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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-67-107--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 11.02.2003 JAAC 67.107

11. Februar 2003Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Was die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft, so war diese berechtigt. Das BFF hat das Asylgesuch des minderjährigen Beschwerdeführers abgewiesen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere Prüfung der Gegebenheiten in seinem Heimatland bejaht. Es hat namentlich nicht geprüft, ob der Vollzug in Übereinstimmung steht mit den von der Rechtsprechung der ARK entwickelten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger (vgl. VPB 63.13). Dieser Mangel wurde indessen durch die nachträglich vorgenommenen Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers und durch das dazu gewährte rechtliche Gehör behoben, weshalb auf eine Kassation des angefochtenen Entscheids verzichtet werden kann. Der Umstand, dass dieser unter Missachtung der erforderlichen Abklärungen ergangen ist, wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. (…)

7. Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses (zumindest) formell rechtswidrig war und dieser Mangel bloss durch die nachträgliche Vornahme der gebotenen Abklärungen durch das BFF im Rahmen der Vernehmlassung geheilt werden konnte; ohne diese wäre dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Kassation des angefochtenen Entscheids zu entsprechen gewesen. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4a der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) in Verbindung mit Art. 63 3 -- 3 of 5 -Abs. 1 VwVG (am Ende) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Dieselbe Überlegung hat hinsichtlich der beantragten Parteientschädigung Platz zu greifen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm kostenmässig kein Nachteil erwachsen, weshalb ihm eine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. L. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998 S. 118 f. sowie A. Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 151, unter Hinweis auf BGE 107 Ia 3). Da sich der erforderliche prozessuale Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorliegend auch ohne Kostennote mit hinreichender Genauigkeit ermitteln lässt, wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 400.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Page d’accueil de la Commission suisse de recours en matière d’asile 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.107 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. Februar 2003 i.S. A. G., Serbien und Montenegro [Kosovo], auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 783 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

7. Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Erlasses (zumindest) formell rechtswidrig war und dieser Mangel bloss durch die nachträgliche Vornahme der gebotenen Abklärungen durch das BFF im Rahmen der Vernehmlassung geheilt werden konnte; ohne diese wäre dem Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Kassation des angefochtenen Entscheids zu entsprechen gewesen. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 4a der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) in Verbindung mit Art. 63 3 -- 3 of 5 -Abs. 1 VwVG (am Ende) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Dieselbe Überlegung hat hinsichtlich der beantragten Parteientschädigung Platz zu greifen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm kostenmässig kein Nachteil erwachsen, weshalb ihm eine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. L. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998 S. 118 f. sowie A. Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 151, unter Hinweis auf BGE 107 Ia 3). Da sich der erforderliche prozessuale Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorliegend auch ohne Kostennote mit hinreichender Genauigkeit ermitteln lässt, wird die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 400.- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Page d’accueil de la Commission suisse de recours en matière d’asile 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.107 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. Februar 2003 i.S. A. G., Serbien und Montenegro [Kosovo], auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 783 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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