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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-67-68--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 24.07.2002 JAAC 67.68

24. Juli 2002Deutsch23 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die in Frage stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Schulbehörde als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 GAV SBB gilt und sich damit ein entsprechender Anspruch auf bezahlten Urlaub ergibt. Dabei ist die Auslegung des GAV SBB umstritten. Dessen Rechtmässigkeit im Lichte von übergeordnetem Recht (BPG und allenfalls OR) wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt mithin, ob die Vorinstanz eine Bestimmung des GAV SBB mit Bezug auf einen konkreten Sachverhalt unzutreffend ausgelegt oder unrichtig angewandt hat. Da es vorliegend um eine normative, gesetzesersetzende Bestimmung des GAV SBB geht, ist dabei grundsätzlich auf die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung zurückzugreifen. Deren Ziel ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 127 III 322 E. 2b, 5 -- 5 of 10 -BGE 125 II 179 E. 3 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 173 ff.; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.70). Nicht zu übersehen ist im vorliegenden Zusammenhang, dass auch die normativen Bestimmungen eines GAV ihre Grundlage in einem Vertrag haben und dass deshalb dem Parteiwillen bzw. der Entstehungsgeschichte eine starke Beachtung zukommt (vgl. Vischer, a.a.O., N. 110 zu Art. 356 OR). Doch sind bei der Auslegung einer normativen Bestimmung Parteiwille bzw. Entstehungsgeschichte nicht allein massgebend, sondern bilden lediglich eines der verschiedenen Auslegungselemente. a. Der Beschwerdeführer ist von den stimmberechtigten Einwohnern zum Mitglied der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. gewählt worden. Die Schulvorsteherschaft ist das ausführende Organ der Schulgemeinde; sie wählt u. a. die Lehrer und beschliesst in eigener Kompetenz über alle Geschäfte, die nicht nach Gesetz, Verordnung oder Reglement in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen (vgl. Art. 12 und 14 des Organisationsreglements der Primarschulgemeinde F. vom 19. März 1997). b. Ziff. 29 GAV SBB hat folgenden Wortlaut: «1Die Bekleidung eines öffentlichen Amtes ist bewilligungspflichtig. 2Ein Amt gilt dann als öffentlich, wenn es sich um eine Mitgliedschaft in der Exekutive, Legislative oder Justiz handelt. Die Mitgliedschaft in einer Vormundschaftsbehörde (einschliesslich Vormunds-, Beistands- und Beiratsperson) oder in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde ist dem öffentlichen Amt gleichgestellt. 3Die Bewilligung wird erteilt, wenn […]. 4Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn […]. 5Öffentliche Ämter, die einer Erwerbstätigkeit nahe kommen, und Tätigkeiten in ausserparlamentarischen Kommissionen, gelten als Nebenbeschäftigung im Sinne von Ziff. 30.» Wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Ziff. 2.5) zutreffend festgestellt wird, lässt der massgebende Wortlaut von Ziff. 29 GAV SBB nicht klar erkennen, ob die Mitgliedschaft in der Schulvorsteherschaft F. unter diese Umschreibung fällt oder nicht und mithin als urlaubsberechtigtes öffentliches Amt gilt oder nicht. Die grammatikalische Auslegung des GAV führt also nicht zum Ziel. c. Gemäss den Ausführungen der SBB in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 bestehen über die mit den Vertragspartnern zum GAV SBB geführten Verhandlungen keine detaillierten schriftlichen Aufzeichnungen. Zu einzelnen Ziffern des GAV SBB seien ergänzende Erklärungen festgehalten worden. Diese so genannten Protokolleinträge sollen den Vertragsparteien zum besseren Verständnis bei der Umsetzung des GAV dienen. Zu der in Frage stehenden Ziff. 29 GAV SBB gebe es keinen Protokolleintrag. Der Beschwerdeführer weist seinerseits darauf hin, dass bei der Ausarbeitung des GAV SBB der grundsätzliche Anspruch auf Urlaub für ein öffentliches Amt nicht bestritten gewesen sei. Einig seien sich die Sozialpartner bei 6 -- 6 of 10 -den GAV-Verhandlungen gewesen, dass der bisherige Anspruch auf Urlaub einzuschränken sei, speziell bei den ausserparlamentarischen Kommissionen. Dies entspricht auch der Zielsetzung der SBB, welche in diesem Zusammenhang verständlicherweise auf den Umstand hinweist, dass bei der Aushandlung des GAV die wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf

39 Stunden reduziert wurde. Zu entscheiden bleibt die Frage, ob das vom Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft F. ausgeübte Mandat unter Abs. 2 oder Abs. 5 von Ziff. 29 GAV SBB fällt. aa. Während Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB inhaltlich identisch ist mit Ziff. 23.2 des nach altem Recht für die Gewährung von Urlaub massgebenden Reglements R 182.1 der SBB, wurde in Ziff. 29 Abs. 5 GAV SBB neu im Sinne einer Einschränkung festgehalten, dass die Tätigkeit in ausserparlamentarischen Kommissionen als Nebenbeschäftigung im Sinne von Ziff. 30 GAV SBB gilt. Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, man habe mit dieser Regelung und Formulierung u. a. explizit die Mitgliedschaft in Schulbehörden (Schulpflege) vom Anspruch auf Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ausschliessen wollen - dies offenbar als Gegenstück zu einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit -, so kann ihr in dieser verallgemeinerten Form nicht gefolgt werden. Dies wurde jedenfalls nicht in der Weise getan, dass man die Tätigkeit im Bereich der Schule generell ausschloss, sondern - ähnlich wie in anderen Bereichen - nur soweit, als sie nicht zur Exekutive gehört. Um welche Exekutiven (welcher Gemeinwesen) es geht, wird in Ziff. 29 GAV SBB ebenso wenig geregelt wie im alten Recht. Es ist davon auszugehen, dass unter Exekutive die oberste leitende und vollziehende Behörde zu verstehen ist, und zwar jeder öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft. Die kantonalen Rechtsordnungen sehen eine Vielzahl von Gemeindearten vor, namentlich Bürgergemeinden, Armengemeinden, Ortsgemeinden, Kirchgemeinden sowie Schulgemeinden (vgl. André Grisel, Traité de droit administratif, Band I, Neuenburg 1984, S. 254; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit Constitutionnel suisse, Band I, Bern 2000, Rz. 226 ff.; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band I, Zürich 1980, S. 153). Es kann auf Grund von Ziff. 29 GAV SBB nicht gesagt werden, dass - auf der Stufe der Gemeinde - nur die Exekutive einer politischen (Einwohner-)Gemeinde ein öffentliches Amt darstellen könne. Es mag sein, dass der Gedanke, es gehe nur um die politischen Gemeinden, der Fassung von Ziff. 29 GAV SBB zugrundegelegen hat. Das hat im Wortlaut jedoch keinen Ausdruck gefunden und ist deshalb nicht zu beachten. Die Tätigkeit in der Schulpflege stellt vielerorts eine Tätigkeit dar, die nicht zur Exekutive einer Gemeinde gehört. Wenn dementsprechend eine solche Tätigkeit nicht (mehr) als öffentliches Amt anerkannt wird, werden die Zielsetzungen der Vertragsparteien beachtet. Liegt indes eine Mitgliedschaft in der Exekutive einer Schulgemeinde vor, so kann auch auf Grund der Entstehungsgeschichte und der anderen Auslegungselemente nicht gesagt werden, diese Tätigkeit könne nicht unter den Begriff des öffentlichen Amtes subsumiert werden. 7 -- 7 of 10 -Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt auch keine Rechtsungleichheit vor, wenn danach unterschieden wird, ob eine im Schulbereich erfolgende Tätigkeit - entsprechend der jeweiligen Ausgestaltung des kantonalen Rechts - zum Bereich der Exekutive gehört oder lediglich zum Bereich einer nicht parlamentarischen (Verwaltungs-)Kommission. bb. Die PRK hat sich in einem Entscheid vom 30. Oktober 1996, veröffentlicht in VPB 61.57, einlässlich mit dem Begriff des öffentlichen Amtes, wie er Art. 14 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) zugrunde lag, auseinander gesetzt. Sie hat namentlich ausgeführt, die allgemeinen Grundsätze, die ein öffentliches Amt auszeichnen, liessen sich anhand der demokratischen Prinzipien, die der kantonalen Ordnung bezüglich ihrer Organe zugrunde liegen, bestimmen. Im Einzelnen seien dies 1. die demokratische Berufung des Amtsinhabers durch Volkswahl oder Wahl des Gemeinderates, 2. der Grundsatz der kurzen Amtsdauer, 3. der Grundsatz der allgemeinen Ämterfähigkeit, d. h. Erforderlichkeit der Stimmberechtigung im betreffenden Gemeinwesen und 4. das Prinzip der Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten für ihre amtlichen Verrichtungen. Weiter wies die PRK auf den Milizgedanken hin, der Art. 14 BtG kennzeichne, sowie auf die Botschaft des Bundesrates zum Beamtengesetz, wo dieser festhält, er wolle das im Bundesdienst beschäftigte Personal am Leben kirchlicher und weltlicher Natur innerhalb der Gemeinde, im Amtsbezirk, Kanton und Bund, in weitgehendem Masse teilnehmen lassen. cc. Da der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Amt in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. alle die vorstehend erwähnten Kriterien erfüllt, kann es auch unter der Regelung des GAV SBB, so wie sie unter den Sozialpartnern ausgehandelt und formuliert worden ist, nicht angehen, dem von ihm versehenen Mandat die Eigenschaft als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB abzuerkennen. Dies nicht zuletzt auch im Vergleich zur Mitgliedschaft in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde, die gemäss Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB dem öffentlichen Amt ausdrücklich gleichgestellt ist. Als Tätigkeit in einer ausserparlamentarischen Kommission im Sinne von Ziff. 29 Abs. 5 GAV SBB kommen insbesondere Funktionen in jenen Gremien in Betracht, die ausdrücklich als solche genannt werden (vgl. auf der Ebene des Bundes die 186 bundesrätlichen Gremien und die weiteren departementalen Gremien, die als ausserparlamentarische Kommissionen bezeichnet werden [Internet-Fundstelle: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index.html; letztmals konsultiert: 22. Mai 2003]), sowie allgemein Funktionen, die weder legislative noch exekutive Tätigkeiten beinhalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Ziff. 29 GAV SBB lässt sich mit Bezug auf die (Exekutiv-)Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. ausübt, nicht halten. Es ergibt sich vielmehr, dass das vom Beschwerdeführer versehene Mandat als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB zu gelten hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Sofern die zuständige Organisationseinheit der SBB dem Beschwerdeführer in Anwendung von Ziff. 29 Abs. 3 GAV SBB die Bewilligung 8 -- 8 of 10 -zur Ausübung dieses öffentlichen Amtes erteilt, hat er entsprechend Anspruch auf Gewährung von Urlaub gemäss Anhang 6 Ziff. 3 Abs. 9 GAV SBB, d. h. bis

39 Stunden reduziert wurde. Zu entscheiden bleibt die Frage, ob das vom Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft F. ausgeübte Mandat unter Abs. 2 oder Abs. 5 von Ziff. 29 GAV SBB fällt. aa. Während Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB inhaltlich identisch ist mit Ziff. 23.2 des nach altem Recht für die Gewährung von Urlaub massgebenden Reglements R 182.1 der SBB, wurde in Ziff. 29 Abs. 5 GAV SBB neu im Sinne einer Einschränkung festgehalten, dass die Tätigkeit in ausserparlamentarischen Kommissionen als Nebenbeschäftigung im Sinne von Ziff. 30 GAV SBB gilt. Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, man habe mit dieser Regelung und Formulierung u. a. explizit die Mitgliedschaft in Schulbehörden (Schulpflege) vom Anspruch auf Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ausschliessen wollen - dies offenbar als Gegenstück zu einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit -, so kann ihr in dieser verallgemeinerten Form nicht gefolgt werden. Dies wurde jedenfalls nicht in der Weise getan, dass man die Tätigkeit im Bereich der Schule generell ausschloss, sondern - ähnlich wie in anderen Bereichen - nur soweit, als sie nicht zur Exekutive gehört. Um welche Exekutiven (welcher Gemeinwesen) es geht, wird in Ziff. 29 GAV SBB ebenso wenig geregelt wie im alten Recht. Es ist davon auszugehen, dass unter Exekutive die oberste leitende und vollziehende Behörde zu verstehen ist, und zwar jeder öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft. Die kantonalen Rechtsordnungen sehen eine Vielzahl von Gemeindearten vor, namentlich Bürgergemeinden, Armengemeinden, Ortsgemeinden, Kirchgemeinden sowie Schulgemeinden (vgl. André Grisel, Traité de droit administratif, Band I, Neuenburg 1984, S. 254; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit Constitutionnel suisse, Band I, Bern 2000, Rz. 226 ff.; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band I, Zürich 1980, S. 153). Es kann auf Grund von Ziff. 29 GAV SBB nicht gesagt werden, dass - auf der Stufe der Gemeinde - nur die Exekutive einer politischen (Einwohner-)Gemeinde ein öffentliches Amt darstellen könne. Es mag sein, dass der Gedanke, es gehe nur um die politischen Gemeinden, der Fassung von Ziff. 29 GAV SBB zugrundegelegen hat. Das hat im Wortlaut jedoch keinen Ausdruck gefunden und ist deshalb nicht zu beachten. Die Tätigkeit in der Schulpflege stellt vielerorts eine Tätigkeit dar, die nicht zur Exekutive einer Gemeinde gehört. Wenn dementsprechend eine solche Tätigkeit nicht (mehr) als öffentliches Amt anerkannt wird, werden die Zielsetzungen der Vertragsparteien beachtet. Liegt indes eine Mitgliedschaft in der Exekutive einer Schulgemeinde vor, so kann auch auf Grund der Entstehungsgeschichte und der anderen Auslegungselemente nicht gesagt werden, diese Tätigkeit könne nicht unter den Begriff des öffentlichen Amtes subsumiert werden. 7 -- 7 of 10 -Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt auch keine Rechtsungleichheit vor, wenn danach unterschieden wird, ob eine im Schulbereich erfolgende Tätigkeit - entsprechend der jeweiligen Ausgestaltung des kantonalen Rechts - zum Bereich der Exekutive gehört oder lediglich zum Bereich einer nicht parlamentarischen (Verwaltungs-)Kommission. bb. Die PRK hat sich in einem Entscheid vom 30. Oktober 1996, veröffentlicht in VPB 61.57, einlässlich mit dem Begriff des öffentlichen Amtes, wie er Art. 14 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) zugrunde lag, auseinander gesetzt. Sie hat namentlich ausgeführt, die allgemeinen Grundsätze, die ein öffentliches Amt auszeichnen, liessen sich anhand der demokratischen Prinzipien, die der kantonalen Ordnung bezüglich ihrer Organe zugrunde liegen, bestimmen. Im Einzelnen seien dies 1. die demokratische Berufung des Amtsinhabers durch Volkswahl oder Wahl des Gemeinderates, 2. der Grundsatz der kurzen Amtsdauer, 3. der Grundsatz der allgemeinen Ämterfähigkeit, d. h. Erforderlichkeit der Stimmberechtigung im betreffenden Gemeinwesen und 4. das Prinzip der Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten für ihre amtlichen Verrichtungen. Weiter wies die PRK auf den Milizgedanken hin, der Art. 14 BtG kennzeichne, sowie auf die Botschaft des Bundesrates zum Beamtengesetz, wo dieser festhält, er wolle das im Bundesdienst beschäftigte Personal am Leben kirchlicher und weltlicher Natur innerhalb der Gemeinde, im Amtsbezirk, Kanton und Bund, in weitgehendem Masse teilnehmen lassen. cc. Da der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Amt in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. alle die vorstehend erwähnten Kriterien erfüllt, kann es auch unter der Regelung des GAV SBB, so wie sie unter den Sozialpartnern ausgehandelt und formuliert worden ist, nicht angehen, dem von ihm versehenen Mandat die Eigenschaft als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB abzuerkennen. Dies nicht zuletzt auch im Vergleich zur Mitgliedschaft in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde, die gemäss Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB dem öffentlichen Amt ausdrücklich gleichgestellt ist. Als Tätigkeit in einer ausserparlamentarischen Kommission im Sinne von Ziff. 29 Abs. 5 GAV SBB kommen insbesondere Funktionen in jenen Gremien in Betracht, die ausdrücklich als solche genannt werden (vgl. auf der Ebene des Bundes die 186 bundesrätlichen Gremien und die weiteren departementalen Gremien, die als ausserparlamentarische Kommissionen bezeichnet werden [Internet-Fundstelle: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index.html; letztmals konsultiert: 22. Mai 2003]), sowie allgemein Funktionen, die weder legislative noch exekutive Tätigkeiten beinhalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Ziff. 29 GAV SBB lässt sich mit Bezug auf die (Exekutiv-)Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. ausübt, nicht halten. Es ergibt sich vielmehr, dass das vom Beschwerdeführer versehene Mandat als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB zu gelten hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Sofern die zuständige Organisationseinheit der SBB dem Beschwerdeführer in Anwendung von Ziff. 29 Abs. 3 GAV SBB die Bewilligung 8 -- 8 of 10 -zur Ausübung dieses öffentlichen Amtes erteilt, hat er entsprechend Anspruch auf Gewährung von Urlaub gemäss Anhang 6 Ziff. 3 Abs. 9 GAV SBB, d. h. bis

15 Tage pro Kalenderjahr.

4. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren vor der PRK, ausgenommen bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG und Ziff. 152 GAV SBB). Bei Vertretung durch einen Personalverband wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen; eine solche wird im vorliegenden Fall auch nicht geltend gemacht. [1] Zu beziehen beim Zentralbereich Personal der SBB, Mittelstr. 43, CH-3003 Bern 65 oder per Mail an: sekretariat.pe@sbb.ch Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.68 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. Juli 2002 in Sachen K. [PRK 2002-008] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 083 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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