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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-67-126--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 08.04.2003 JAAC 67.126

8. April 2003Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Zuständigkeit, Eintreten) 2.a. (Selbstveranlagungsprinzip; vgl. dazu unter vielen: VPB 66.97 E. 3a) Ein weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung. Der Steuerpflichtige ist auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, usw.) die geschuldete Steuer zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 37 MWSTV besteht (vgl. Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, mit Hinweisen, veröffentlicht in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 12/1998, S. 1473 f. E. 3c.). b. Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Mehrwertsteuerzahlungen hängt nach der Vorschrift von Art. 38 Abs. 2 MWSTV weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Steuerpflichtigen ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i MWSTV durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt (vgl. Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 111). Der Steuerpflichtige gerät ohne vorangehende Mahnung durch die ESTV in Verzug; ein Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig (Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die 4 -- 4 of 8 -Mehrwertsteuer [Kommentar EFD[246]], S. 38). Wenn die Zahlung des Steuerpflichtigen zu spät erfolgt, tritt allein aufgrund dieser Verspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) ein. Dieser Verzugszins ist selbst dann geschuldet, wenn der Schuldner gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (vgl. Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, a.a.O. E. 3d und 4b, mit Hinweisen; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 278). Der Steuerpflichtige, der seine Steuern zu spät bezahlt, verfügt während dieser Verspätung über Geld, das ihm nicht zusteht, sowie über dessen Erträge. Der Verzugszins gleicht diesen unrechtmässigen Vorteil wieder aus (Entscheid der SRK i.S. U. vom 5. Juli 2000 [SRK 1999-131], E. 2b; Entscheide des Bundesgerichts i.S. O. vom 15. Oktober 1993 [2A.271/1991], E. 8 und i.S. O. AG vom 2. Juni 1989 [2A.133/1988], E. 7). Gestützt auf Art. 81 Bst. i MWSTV erliess das Eidgenössische Finanzdepartement die Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Verzinsung (AS 1994 3170), deren Art. 1 vorsieht, dass der bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer nach Art. 38 Abs. 2 MWSTV geschuldete Zins ab 1. Januar 1995 5% pro Jahr beträgt. c. Gemäss Art. 17 Abs. 3 MWSTV können juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, beantragen, gemeinsam als ein einziger Steuerpflichtiger (Gruppe) behandelt zu werden. Die Umsätze der Gruppenmitglieder werden sodann dem Gruppenträger zugerechnet. Die Leistungen innerhalb des Gruppenkreises, so genannte Innenumsätze, gelten dann nicht als steuerbare Umsätze (vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 190 f. Rz. 671; BGE 125 II 326 ff.). Davon abgesehen gibt es aber in der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich kein spezielles Konzernrecht. Das schweizerische Gesellschaftsrecht kennt mit Ausnahme der Bestimmungen zum Erwerb eigener Aktien durch Tochtergesellschaften, zur Konzernrechnung, zu Wohnsitz und Nationalität der Verwaltungsräte von Holdinggesellschaften, zur Reservenbildungspflicht der Holdinggesellschaften und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 659b, 663e ff., 671, 708 und 727c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) keine besonderen Bestimmungen zum Zusammenschluss einer oder mehrerer Gesellschaften unter einheitlicher Leitung, dem so genannten Konzern (Roland von Büren, Schweizerisches Privatrecht - Kommentar, Band VIII/6: Der Konzern, Basel 1997, S. 5 f.). Dieser Grundsatz findet auch im Steuerrecht Beachtung, d. h. die Konzerngesellschaften werden unabhängig voneinander behandelt (BGE

110 Ib 226 E. 3a; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. April 1984 i.S. X. SA, E. 3b/bb, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], 1984/53 S. 286 f.; Heinz Keller, Die warenumsatzsteuerliche Belastung von Leistungen zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen, in: ASA 1982/51 S. 225 ff., insbesondere S. 267 f.). d. Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff. MWSTV ist ein wesentliches Element der schweizerischen Mehrwertsteuer, welche von ihrem System her als Nettoallphasensteuer ausgestaltet ist. Er stützt sich direkt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. h der Übergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[247]) bzw. auf Art. 196 Ziff. 14 Bst. h der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ermöglicht es, dass 5 -- 5 of 8 -der Unternehmer nur seinen effektiven «Mehrwert» zu versteuern hat. Praktisch funktioniert der Vorsteuerabzug so, dass der Steuerpflichtige bei gegebenen (insbesondere formellen) Voraussetzungen - von der Steuer auf seinem Ausgangsumsatz (= Ausgangsumsatzsteuer) diejenigen Steuern abziehen darf, welche ihm von seinen Lieferanten und Auftragnehmern überwälzt wurden. Damit reduziert die Vorsteuer seine Zahllast gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Vorsteuerabzug ist das Gegenstück zur Ausgangsumsatzsteuer. Beide Bereiche sind deshalb auseinander zu halten und es ist die Steuer auf dem Ausgangsumsatz von der Vorsteuer getrennt zu ermitteln (vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 237 ff. Rz. 866 ff.). Das Recht zum Vorsteuerabzug steht somit nur dem Steuerpflichtigen zu. Er kann nur die ihm durch einen andern Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in Abzug bringen. Kein Steuerpflichtiger kann jedoch einen Vorsteuerabzug geltend machen, der einem Dritten zusteht (Art. 29 MWSTV e contrario; Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999 i.S. M. [SRK 1998-071], E. 4, veröffentlicht in VPB 64.47, unveröffentlichter Entscheid der SRK vom 17. Juni 2002 i.S. G. AG [SRK 2001-050], E. 2b).

110 Ib 226 E. 3a; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. April 1984 i.S. X. SA, E. 3b/bb, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], 1984/53 S. 286 f.; Heinz Keller, Die warenumsatzsteuerliche Belastung von Leistungen zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen, in: ASA 1982/51 S. 225 ff., insbesondere S. 267 f.). d. Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff. MWSTV ist ein wesentliches Element der schweizerischen Mehrwertsteuer, welche von ihrem System her als Nettoallphasensteuer ausgestaltet ist. Er stützt sich direkt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. h der Übergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[247]) bzw. auf Art. 196 Ziff. 14 Bst. h der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ermöglicht es, dass 5 -- 5 of 8 -der Unternehmer nur seinen effektiven «Mehrwert» zu versteuern hat. Praktisch funktioniert der Vorsteuerabzug so, dass der Steuerpflichtige bei gegebenen (insbesondere formellen) Voraussetzungen - von der Steuer auf seinem Ausgangsumsatz (= Ausgangsumsatzsteuer) diejenigen Steuern abziehen darf, welche ihm von seinen Lieferanten und Auftragnehmern überwälzt wurden. Damit reduziert die Vorsteuer seine Zahllast gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Vorsteuerabzug ist das Gegenstück zur Ausgangsumsatzsteuer. Beide Bereiche sind deshalb auseinander zu halten und es ist die Steuer auf dem Ausgangsumsatz von der Vorsteuer getrennt zu ermitteln (vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 237 ff. Rz. 866 ff.). Das Recht zum Vorsteuerabzug steht somit nur dem Steuerpflichtigen zu. Er kann nur die ihm durch einen andern Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in Abzug bringen. Kein Steuerpflichtiger kann jedoch einen Vorsteuerabzug geltend machen, der einem Dritten zusteht (Art. 29 MWSTV e contrario; Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999 i.S. M. [SRK 1998-071], E. 4, veröffentlicht in VPB 64.47, unveröffentlichter Entscheid der SRK vom 17. Juni 2002 i.S. G. AG [SRK 2001-050], E. 2b).

3. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin sinngemäss die Rechtmässigkeit der Höhe der von ihr geschuldeten und bereits bezahlten Mehrwertsteuer für die betreffenden Quartale. Bestritten ist ferner die Rechtmässigkeit der Erhebung eines Verzugszinses für die verspäteten Ratenzahlungen. a. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine von der Y. SA und der Z. AG unabhängige juristische Person ist. Für die Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich unerheblich, ob ihr Hauptaktionär noch Aktien anderer Unternehmen hält oder nicht. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für sich und die beiden andern Gesellschaften keine Gruppenbesteuerung nach Art. 17 Abs. 3 MWSTV beantragt hat (hiervor E. 2c). Für die Mehrwertsteuerschuld der Beschwerdeführerin heisst das, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gegen die Höhe der ihr in Rechnung gestellten und von ihr bereits bezahlten Mehrwertsteuer wehren kann, indem sie auf eventuell bestehende Vorsteuerguthaben anderer juristischer Personen verweist. Selbst wenn die behaupteten Vorsteuerguthaben der Y. SA und der Z. AG im vorliegenden Verfahren ausgewiesen wären, könnte die Beschwerdeführerin ihre Steuerschuld nicht mit allfälligen Vorsteuerguthaben dieser anderen juristischen Personen verrechnen (hiervor E. 2d). Die Rechtslage wäre sogar dann dieselbe, wenn die genannten Gesellschaften zum gleichen Konzern gehören würden. Die ursprüngliche Steuerschuld von Fr. 110’409.- bestand somit nicht nur theoretisch, sondern ganz real, und zwar als einzig gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Forderung. Sie hat diese denn auch zu Recht bezahlt. Es besteht mithin kein Anlass, an der betragsmässigen Festlegung der bereits beglichenen Mehrwertsteuerschuld der Beschwerdeführerin durch die ESTV etwas zu ändern. b. Was den von der ESTV festgesetzten Verzugszins betrifft (vgl. E. 2b), ist vom Selbstveranlagungsprinzip (hiervor E. 2a) auszugehen. Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich der eigenen Vorsteuern, nicht zu verwechseln mit den Vorsteuern 6 -- 6 of 8 -Dritter) der Verwaltung einzubezahlen. Auch in diesem Fall muss der Steuerpflichtige von sich aus tätig werden, ohne dass die ESTV dabei mitwirken müsste (z. B. durch Zusendung von Formularen, Aufforderungen, usw.). Daraus wird ersichtlich, dass zu Recht für zu spät geforderte, d. h. vom Steuerbetrag in Abzug gebrachte Vorsteuern kein Zins zu bezahlen ist, obliegt doch die Rückforderung dem Steuerpflichtigen. Hingegen wird ein zu spät ausbezahlter Vorsteuerüberschuss sehr wohl verzinst, und zwar unter gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie der Verzugszins (Art. 39 Abs. 4 MWSTV). Die Beschwerdeführerin hat ihre Steuerschuld unbestrittenermassen nicht fristgerecht beglichen. Entgegen ihrer Auffassung hat sie somit länger als rechtlich zulässig über dem Bund zustehende Geldmittel verfügt (hiervor E. 2b). Die geltend gemachten Vorsteuerguthaben der anderen Gesellschaften hätte sie ohnehin nicht von der eigenen Steuerschuld in Abzug bringen können (hiervor E. 3a). Mithin erweist sich der durch die ESTV geforderte Verzugszins von Fr. 12’509.- als rechtens. Die Höhe der Mehrwertsteuerforderung und des Verzugszinses von 5% auf der jeweils verbleibenden Steuerforderung (insgesamt Fr. 12’509.-) sind von der ESTV für die hier fraglichen Steuerperioden vom 1. Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 1998 gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zutreffend festgesetzt worden und geben zu keinen Beanstandungen durch die SRK Anlass.

4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. [246] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Mehrwertsteuer, Schwarztor. 50, 3003 Bern [247] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/ bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.126 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 8. April 2003 in Sachen X. SA [SRK 2001-193] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 846 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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