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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-66-29--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 30.04.2001 JAAC 66.29

30. April 2001Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

(…) b. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Oktober 1999 an, am 2. August 1983 geboren und damit minderjährig zu sein. Wie im Urteil der ARK vom 27. Oktober 2000 festgehalten, genügte im vorliegenden Fall die vom BFF in Auftrag gegebene Knochenalteranalyse zum Nachweis einer Identitätstäuschung nicht und stellte daher keine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar. Die Tatsache, dass der Nachweis einer Täuschung über die Altersangabe wofür die Vorinstanz die Beweislast trägt - nicht gelungen ist, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass damit der Beschwerdeführer tatsächlich als minderjährig gilt. Vielmehr trägt er nun in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da er aus dieser Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210; s. dazu VPB 65.4 E. 8b). Dass es der Vorinstanz nicht gelungen ist, die Altersangabe des Beschwerdeführers mit der für einen Nichteintretensentscheid erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, kann nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit betrachtet werden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es im allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall der geltend gemachten Minderjährigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Reicht wie im vorliegenden Fall der Gesuchsteller keinerlei Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Der Beschwerdeführer erklärte, ohne Identitätspapiere, da er keine mehr besitze, von Mali in die Schweiz gereist zu sein. Er führte aus, nie einen Pass gehabt zu haben. Zur Identitätskarte machte er unterschiedliche Angaben: An der Empfangsstelle gab er an, diese in eine Tasche gesteckt und verloren zu haben; anlässlich der Bundesanhörung sagte er hingegen aus, er wisse nicht, ob es sich bei dem Dokument, das sein Vater für ihn aufbewahrt habe, überhaupt um eine Identitätskarte gehandelt habe, denn er habe es nie aus der Nähe gesehen. Sowohl die widersprüchlichen und damit in Zweifel zu ziehenden Angaben zum ehemaligen Besitz oder Nichtbesitz seiner Identitätskarte als auch die sich auf realitätsfremde Beschreibungen stützende Behauptung, ohne Identitätspapiere von Mali in die Schweiz gereist zu sein, sind, wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erkannt, als klar unglaubhaft zu betrachten. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthaltes ohne überzeugenden Grund keine Anstrengungen unternommen, sich aus dem Heimatstaat Papiere zukommen 3 -- 3 of 5 -zu lassen. Nur der Vollständigkeit halber sei auf die [im Sachverhalt] erwähnte massive Tätigkeit des Beschwerdeführers als Drogendealer hingewiesen, welche die unlauteren Motive des Beschwerdeführers - und damit dessen persönliche Unglaubwürdigkeit - zur Genüge illustriert. In Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ist somit festzustellen, dass dieser offensichtlich nicht nur keine plausiblen und damit entschuldbaren Gründe anführen kann, warum er keine Identitätspapiere eingereicht hat, sondern offenkundig nicht gewillt ist, solche zu beschaffen. Damit vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Obschon anzumerken ist, dass die Vorinstanz rein vorsorglich eine Vertrauensperson zur Bundesanhörung vorgeladen und damit die verfahrensrechtlichen Erfordernisse hinsichtlich Minderjähriger ohnehin erfüllt wären, ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer als volljährig anzusehen ist. c. In Bestätigung der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als wirklichkeitsfremd und wegen offensichtlicher Widersprüche und fehlender Substantiierung der Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.29 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 30. April 2001 i.S. M. S., Mali, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 525 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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