Lexipedia

Entscheid

CH_VB_999_JAAC-67-57--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 16.12.2002 JAAC 67.57

16. Dezember 2002Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die Prüfung im Jahre 2000 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sei rechtswidrig, das Fachgebiet Parasitologie anlässlich der ersten Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte als Teilbereich des Fachs Biologie I zu prüfen.

3.1. In seinem Entscheid vom 27. Mai 2002, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist[11], hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) diese Rüge als unbegründet abgewiesen. Es hielt im Wesentlichen fest, die dem Beschwerdeführer im Fachgebiet Parasitologie gestellten Fragen beträfen die Biologie der für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten. Diese Fragen könnten dem Fachgebiet Biologie im Sinne der gesetzlichen Regelung zugeordnet werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte, SR 811.112.2, im Folgenden: Ärzteprüfungsverordnung). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung stehe es den einzelnen Fakultäten frei, den Prüfungsinhalt zu konkretisieren. Es sei nicht zu beanstanden, wenn an der naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg das Gebiet der Biologie der für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten bereits im ersten Studienjahr gelehrt und im Rahmen der ersten Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte geprüft werde.

3.1. In seinem Entscheid vom 27. Mai 2002, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist[11], hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) diese Rüge als unbegründet abgewiesen. Es hielt im Wesentlichen fest, die dem Beschwerdeführer im Fachgebiet Parasitologie gestellten Fragen beträfen die Biologie der für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten. Diese Fragen könnten dem Fachgebiet Biologie im Sinne der gesetzlichen Regelung zugeordnet werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte, SR 811.112.2, im Folgenden: Ärzteprüfungsverordnung). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung stehe es den einzelnen Fakultäten frei, den Prüfungsinhalt zu konkretisieren. Es sei nicht zu beanstanden, wenn an der naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg das Gebiet der Biologie der für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten bereits im ersten Studienjahr gelehrt und im Rahmen der ersten Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte geprüft werde.

3.2. Die REKO MAW sieht keinen Grund, im vorliegenden Verfahren von dieser überzeugenden Argumentation abzuweichen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Ärzteprüfungsverordnung besteht die erste Vorprüfung aus vier theoretischen Einzelprüfungen, wozu auch zwei Einzelprüfungen in Allgemeiner und Humanbiologie gehören. Diese Prüfungen erfassen «die Molekular- und Zellbiologie, Genetik, Zytologie, allgemeine Histologie, Embryologie, vergleichende Anatomie, Ökologie und ausgewählte Kapitel der Anatomie» (Bst. c der Bestimmung). Nach Auffassung der REKO MAW kann das Fachgebiet der Parasitologie, zumindest beschränkt auf die Biologie der für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten, der Ökologie zugerechnet werden, zeigt sich doch in den Lebenszyklen 3 -- 3 of 8 -von Parasiten ein «System miteinander verbundener, sich gegenseitig beeinflussender und sich weiter entwickelnder ökologischer Kreisläufe und Gleichgewichte» (Willibald Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, Stichwort Ökologie). Die Prüfung über die Biologie der für den Menschen wichtigen tierischen Parasiten anlässlich der Ersten Vorprüfung in Freiburg kann sich damit auf eine ausreichende Rechtsgrundlage stützen und ist nicht zu beanstanden. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die Fakultäten anderer Universitäten das Fachgebiet Parasitologie (oder Teile davon) erst in späteren Examen prüfen. Weder der Ärzteprüfungsverordnung noch anderen einschlägigen Erlassen kann eine Pflicht der Fakultäten zur inhaltlichen Harmonisierung der Prüfungen entnommen werden, welche über die Verpflichtung zur Beachtung der allgemeinen Umschreibung der Prüfungsfächer hinausginge. Es ist durchaus möglich, dass sich einzelne Fachgebiete nicht eindeutig den Umschreibungen der Ärzteprüfungsverordnung zuordnen lassen, so dass es im Ermessen der Fakultäten steht zu entscheiden, in welcher Ausbildungsphase diese Fachgebiete gelehrt und in welchem Examen sie geprüft werden sollen.

4. (…)

5. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Prüfung im Fachgebiet Biologie I, Genetik, sei ungenügend protokolliert worden, so dass der Prüfungsablauf und die Bewertung nicht nachvollziehbar seien. Im angefochtenen Entscheid stellt sich der LA auf den Standpunkt, die Aufzeichnungen des Examinators oder des Koexaminators seien rechtsgenüglich und die Prüfungsvorsitzende sei nicht verpflichtet gewesen, ein Protokoll zu erstellen. In seiner Eingabe vom 13. November 2002 führt er zudem aus, der Prüfungsablauf lasse sich aufgrund der nachträglichen schriftlichen Stellungnahme des Experten ausreichend nachvollziehen.

5.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung von Prüfungsverfügungen, wenn das Ergebnis einer mündlichen Prüfung mit Noten bewertet wird, sofern neben dem Examinator noch weitere anwesende Experten über die Bewertung mitentschieden, so dass eine Objektivierung derselben möglich ist. Eine Pflicht zur förmlichen Protokollierung der Prüfung kann aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht abgeleitet werden (vgl. den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Februar 2002 i.S. X [2P.223/2001]). Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen (SR 811.112.18, im Folgenden: Verordnung vom 30. Juni 1983) hat allerdings der Koexaminator bei der Bewertung von mündlichen Prüfungen die behandelten Themen, die Begründung der Notengebung und allenfalls eine von der Bewertung des Examinators abweichende Beurteilung kurz schriftlich festzuhalten. Diese Bestimmung verlangt kein detailliertes, während des Examens zu erstellendes Prüfungsprotokoll, sondern will einzig sicherstellen, dass der 4 -- 4 of 8 -Prüfungsverlauf anlässlich der Leistungsbewertung in geeigneter Form schriftlich aufgezeichnet wird, damit der rechtserhebliche Sachverhalt auch nachträglich noch festgestellt werden kann (VPB 50.54 E. 3a). Erforderlich ist nach Lehre und Rechtsprechung, dass Ablauf und Inhalt einer Prüfung nachvollziehbar sind, da nur so eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Leistungen eines Kandidaten möglich ist (vgl. etwa BGE 118 Ia 492 f.; VPB 63.88 E. 4.2, VPB 61.32 E. 10; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 144). Die gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 vom Koexaminatoren zu erstellenden Aufzeichnungen dienen diesem Zweck, indem sie einerseits eine Gedankenstütze für den Examinator und den Koexaminator bilden und diesen eine nachträgliche Darstellung des Prüfungsablaufes erleichtern, andererseits aber auch allfälligen Beschwerdebehörden den Nachvollzug ermöglichen. Diese Bestimmung stellt nach Auffassung der REKO MAW eine verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift dar, hat ihre Einhaltung doch keinen Einfluss auf die Korrektheit des Prüfungsablaufes oder auf die pflichtgemässe Beurteilung der Leistungen von Kandidaten. Die Bestimmung dient einzig dazu, die nachträgliche Überprüfung von Examen zu ermöglichen. Die Verletzung von Ordnungsvorschriften hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit von materiell-rechtlichen Anordnungen (vgl. den unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Mai 2002 i.S. Garage X. [2A.546/2000]; zu Ordnungsfristen etwa BGE 105 IV 82 E. 2a, BGE 86 III 87 E. 2a; VPB 60.44 E. 4.2). Zumindest dann, wenn der verfahrensrechtliche Zweck einer Ordnungsvorschrift auf andere Weise erreicht werden kann, rechtfertigt ihre Verletzung nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Verletzung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 ist damit unbeachtlich und kann im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Prüfungsablauf trotz fehlenden oder ungenügenden Aufzeichnungen des Koexaminators mit ausreichender Sicherheit nachvollzogen werden kann. Diese bilden keineswegs das einzige Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhaltes. Vielmehr kann der Prüfungsablauf unter Umständen auch durch andere, überzeugende Dokumente erstellt werden. Es ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, ob die gesamten in einem Verfahren erhobenen Beweismittel den Nachvollzug des Prüfungsablaufs und damit eine objektive Überprüfung der Bewertung erlauben.

5.2. In den edierten Akten der Vorinstanz finden sich zur Prüfung des Beschwerdeführers im Fachgebiet Biologie I, Genetik, zum einen eine Stellungnahme des Examinators vom 27. September 2001, in welchem der Prüfungsablauf erläutert wird, zum andern eine ebenfalls vom Examinator eingereichte Notiz, welche unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer selbst während der Prüfung erstellt worden ist. Ein förmliches Prüfungsprotokoll findet sich in den Akten aber nicht. Ebenso fehlen Aufzeichnungen des Koexaminators oder der Prüfungsvorsitzenden zum Inhalt der Prüfung des Beschwerdeführers und dessen Leistungen im Fachgebiet Biologie I, Genetik. Es ist daher zu prüfen, ob sich der 5 -- 5 of 8 -Prüfungsablauf aufgrund der Stellungnahme des Examinators und der Notiz des Beschwerdeführers ausreichend nachvollziehen lässt. Dabei sind auch die spärlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

5.2.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Stellungnahme des Examinators vom 27. September 2001 keineswegs nur entnommen werden, welche Fragen dem Beschwerdeführer gestellt worden sind, sondern durchaus auch, welche Antworten er schuldig geblieben ist. (Zusammenfassung der Stellungnahme des Examinators) Angesichts des Umstandes, dass sich aus der vom Beschwerdeführer während der fraglichen Prüfung erstellten Notiz keinerlei Widersprüche zur Schilderung des Prüfungsablaufes durch den Examinator ergeben, weder der Koexaminator noch die Prüfungsvorsitzende, die anlässlich der fraglichen Prüfung zugegen waren, irgendwelche Unstimmigkeiten im Prüfungsablauf oder der Bewertung festgestellt haben und den Akten auch sonst keine Anzeichen für eine unrichtige nachträgliche Aufzeichnung entnommen werden können, erachtet es die REKO MAW als bewiesen, dass die Prüfung so abgelaufen ist, wie dies der Stellungnahme des Examinators vom 27. September 2001 entnommen werden kann.

5.2.2. Der Beschwerdeführer hat den vom Examinator geschilderten Prüfungsablauf im gesamten Verfahren vor der Vorinstanz und der REKO MAW nie in Frage gestellt. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2002 hat er im Wesentlichen nur geltend gemacht, die Beurteilung seiner Leistungen sei willkürlich erfolgt. Es besteht auch aus dieser Sicht kein Anlass dafür, den vom Examinator relativ detailliert dargestellten Prüfungsablauf in Frage zu stellen.

5.3. Die REKO MAW kommt daher zum Schluss, dass sich der Ablauf der fraglichen Prüfung und die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten trotz fehlender Aufzeichnungen des Koexaminators ausnahmsweise ausreichend nachvollziehen lassen. Die Verletzung der Ordnungsvorschrift von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juni 1983 rechtfertigt damit nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

6. Anlässlich der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, die ihm gestellten Fragen im Fachgebiet Biologie I, Genetik, seien nicht zufällig, durch Auslosung festgelegt, sondern vom Examinator bestimmt worden. Dieses Vorgehen sei unzulässig und erwecke den Anschein der Voreingenommenheit, habe ihn doch der selbe Examinator in diesem Fachgebiet bereits im Jahre 2000 geprüft.

6.1. Wie seitens des LA anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Recht betont worden ist, sind die Examinatoren nicht verpflichtet, die Prüfungsfragen der Kandidaten durch Los zu bestimmen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 6

-- 6 of 8 --

30. Juni 1983 bestimmt der Examinator «die Themen und den Prüfungsinhalt. Die Themen können durch Los zugeteilt werden». Es liegt damit im Ermessen der Examinatoren zu entscheiden, ob sie eine Zuteilung durch Los vornehmen wollen oder nicht.

6.2. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu beanstanden, dass der Examinator darauf verzichtet hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Befangenheit des Examinators bei der Themenauswahl, die allenfalls einen Losentscheid nahegelegt hätte, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darin erblickt werden, dass ihn dieser bereits anlässlich der Prüfung im Jahre 2000 geprüft hatte. Es bestehen keinerlei objektivierbare Gründe für die Annahme, dass der Examinator aufgrund seiner Erfahrungen anlässlich der Prüfung im Jahre 2000 bei der Themenauswahl beeinflusst und daher voreingenommen gewesen sein könnte. Weder der Koexaminator noch die Prüfungsvorsitzenden haben denn auch Zweifel an der Korrektheit der gestellten Fragen oder der Art ihrer Auswahl geäussert. Die dem Beschwerdeführer vorgelegten Fragen entsprechen nach Auffassung der REKO MAW durchaus dem, was anlässlich einer ersten Vorprüfung von den Kandidaten verlangt werden darf. (…) [11] Eine gegen den Entscheid des EDI erhobene Beschwerde hat der Bundesrat inzwischen abgewiesen. Informations générales sur la Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession médicales 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.57 - Entscheid vom 16. Dezember 2002 der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung i.S. X. [MAW 02.002] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 047 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 8 of 8 --