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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-67-75--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 16.02.2002 JAAC 67.75

16. Februar 2002Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 7 VwVG hat jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 9 VwVG in Verbindung mit Art. 20 der auf das Beschwerdeverfahren vor der EDSK anwendbaren Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) hat die Kommission über ihre Zuständigkeit zu entscheiden, wenn diese streitig ist. 2.a. Gemäss Art. 33 Bst. b DSG ist die EDSK zuständig zum Entscheid über Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesorganen in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als Versicherer im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung als Bundesorgan im Sinne von Art. 3 Bst. h DSG zu gelten hat (vgl. BGE 123 II 535 f., BGE 120 V 361). Insofern geht die angefochtene Verfügung zutreffend davon aus, dass (theoretisch) gegen datenschutzrechtliche Anordnungen der Beschwerdegegnerin eine Beschwerde an die EDSK erhoben werden kann. b. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG ist dieses Gesetz nicht anwendbar und eine Anrufung der EDSK demnach ausgeschlossen auf (…) staatsund verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren. Nach bisheriger Praxis der EDSK (vgl. nicht publizierte Urteile vom 12. März 1999 i.S. M. gegen Z., Nr. 3/98, und vom 6. November 2000 i.S. D. gegen S., Nr. 2/98) gilt diese Ausnahme - und damit die Anwendbarkeit des DSG - auch im erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren einschliesslich des Einspracheverfahrens). Grundsätzlich ist deshalb im Rahmen der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geführten Auseinandersetzung um Leistungsansprüche bezüglich des Unfalls vom 26. August 1997 das DSG anwendbar. c. Mit dem Erlass des DSG und der darin vorgesehenen Zuständigkeit der EDSK zur Beurteilung von Beschwerden gegen in Anwendung dieses Gesetzes erlassene Verfügungen von Bundesorganen hat der Gesetzgeber bewusst eine Regelung geschaffen, die in solchen Fällen zu einer Verzweigung des Rechtsweges führt, weil nicht diejenigen Instanzen entscheiden, die sonst für 4 -- 4 of 7 -Beschwerden im jeweils betreffenden Sachgebiet zuständig sind (vgl. Renata Jungo in Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1995, N. 13 zu Art. 33). Datenschutzrechtliche Fragen können sich als «Querschnittsproblem» im Rahmen eines bestimmten Verfahrens stellen, das andere, z. B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat. In diesem Fall sind die datenschutzrechtlichen Aspekte zusammen mit den jeweils spezialgesetzlich geregelten Fragen im entsprechenden Verfahren zu beurteilen. Sie können aber auch als selbständige Sachentscheide, losgelöst von einem andern Verfahren, aufgeworfen werden und unterliegen diesfalls der Beschwerde gemäss Art. 33 DSG an die EDSK (BGE 123 II 536 E. 1b, mit weiteren Hinweisen, BGE 126 II 126 ff. E. 4). Dies gilt namentlich z. B. für die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts, welches unter Umständen in Konkurrenz zum verfahrensrechtlichen Recht auf Akteneinsicht treten kann und neben diesem eine eigenständige Bedeutung hat. Der Rechtsmittelweg gemäss DSG steht diesbezüglich jedenfalls dann selbständig offen, wenn ein Auskunftsbegehren unabhängig von einer konkreten unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit gestellt wurde (vgl. BGE 123 II 538 f. E. 2e/f). Umgekehrt ist die Möglichkeit einer Beschwerdeführung gemäss Art. 33 DSG und damit die Zuständigkeit der EDSK jedoch zu verneinen, wenn die in Frage stehende Datenbearbeitung wie vorliegend in einem engen Zusammenhang mit einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit über einen Leistungsanspruch erfolgt und einzig der Sachverhaltsermittlung im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens dient (EDSK-Urteil vom 12. März 1999 Nr. 3/98 i.S. M. gegen Z.). Dort wurde auch festgehalten, dass das DSG die gesetzliche Mitwirkungspflicht einer Partei an der Feststellung des Sachverhalts im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht in Frage stellen wolle. Dies galt im damals beurteilten Fall bezüglich der Frage des Beizugs eines ausländischen Experten und der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an denselben (im Hinblick auf Art. 6 DSG), muss aber mutatis mutandis auch für die Frage der Rechtmässigkeit der Beschaffung von Personendaten durch den angesprochenen Sozialversicherer selbst gelten. Eine selbständig zu beurteilende datenschutzrechtliche Frage kann unter diesen Umständen nicht vorliegen. Hieran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin selbst in der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerdemöglichkeit an die EDSK hingewiesen hat, nichts zu ändern. Zwar gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass einem Rechtsuchenden, der sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, daraus kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nach konstanter Praxis nicht, dass eine irrige Rechtsmittelbelehrung ein in Tat und Wahrheit nicht zur Verfügung stehendes Rechtsmittel zu schaffen vermag (BGE

117.

Ia 299 E. 2 in fine). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit der EDSK als Beschwerdeinstanz nicht einzutreten. d. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt eine rechtsrelevante Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt (immerhin gilt das Beschaffen von Personendaten zweifellos als solche; vgl. diesbezüglich Art. 3 Bst. e und Art. 18 DSG) oder ob es - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - an einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne des DSG mangelt, weil der Beschwerdeführer die Herausgabe des MRI-Befundes an die Beschwerdegegnerin bisher verweigert hat und er dazu auch nicht 5 -- 5 of 7 -gezwungen werden kann, und ob es deshalb an einem aktuellen negativen Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers gebricht. Offen bleiben muss des weiteren, ob, wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich meint, die angefochtene Feststellungsverfügung als solche gar nicht hätte ergehen dürfen, und welche Rechtswirkung der Eintritt ihrer «Rechtskraft» allenfalls entfaltet. Schliesslich muss auch offen bleiben, ob die an den Versicherten selbst gerichtete Anordnung der Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Unfallversicherung eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. d in Verbindung mit Art. 13 VwVG darstellt, weil hierüber ausschliesslich die in der Sache selber zuständigen Sozialversicherungsgerichte zu befinden haben. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.75 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 16. Februar 2002 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 107 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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