied bestehen solle. Ein wesentlicher Unterschied dieser beiden Arten von Entschädigungen könnte darin erblickt werden, dass es sich bei den Entschädigungen für Umtriebe bei der Taggeldauszahlung im Wesentlichen lediglich um eine Vergütung des Zinsnachteils handelt, den der Arbeitgeber durch die Bevorschussung der Taggelder erlitten hat und die Verwaltung in Anlehnung an die Steuerbefreiung von Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV) oder an den echten Schadenersatz (kein Leistungsaustausch) hier auf eine Steuerbelastung verzichtet. Mangels Streitgegenstand ist diese Frage allerdings nicht abschliessend zu entscheiden. Auf eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides im Sinne einer reformatio in peius ist daher zu verzichten für den Fall, dass es in der Tat keine rechtswesentlichen mehrwertsteuerlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Entschädigungen gäbe.

5.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen (…). [36] Zu beziehen bei dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, Vertrieb Publikationen), CH-3003 Bern. 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.11 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. März 2001 i.S. P. (SRK 2000-062 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 438 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.11 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. März 2001 i.S. P. (SRK 2000-062 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 438 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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