Lexipedia

Entscheid

CH_VB_999_JAAC-67-42--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 07.10.2002 JAAC 67.42

7. Oktober 2002Deutsch38 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist vorerst zu prüfen, ob er in casu überhaupt passivlegitimiert sei, da es sich bei der Einfuhr des Perlencolliers um eine Einfuhr durch seine Ehegattin durch «Nachsenden» im 10

-- 10 of 15 --

Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG gehandelt habe, wobei dem Beschwerdeführer hierbei die Funktion des Dritten zugekommen sei, der im Auftrag seiner Ehegattin eingeführt habe. Wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber unterliegen der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1 ZG) und damit auch der Zollzahlungspflicht (Art. 13 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ZG). Die Zollzahlungspflicht begründet sodann auch die subjektive Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer (auf der Einfuhr von Gegenständen; Art. 68 MWSTV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZG; vgl. E. 2a hievor). Da der Beschwerdeführer das in Frage stehende Perlencollier über die Grenze gebracht hat, ist somit seine subjektive Abgabepflicht in Bezug auf im Zusammenhang mit dieser Einfuhr allfällig zu entrichtende bzw. sicherzustellende Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge zweifellos gegeben, auch wenn er gegebenenfalls persönliches Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess. Die Zollkreisdirektion II hat daher die Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 zu Recht dem Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten eröffnet. Dass er im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist, steht ausser Frage. 5.a. Die Zollverwaltung hat bei der Einfuhr des Perlencolliers einen Vormerkschein ausgestellt und eine (pauschale) Barhinterlage von Fr. 3’900.erhoben. Diese ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise und der Wiederausfuhr des Schmuckstücks wieder zurückerstattet worden, unter gleichzeitiger Löschung des Vormerkscheins. Eine definitive Erhebung der Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) ist somit im Zusammenhang mit der Einfuhr des Perlencolliers nicht erfolgt und steht auch nicht zur Diskussion, da das Collier nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt worden war und die Abfertigung im Vormerkverfahren erfolgte. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Einfuhr des Perlencolliers die Pflicht zur Sicherstellung der Einfuhrangaben ausgelöst hat oder nicht. b. Es ist offensichtlich und wird auch von der OZD nicht in Abrede gestellt, dass es sich beim Perlencollier um «gebrauchte persönliche Habe» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. um einen «persönlichen Gebrauchsgegenstand» gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Bst. b von Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens handelt. In der erläuternden Liste (Anhang I, Ziff. 3) zur Anlage B.6 wird denn auch «persönlicher Schmuck» als Beispiel eines «persönlichen Gebrauchsgegenstands» ausdrücklich aufgeführt. Strittig ist jedoch, ob die weiteren Voraussetzungen der Zollbefreiung erfüllt sind. Nach Art. 14 Ziff. 6 ZG muss es sich um gebrauchte persönliche Habe handeln, die Reisende usw. «zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt» wird. Nach Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände «vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden». Die Zollkreisdirektion II war in ihrer Verfügung vom 7. April 2000 davon ausgegangen, dass eine Voraus- oder Nachsendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen nur durch eine Transportanstalt erfolgen könne. Der Wortlaut von Art. 14 Ziff. 6 ZG («voraus- oder nachgesandt») - Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens dürfte in gleichem Sinne zu verstehen sein - legt in der Tat diesen Schluss nahe. So wird etwa im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994[3], S. 10 (ad Art. 11 Bst. b MWSTV) der Begriff der «Versendung» wie folgt umschrieben: 11 -- 11 of 15 -«Eine Versendung liegt dagegen vor, wenn der Lieferer die Beförderung des Lieferungsgegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (Übergabe des Liefergegenstandes an einen Frachtführer oder Spediteur zwecks Beförderung zum Abnehmer)». Ferner sprechen auch der Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Ausnahmeregelung, welche die einem Reisenden gehörenden Gebrauchsgegenstände - aber nur diese - von der Abgabepflicht ausnehmen will, sowie die ansonsten bestehende Gefahr allfälliger Missbräuche dafür, dass die Ausnahme auf Fälle beschränkt ist, wo der Reisende die Gegenstände persönlich mit sich führt oder wo ein gewerbsmässiger Frachtführer oder Spediteur in dessen Auftrag tätig wird und dass sie nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn wie in casu ein privater Dritter die Gegenstände bei der Einfuhr mit sich führt, und zwar selbst wenn es sich dabei um einen Familienangehörigen handelt. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen - wie die OZD dies im angefochtenen Entscheid bereits getan hat - offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sich dies aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann abzuweisen ist, wenn das Perlencollier als nachgesandtes Reisegepäck qualifiziert wird. 6.a. Gemäss Art. 6 ZG müssen - unter Vorbehalt der durch das Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen - alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen Waren, für welche Art. 14 ZG Zollfreiheit gewährt, sieht doch Art. 39 Abs. 2 ZG vor, dass nicht zollpflichtige ausländische Waren beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben werden. Für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck ergibt sich dies sodann ausdrücklich auch aus Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV. Die OZD hat demnach im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass - selbst wenn man davon ausginge, dass persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könne - dieselben gesetzlichen Bestimmungen anwendbar seien wie beim Transport des Gutes beispielsweise durch die Post, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Auch wer sich auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne von Art. 14 ZG beruft, muss sich somit dem Abfertigungsverfahren unterziehen, die Abgabebefreiung beantragen und soweit notwendig deren Voraussetzungen nachweisen. b. Art. 14 ZG handelt vom zollfreien Warenverkehr «mit endgültiger Abfertigung», dies im Gegensatz zu Art. 15 ZG, welcher den zollfreien Warenverkehr mit Freipassabfertigung betrifft. Nicht zollpflichtige ausländische Waren werden wie gesagt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 Abs. 2 ZG). Die Ausstellung eines Freipasses oder Vormerkscheins und die Sicherstellung der Abgaben sind im Landesrecht für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. E. 3a hievor). Deren Anordnung wäre einzig dann möglich, wenn allenfalls die Voraussetzungen einer provisorischen Verzollung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 ZG erfüllt sind, mithin eine provisorische Abfertigung (Zwischenabfertigung) vorgenommen würde, weil die «endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint». Abgesehen davon sieht indessen das Istanbuler Abkommen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 seiner Anlage B.6 vor, dass für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden können. Das Abkommensrecht geht dem Zollgesetz als älterem Bundesgesetz zweifellos vor (vgl. Ulrich 12 -- 12 of 15 -Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 31 Rz. 131). Nach schweizerischem Recht ist im Übrigen heute das Prinzip der transformationslosen, direkten Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166, mit Hinweisen) und Private sind ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche Verträge zu berufen, soweit darin entsprechende Rechtsregeln aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35). Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens und von dessen Anlage B.6 sind so präzise, dass sich die Betroffenen unmittelbar darauf berufen und die Verwaltungsbehörden sie direkt anwenden können (Botschaft betreffend das zollrechtliche Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Schliesslich erfüllt das hier in Frage stehende Perlencollier mit einem für die Abgabeberechnung massgebenden Wert von (umgerechnet) Fr. 52’261.- nach Auffassung der ZRK auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage B.6 genannte Voraussetzung, dass es «hohen Eingangsabgaben» unterliegt. Daraus ergibt sich, dass für das Schmuckstück bei der Einfuhr die Pflicht zur Ausstellung eines Zollpapiers und zur Sicherstellung der Abgaben bestand. Die Zollverwaltung hat demnach für das Collier zu Recht einen Vormerkschein ausgestellt und eine Barhinterlage zur Sicherstellung der darauf lastenden Abgaben verlangt. Nur so konnte denn auch sichergestellt und kontrolliert werden, dass das Perlencollier tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wurde, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung für die vorübergehende Verwendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen darstellt (Art. 5 Abs. 1 der Anlage B.6). Es ist somit festzustellen, dass das Perlencollier selbst unter der Annahme, dass dieses als «nachgesandter persönlicher Gebrauchsgegenstand» qualifiziert werden könnte, bei der Einfuhr grundsätzlich der Abgabepflicht unterlag, wobei insoweit unerheblich ist, dass infolge der späteren Wiederausfuhr die Abgaben nur sichergestellt, nicht jedoch definitiv erhoben werden mussten (vgl. dazu Art. 10 und 12 ZG). c. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmungen bezüglich Mitführen von persönlichem Reisegut entsprechen, dass als solches auch persönliche Gegenstände naher Familienangehöriger, die aus welchen Gründen auch immer getrennt reisen, verstanden werden. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Perlencollier der Ehegattin des Beschwerdeführers der Pflicht zur Sicherstellung der Abgaben auch unter der Voraussetzung unterlag, dass die Ausnahmebestimmungen für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden als anwendbar erachtet werden, wobei offen bleiben kann, ob 13 -- 13 of 15 -deren Anwendbarkeit tatsächlich gegeben ist. Mit welcher Begründung dabei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt seien, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG gehandelt habe, wobei dem Beschwerdeführer hierbei die Funktion des Dritten zugekommen sei, der im Auftrag seiner Ehegattin eingeführt habe. Wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber unterliegen der Zollmeldepflicht (Art. 9 Abs. 1 ZG) und damit auch der Zollzahlungspflicht (Art. 13 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 ZG). Die Zollzahlungspflicht begründet sodann auch die subjektive Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer (auf der Einfuhr von Gegenständen; Art. 68 MWSTV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZG; vgl. E. 2a hievor). Da der Beschwerdeführer das in Frage stehende Perlencollier über die Grenze gebracht hat, ist somit seine subjektive Abgabepflicht in Bezug auf im Zusammenhang mit dieser Einfuhr allfällig zu entrichtende bzw. sicherzustellende Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge zweifellos gegeben, auch wenn er gegebenenfalls persönliches Reisegut seiner Ehefrau einführte bzw. sich diese ihr Reisegut durch ihn nachsenden liess. Die Zollkreisdirektion II hat daher die Feststellungsverfügung vom 7. April 2000 zu Recht dem Beschwerdeführer als Verfügungsadressaten eröffnet. Dass er im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert ist, steht ausser Frage. 5.a. Die Zollverwaltung hat bei der Einfuhr des Perlencolliers einen Vormerkschein ausgestellt und eine (pauschale) Barhinterlage von Fr. 3’900.erhoben. Diese ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise und der Wiederausfuhr des Schmuckstücks wieder zurückerstattet worden, unter gleichzeitiger Löschung des Vormerkscheins. Eine definitive Erhebung der Einfuhrabgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) ist somit im Zusammenhang mit der Einfuhr des Perlencolliers nicht erfolgt und steht auch nicht zur Diskussion, da das Collier nur vorübergehend in die Schweiz eingeführt worden war und die Abfertigung im Vormerkverfahren erfolgte. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Einfuhr des Perlencolliers die Pflicht zur Sicherstellung der Einfuhrangaben ausgelöst hat oder nicht. b. Es ist offensichtlich und wird auch von der OZD nicht in Abrede gestellt, dass es sich beim Perlencollier um «gebrauchte persönliche Habe» im Sinne von Art. 14 Ziff. 6 ZG bzw. um einen «persönlichen Gebrauchsgegenstand» gemäss Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Bst. b von Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens handelt. In der erläuternden Liste (Anhang I, Ziff. 3) zur Anlage B.6 wird denn auch «persönlicher Schmuck» als Beispiel eines «persönlichen Gebrauchsgegenstands» ausdrücklich aufgeführt. Strittig ist jedoch, ob die weiteren Voraussetzungen der Zollbefreiung erfüllt sind. Nach Art. 14 Ziff. 6 ZG muss es sich um gebrauchte persönliche Habe handeln, die Reisende usw. «zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt» wird. Nach Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände «vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden». Die Zollkreisdirektion II war in ihrer Verfügung vom 7. April 2000 davon ausgegangen, dass eine Voraus- oder Nachsendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen nur durch eine Transportanstalt erfolgen könne. Der Wortlaut von Art. 14 Ziff. 6 ZG («voraus- oder nachgesandt») - Art. 3 Bst. a der Anlage B.6 des Istanbuler Abkommens dürfte in gleichem Sinne zu verstehen sein - legt in der Tat diesen Schluss nahe. So wird etwa im Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994[3], S. 10 (ad Art. 11 Bst. b MWSTV) der Begriff der «Versendung» wie folgt umschrieben: 11 -- 11 of 15 -«Eine Versendung liegt dagegen vor, wenn der Lieferer die Beförderung des Lieferungsgegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (Übergabe des Liefergegenstandes an einen Frachtführer oder Spediteur zwecks Beförderung zum Abnehmer)». Ferner sprechen auch der Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Ausnahmeregelung, welche die einem Reisenden gehörenden Gebrauchsgegenstände - aber nur diese - von der Abgabepflicht ausnehmen will, sowie die ansonsten bestehende Gefahr allfälliger Missbräuche dafür, dass die Ausnahme auf Fälle beschränkt ist, wo der Reisende die Gegenstände persönlich mit sich führt oder wo ein gewerbsmässiger Frachtführer oder Spediteur in dessen Auftrag tätig wird und dass sie nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn wie in casu ein privater Dritter die Gegenstände bei der Einfuhr mit sich führt, und zwar selbst wenn es sich dabei um einen Familienangehörigen handelt. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen - wie die OZD dies im angefochtenen Entscheid bereits getan hat - offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sich dies aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann abzuweisen ist, wenn das Perlencollier als nachgesandtes Reisegepäck qualifiziert wird. 6.a. Gemäss Art. 6 ZG müssen - unter Vorbehalt der durch das Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen - alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen Waren, für welche Art. 14 ZG Zollfreiheit gewährt, sieht doch Art. 39 Abs. 2 ZG vor, dass nicht zollpflichtige ausländische Waren beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben werden. Für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck ergibt sich dies sodann ausdrücklich auch aus Art. 111 Abs. 3 Satz 2 ZV. Die OZD hat demnach im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass - selbst wenn man davon ausginge, dass persönliches Reisegut auch durch private Dritte eingeführt werden könne - dieselben gesetzlichen Bestimmungen anwendbar seien wie beim Transport des Gutes beispielsweise durch die Post, das heisst die Ware sei anzumelden, auch wenn sie dann zollfrei sei. Auch wer sich auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht im Sinne von Art. 14 ZG beruft, muss sich somit dem Abfertigungsverfahren unterziehen, die Abgabebefreiung beantragen und soweit notwendig deren Voraussetzungen nachweisen. b. Art. 14 ZG handelt vom zollfreien Warenverkehr «mit endgültiger Abfertigung», dies im Gegensatz zu Art. 15 ZG, welcher den zollfreien Warenverkehr mit Freipassabfertigung betrifft. Nicht zollpflichtige ausländische Waren werden wie gesagt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben (Art. 39 Abs. 2 ZG). Die Ausstellung eines Freipasses oder Vormerkscheins und die Sicherstellung der Abgaben sind im Landesrecht für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. E. 3a hievor). Deren Anordnung wäre einzig dann möglich, wenn allenfalls die Voraussetzungen einer provisorischen Verzollung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 ZG erfüllt sind, mithin eine provisorische Abfertigung (Zwischenabfertigung) vorgenommen würde, weil die «endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint». Abgesehen davon sieht indessen das Istanbuler Abkommen in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 seiner Anlage B.6 vor, dass für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden können. Das Abkommensrecht geht dem Zollgesetz als älterem Bundesgesetz zweifellos vor (vgl. Ulrich 12 -- 12 of 15 -Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 31 Rz. 131). Nach schweizerischem Recht ist im Übrigen heute das Prinzip der transformationslosen, direkten Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166, mit Hinweisen) und Private sind ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche Verträge zu berufen, soweit darin entsprechende Rechtsregeln aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35). Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens und von dessen Anlage B.6 sind so präzise, dass sich die Betroffenen unmittelbar darauf berufen und die Verwaltungsbehörden sie direkt anwenden können (Botschaft betreffend das zollrechtliche Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Schliesslich erfüllt das hier in Frage stehende Perlencollier mit einem für die Abgabeberechnung massgebenden Wert von (umgerechnet) Fr. 52’261.- nach Auffassung der ZRK auch die in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Anlage B.6 genannte Voraussetzung, dass es «hohen Eingangsabgaben» unterliegt. Daraus ergibt sich, dass für das Schmuckstück bei der Einfuhr die Pflicht zur Ausstellung eines Zollpapiers und zur Sicherstellung der Abgaben bestand. Die Zollverwaltung hat demnach für das Collier zu Recht einen Vormerkschein ausgestellt und eine Barhinterlage zur Sicherstellung der darauf lastenden Abgaben verlangt. Nur so konnte denn auch sichergestellt und kontrolliert werden, dass das Perlencollier tatsächlich wieder aus der Schweiz ausgeführt wurde, was die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abgabenbefreiung für die vorübergehende Verwendung von persönlichen Gebrauchsgegenständen darstellt (Art. 5 Abs. 1 der Anlage B.6). Es ist somit festzustellen, dass das Perlencollier selbst unter der Annahme, dass dieses als «nachgesandter persönlicher Gebrauchsgegenstand» qualifiziert werden könnte, bei der Einfuhr grundsätzlich der Abgabepflicht unterlag, wobei insoweit unerheblich ist, dass infolge der späteren Wiederausfuhr die Abgaben nur sichergestellt, nicht jedoch definitiv erhoben werden mussten (vgl. dazu Art. 10 und 12 ZG). c. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmungen bezüglich Mitführen von persönlichem Reisegut entsprechen, dass als solches auch persönliche Gegenstände naher Familienangehöriger, die aus welchen Gründen auch immer getrennt reisen, verstanden werden. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen gelassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass das Perlencollier der Ehegattin des Beschwerdeführers der Pflicht zur Sicherstellung der Abgaben auch unter der Voraussetzung unterlag, dass die Ausnahmebestimmungen für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden als anwendbar erachtet werden, wobei offen bleiben kann, ob 13 -- 13 of 15 -deren Anwendbarkeit tatsächlich gegeben ist. Mit welcher Begründung dabei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt seien, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SRK aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (…) [3] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, CH-3003 Bern. 14 -- 14 of 15 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.42 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001-024] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 999 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 15 of 15 --