Lexipedia

Entscheid

CH_VB_999_JAAC-66-17--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 24.08.2001 JAAC 66.17

24. August 2001Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG durch die beanstandete Sendung, insbesondere durch das Shirt der Moderatorin und den Beitrag über die Turbogolfer, geltend.

4.

Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

4.1

Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB

61.67

S. 636; VPB 60.85 S. 765, VPB 59.66 S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99 ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795 ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

4.2

Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen.

4.3. Der Begriff der «öffentlichen Sittlichkeit» ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen sind (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179 ff.).

4.3. Der Begriff der «öffentlichen Sittlichkeit» ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen sind (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179 ff.).

4.4. Eine explizite Kinder- bzw. Jugendschutzbestimmung findet sich in Art. 7 Ziff. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405). Danach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die 3 -- 3 of 7 -Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Diese Bestimmung geht inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG (UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S.). Unter dem Gesichtswinkel des Kinder- und Jugendschutzes wären Sendungen insbesondere unzulässig, wenn sie rassistisch sind, zu Gewalttätigkeit oder zur Verletzung der Menschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstellungen zeigen, pornographisch sind oder auf andere Weise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Eine gesetzliche Verpflichtung, Sendungen nach ihrer Eignung für bestimmte Altersklassen zu klassifizieren, besteht in der Schweiz jedoch nicht (siehe auch UBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, zusammengefasst in medialex 2/01, S. 113).

4.5. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61.68 S. 644, VPB 60.85 S. 760, VPB 56.13 S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61.68 S. 645, VPB 59.67 S. 559, VPB 59.66 S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

5. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei «OOPS» um eine spezielle Sendung für Jugendliche handelt, welche zu einer adäquaten Sendezeit ausgestrahlt wird. Auch die in der Sendung verwendete Sprache, der Umgangston und die Umgangsformen, welche für ein älteres Publikum provokativ anmuten mögen, sind auf das Zielpublikum abgestimmt. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung auf das eigentliche Zielpublikum, nämlich vorwiegend auf die Jugendlichen.

5.1. Der Beschwerdeführer hat beanstandet, die Moderatorin habe ein Shirt mit dem Aufdruck «Motherfucker» getragen. Damit habe sie für Inzest Werbung betrieben.

5.1.1. Die Moderatorin trug in der ganzen beanstandeten «OOPS»-Sendung ein langärmliges schwarzes Shirt. In grossen weissen Buchstaben war im oberen Teil des Shirts «MEOW» (auf deutsch: «Miau» bzw. «miauen») aufgedruckt, direkt darunter in kleinerer Schrift «MOTHERFUCKER». Die Buchstaben des beanstandeten Aufdrucks waren vor allem während der ersten Minuten der Sendung sicht- und lesbar, danach allerdings kaum mehr, weil die Moderatorin entweder in Grossaufnahmen, welche sich auf das Gesicht beschränkten, oder von zu weit weg gefilmt wurde.

5.1.2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass das beanstandete Shirt nicht von einem Gast, sondern von der Moderatorin getragen wurde. Kleidungsstücken kommt regelmässig eine identitätsstiftende Funktion zu (vgl. 4

-- 4 of 7 --

dazu auch UBI-Entscheid b. 405 vom 10. März 2000, E. 8.2, Zusammenfassung in medialex 2/00, S. 112). Dies gilt insbesondere auch für Jugendliche, bei welchen Kleidungsstücke vielfach die Zugehörigkeit zu einer «Szene» markieren.

5.1.3. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, handelt es sich bei «Motherfucker» um einen im englischen Sprachraum bekannten Slangausdruck. Dieser eigentliche Kraftausdruck taucht öfters in der Popmusik und speziell im Bereich von Hip-Hop und Rap auf. Aus diesem Grund dürfte der Begriff auch vielen Schweizer Jugendlichen bekannt sein.

5.1.4. Zwischen der wörtlichen Übersetzung von «Motherfucker» und dem im Sprachgebrauch bekannten Kraftausdruck besteht eine grosse Diskrepanz. Zumindest das anvisierte jugendliche Zielpublikum dürfte den Aufdruck auf dem Shirt der Moderatorin nicht wortwörtlich verstanden haben, sondern im Sinne des Slangausdrucks. Die Moderatorin hat mit dem Tragen des beanstandeten Shirts an der an einem Ostermontag ausgestrahlten Sendung neben einer gewissen Provokation für Nichteingeweihte offenbar bezweckt, sich so bei den Jugendlichen ein «cooles» Image zu verschaffen und zu zeigen, dass sie nicht zu den «Braven», sondern zu den «Wilden», «Nichtangepassten» zu zählen ist. Im Rahmen der beanstandeten Sendung war der Aufdruck «MOTHERFUCKER» im Gegensatz zum grösseren Aufdruck «MEOW» nur am Anfang für das Publikum erkenn- bzw. lesbar und nahm deshalb keine beherrschende Rolle ein.

5.1.5. Das Tragen des beanstandeten Shirts durch die Moderatorin steht daher nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Auch die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 EÜGF ist dadurch nicht beeinträchtigt worden. Über Geschmacksfragen hat die UBI wie auch über den Stil einer Sendung nicht zu befinden.

5.2. Die obigen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Schülerin und den Schüler, welche in der Schweiz zu den Besten im Minigolf in ihrer Altersklasse zählen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass weder die Aufmachung noch die Ausdrucksweise der Moderatorin ihre weitere Entwicklung gestört oder ihre Menschenwürde verletzt hat. Vielmehr gaben die beiden Schüler selbstbewusst Auskünfte zu den Themen Minigolf und Home-Minigolfen und demonstrierten letzteres auch vor. Zur Bemerkung der Moderatorin, sie sei wohl eher eine «Anständige», nahm die junge Minigolferin überdies differenziert Stellung. Die Moderatorin stellte die beiden Schüler denn auch in keiner Weise bloss. Ihre Fragen und der Beitrag insgesamt bezweckten vorab, Minigolf und Home-Minigolfen dem Publikum in unterhaltender Weise vorzustellen.

5.3. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich den Beitrag über die Turbogolfer beanstandet. Darin sei erwähnt worden, diese Abart des Golfsports werde auf einem Schrottplatz illegal betrieben, aber genau dies mache Spass. Ein interviewter Turbogolfer habe zusätzlich ausgeführt, auf Fensterscheiben und 5

-- 5 of 7 --

Polizeifahrzeuge werde keine Rücksicht genommen. Die Moderatorin rufe schliesslich am Ende des Beitrags gleichgesinnte Interessenten auf, sich unter der einschlägigen Internet-Adresse zu melden.

5.4. Der Beitrag über die Turbogolfer diente in dieser Sendung wohl vorab dazu, ein Gegengewicht zum etablierten Golfsport, des «Freizeitvergnügens für Snobs», zu setzen. Dabei wurde vermittelt, dass das Turbogolfen keine Kleider- und Benimmregeln kennt, im Dreck statt auf Rasen gespielt wird und deshalb ein Chaotensport ist. Anschliessend wurde gezeigt, wer und nach welchen Regeln Turbogolf spielt. Aus dem Beitrag wurde ersichtlich, dass das Turbogolfen von einer Handvoll Leuten ohne letzten Ernst als Freizeitspass praktiziert wird und insgesamt eine völlig marginale Bedeutung besitzt.

5.4.1. Die im Beitrag nur ganz kurz erwähnte Illegalität besteht wohl allenfalls darin, dass Turbogolfen ohne Bewilligung auf Schrottplätzen betrieben wird. Dass eben gerade dies Spass machen würde, wie im Beitrag behauptet wurde, mag für die wenigen Unentwegten Geltung haben. Aus programmrechtlicher Sicht befremdlicher mutet die Äusserung eines interviewten Turbogolfers an, dass auf Fensterscheiben und Polizeifahrzeuge keine Rücksicht genommen werde. Die Bemerkung war wohl, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, ironisch gemeint und dürfte vom jugendlichen Zielpublikum ebenso aufgefasst worden sein. Insbesondere in einer Jugendlichen gewidmeten Sendung ist es jedoch angezeigt, sich in klarer Weise von der Anwendung von Gewalt zu distanzieren. Dies tat die Moderatorin immerhin am Schluss des Beitrags deutlich in der sendungstypischen Sprache («...Und denkt daran: Diejenigen, die es ohne kaputte Autoscheiben, ohne kaputte Autos und sonstige Sachbeschädigung schaffen - erst das sind die wirklich geilen Kerle....»). Damit wurde auch die vom Beschwerdeführer gerügte Adresse für weitergehende Hinweise auf das Turbogolfen relativiert.

5.4.2. Der beanstandete Beitrag über das Turbogolfen hat daher weder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost bzw. verherrlicht (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) noch ist er geeignet, die geistige oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen zu beeinträchtigen (Art. 7 Ziff. 2 EÜGF). Da die Sendung damit keine Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.17 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. August 2001 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 486 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 7 of 7 --