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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-67-52--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 30.10.2002 JAAC 67.52

30. Oktober 2002Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

67.51

E. 2b.aa) d. Die in der Rechtsprechung bestätigte Verfassungsmässigkeit von Art. 26 Abs. 7 MWSTV (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2001 [2A.416/1999], E. 4b; Entscheid der SRK vom 23. Juni 1999, publiziert in MWST-Journal 4/99, S. 154 f. E. 3c) wird durch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Sie beanstandet vielmehr die Praxis der ESTV und hält dafür, der Handel mit Autoersatzteilen sei der Margenbesteuerung zugänglich. e. Die Verwaltungspraxis sieht vor, dass die Margenbesteuerung lediglich für Motorfahrzeuge im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung gilt. Die Motorfahrzeuge müssen über eine eigene Antriebsquelle verfügen und sich frei auf dem Boden bewegen können (Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige[8] 1994 und 1997, Rz. 362). Wird ein gebrauchtes Motorfahrzeug ganz oder teilweise zerlegt und werden die einzelnen Bestandteile hernach verkauft, ist der Erlös aus dem Verkauf der Bestandteile vollumfänglich zu versteuern (Branchenbroschüre vom November 1995 für das Motorfahrzeuggewerbe[9], Ziff. 5.3 Punkt 5). 4.a. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit andern Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 125 II 333 E. 5 mit Hinweisen). Diese Regeln gelten auch für die Auslegung von Verfassungsbestimmungen oder der Mehrwertsteuerverordnung. b.aa. Bereits der Wortlaut von Art. 26 Abs. 7 MWSTV ist klar und lässt keine unterschiedliche Deutung zu. Zunächst ist die Bestimmung abschliessend formuliert und sieht damit die Margenbesteuerung einzig für gebrauchte Motorfahrzeuge vor. Sodann stellt die Vorschrift ausdrücklich klar, dass das Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen worden sein muss. Der Gebrauchtwagen ist folglich als Ganzes zum Wiederverkauf bestimmt. Zerteilt der Steuerpflichtige das Fahrzeug zunächst in seine Einzelteile, bevor er diese weiter verkauft, kann nicht mehr gesagt werden, er habe «ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen» im Sinne von Art. 26 Abs. 7 MWSTV. Der Handel mit gebrauchten Einzelteilen von Motorfahrzeugen ist durch den Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. bb. Dieses Auslegungsergebnis wird denn durch die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt. Sie hält aber dafür, es bestehe «ein enger Zusammenhang der Materie». Im Gegensatz zu herkömmlichen Produktionsvorgängen, wo «neues» Rohmaterial zu noch ungebrauchten Konsum-/Gebrauchsgütern hergestellt bzw. verarbeitet werde und damit «aufsteigend» (steuerbare) Mehrwerte geschaffen würden, passiere bei Autowracks das Gegenteil: Durch den Beschädigungsvorgang (Schadenereignis) erleide das früher laufend bis zum jeweiligen - je nach 5 -- 5 of 9 -Handelsstadium - Höchstwert besteuerte Gebrauchsgut «Motorfahrzeug» einen Rückfall in «altes» Rohmaterial, mit einem nur noch - relativ zum früheren Wert vor dem Schadenereignis - marginalen Wert. Es stelle sich die Frage, was mit diesem Wert geschehe. Hier bleibe die Argumentation gemäss Art. 26 Abs. 7 MWSTV auf halbem Weg stehen. Wenn moniert werde, die Mehrwertsteuer sei eine Netto-Allphasensteuer, sei die Methode bis zum Schluss des Zyklus anzuwenden. Ansonsten entstehe kurz vor Abschluss des Vorganges ein steuerlich gesehen unberechtigter Systembruch. Zwischen Rohmaterial aus Autowracks und dessen früherer Form (vor Umwandlung durch ein eingetretenes Schadenereignis) bestehe sehr wohl ein enger, unzweideutiger Zusammenhang. Diese Ausführungen und der angebliche Zusammenhang zwischen dem gebrauchten Motorfahrzeug und dessen Einzelteilen ändern nichts daran, dass der Handel mit gebrauchten Einzelteilen nach einer grammatikalischen Auslegung von Art. 26 Abs. 7 MWSTV nicht der Margen-, sondern der Regelbesteuerung unterliegt. Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen auch im Lichte der übrigen Auslegungsmethoden nicht durchzudringen: c. Weder dem Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur Verordnung über die Mehrwertsteuer[10] (ad Art. 26 Abs. 7 MWSTV) noch irgendwelchen anderen Materialien kann ein Hinweis darauf entnommen werden, dass der Verordnungsgeber die ausnahmsweise anzuwendende Margenbesteuerung für den Handel anderer Gegenstände als gebrauchte Motorfahrzeuge bzw. für den Handel von Einzelteilen gebrauchter Fahrzeuge vorsehen wollte. Eine historische Auslegung von Art. 26 Abs. 7 MWSTV führt folglich zu keinem anderen Schluss als jene nach dem Wortlaut. d. Der Bundesrat war zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die in Art. 8 UeB aBV nicht vorgesehene Margenbesteuerung einzuführen. So hatte er ebenfalls lediglich die Kompetenz, nicht aber die Pflicht, die systembedingten Unzulänglichkeiten zu beseitigen, welche aufgrund des Unterbruchs der steuerbaren Umsatzkette durch einen nichtsteuerpflichtigen Leistungserbringer entstehen. Wollte angenommen werden, er sei hiezu verpflichtet gewesen, hätte er sämtlichen Umsätzen von Nichtsteuerpflichtigen mehrwertsteuerliche Relevanz verleihen müssen, was nicht ernsthaft angenommen werden kann und ohnehin in Art. 8 UeB aBV keinerlei Grundlage fände (Entscheid der SRK vom 23. Juni 1999, a.a.O., E. 4c/aa). Hätte überdies der Bundesrat die geschilderten Unzulänglichkeiten umfassend beseitigen wollen, dann hätte er die Margenbesteuerung als Regelfall normieren müssen, was aber aufgrund von Art. 8 Abs. 2 Bst. h UeB aBV ausgeschlossen ist, welcher den Vorsteuerabzug und nicht den Vorumsatzabzug vorsieht. Folglich handelt es sich bei der Margenbesteuerung gemäss Art. 26 Abs. 7 MWSTV im Verhältnis zur Regelbesteuerung nach Art. 29 MWSTV um eine Ausnahmeregelung. Daraus ist zu schliessen, dass nur im abschliessend aufgezählten Fall des Handels mit Gebrauchtwagen die Margenbesteuerung zulässig ist. Art. 26 Abs. 7 MWSTV ist aus all diesen Gründen restriktiv auszulegen. Durch Auslegung dürfen die der Margenbesteuerung zugänglichen Gegenstände jedenfalls nicht erweitert werden. Das Mehrwertsteuergesetz hat gegenüber der alten Mehrwertsteuerverordnung die Möglichkeit der Margenbesteuerung massiv 6 -- 6 of 9 -ausgeweitet. Dennoch lässt eine systematische (weil restriktive) Auslegung des hier noch anwendbaren alten Rechts (Art. 26 Abs. 7 MWSTV) eine Ausweitung auf den Handel mit Ersatzteilen von zerlegten Gebrauchtwagen nicht zu. Ferner ist bei der Margenbesteuerung für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf des Gegenstandes der Ankaufspreis vom Verkaufspreis abzuziehen (Art. 26 Abs. 7 MWSTV). Diese Art der Steuerberechnung setzt wesensgemäss voraus, dass der Gegenstand individualisierbar ist (vgl. Art. 35 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG], SR 641.20) und dessen Verkaufspreis dem entsprechenden Ankaufspreis einwandfrei zugeordnet werden kann. Wird aber ein Gebrauchtwagen als Ganzes zugekauft, sodann in Einzelteile zerlegt, bevor diese weiterverkauft werden, kann den Einzelteilen kein individueller Ankaufspreis zugeordnet werden. Auch aus diesem Blickwinkel steht eine systematische Auslegung von Art. 26 Abs. 7 MWSTV dem Begehren der Beschwerdeführerin entgegen. Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin über den angeblichen Zusammenhang zwischen dem gebrauchten Motorfahrzeug und dessen Einzelteile als unmassgeblich. Ihre Argumentation kann auf jeden erdenklichen Gegenstand übertragen werden, macht diesen deswegen aber der Margenbesteuerung ebenso wenig zugänglich wie Einzelteile von Gebrauchtfahrzeugen. e. Nichts anderes ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung der Norm. Laut Bundesgericht gibt es neben steuerpflichtigen Anbietern gebrauchter Motorfahrzeuge eine grosse Zahl von Anbietern am Markt, die der Steuerpflicht nicht unterliegen. Zudem gehe es beim Gebrauchtwagenhandel um relativ hohe Beträge. Ziel der Margenbesteuerung sei nun, den Wettbewerbsnachteil des steuerpflichtigen Wiederverkäufers von Gebrauchtwagen gegenüber dem privaten Anbieter weitgehend zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2001, a.a.O., E. 4b und 5a). Zunächst kann gesagt werden, dass es anders als bei Gebrauchtwagen kaum - jedenfalls nicht in relevantem Ausmass - nichtsteuerpflichtige Anbieter von Ersatzteilen aus Abbruchautos am Markt gibt, die in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Anbietern solcher Gegenstände stehen. Deshalb erleiden die steuerpflichtigen Wiederverkäufer von Ersatzteilen aus Abbruchautos auch keine Wettbewerbsnachteile, die es mittels Margenbesteuerung zu beseitigen gäbe. Hätte ferner der Bundesrat beim Handel jeglicher Art von Gegenständen den - sofern vorhandenen - steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteil des steuerpflichtigen Händlers gegenüber dem nichtsteuerpflichtigen Verkäufer konsequent verhindern wollen, dann hätte er die Margenbesteuerung als Regelbesteuerung einführen müssen, was nicht der Fall ist. Der Bundesrat hat - wie gezeigt - die Unzulänglichkeiten, welche aufgrund des Unterbruchs der steuerbaren Umsatzkette durch einen nichtsteuerpflichtigen Leistungserbringer entstehen, bewusst und ausdrücklich einzig für den Handel von Gebrauchtwagen beseitigt.

5.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. (…) [7] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www. ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung. Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf 7

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[8] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern. [9] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern. [10] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, 3003 Bern. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.52 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 30. Oktober 2002 in Sachen X AG [SRK 2001-105] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 032 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

[8] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern. [9] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern. [10] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstr. 50, 3003 Bern. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.52 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 30. Oktober 2002 in Sachen X AG [SRK 2001-105] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 032 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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