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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-68-164--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 07.06.2004 JAAC 68.164

7. Juni 2004Deutsch26 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles) 2.a. (alle Arten von Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer, vgl. Entscheid der SRK vom 3. Februar 2004 in Sachen M. AG [SRK 2003-112], veröffentlicht in VPB 68.99 E. 2.a) b. (Fälligkeit der Steuerforderung, vgl. Entscheid der SRK vom 3. Februar 2004 in Sachen M. AG [SRK 2003-112], veröffentlicht in VPB 68.99 E. 2.b) c. (Verzinsung ausstehender Steuern, vgl. Entscheid der SRK vom 3. Februar 2004 in Sachen M. AG [SRK 2003-112], veröffentlicht in VPB 68.99 E. 2.c) d.aa. (Meldeverfahren allgemein, vgl. Entscheid der SRK vom 3. Februar 2004 in Sachen M. AG [SRK 2003-112], veröffentlicht in VPB 68.99 E. 2.d) bb. Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV kann der Gesellschaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchführung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahr fällig geworden ist. Mit den Vorjahren sind die Kalenderjahre gemeint, welche vor dem Jahr liegen, in welchem das Kontrollverfahren beendet worden ist. Wenn die der Verrechnungssteuer unterliegende Leistung in einem der so umschriebenen Vorjahre fällig geworden ist, können die Leistungsempfänger sofort einen Rückerstattungsantrag stellen. Die ESTV würde somit von der Gesellschaft oder Genossenschaft Verrechnungssteuern verlangen, welche die Empfänger der geldwerten Leistung sogleich zurückfordern könnten. Eine gewisse «Doppelspurigkeit» (Erhebung der Steuer beim Schuldner der geldwerten Leistung; Rückerstattung desselben Steuerbetrages an die Empfänger der geldwerten Leistung) gehört an sich zum System der Verrechnungssteuer und bezweckt die Deklarationssicherung, die Einnahmensicherung sowie die Bezugssicherung. Die mit der Verrechnungssteuer verbundenen Umtriebe rechtfertigen sich aber nicht mehr, wenn der Leistungsschuldner die Steuer bezahlen und nachträglich überwälzen sollte, währenddem die Leistungsempfänger sie sogleich zurückverlangen könnten und die weitere in Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV erwähnte Bedingung wie auch die subjektiven und verfahrensmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der «amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung» bezweckt sodann eine erhebliche Einschränkung des Meldeverfahrens: Die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft soll nicht für jede geldwerte Leistung, die im Dezember des Vorjahres fällig geworden oder für deren Steuerentrichtung sie gar im Verzuge ist, in den Genuss des Meldeverfahrens gelangen. Andernfalls könnte jeder Steuerpflichtige mit nicht mehr als zwanzig Leistungsempfängern durch geschickte Steuerplanung Jahr für Jahr das Meldeverfahren beanspruchen. Dies würde eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber Gesellschaften und Genossenschaften mit einer grösseren Zahl von Leistungsempfängern bedeuten, die Arbeit bei der ESTV und den Kantonen anschwellen lassen, sowie dem Grundsatz zuwiderlaufen, 5 -- 5 of 11 -dass die Steuerentrichtung die Regel, das Meldeverfahren dagegen die Ausnahme sein soll. Im Lichte dieser Überlegungen erscheint es sachgerecht, dass eine amtliche Kontrolle oder Buchprüfung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 VStG vorausgesetzt wird. Es genügt nicht, dass die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft in ihren jährlichen, der ESTV abzuliefernden Steuerabrechnungen auf geldwerte Leistungen hinweist und für diese das Meldeverfahren mit der Begründung verlangt, die eingereichten Abrechnungen würden ja ebenfalls von der ESTV überprüft wenn auch nicht am Ort des Steuerpflichtigen (Max Kramer, Die Voraussetzungen des Meldeverfahrens bei Kapitalerträgen, Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 54 S. 329 ff. insbesondere S. 337 ff.; vgl. auch W. Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N. 7.1 ff. zu Art. 20). cc. Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c VStV kann der Gesellschaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven. Das Bundesgericht hat sich im Urteil BGE 94 I 473 ff. explizit mit der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens in Bezug auf eine Dividende, die in Form eines teilweisen Erlasses einer Darlehensschuld ausgerichtet wird, befasst. Es hat festgehalten, dass es sich bei einer solchen Dividende nicht um eine Naturaldividende im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c VStV handle, würde dies doch in offenem Widerspruch zum Wortlaut und klaren Sinn dieser Bestimmung stehen. Unter die genannte Bestimmung würden nur Dividenden fallen, die in natura ausgerichtet werden, das heisst aus einer Sachleistung bestehen, bei der ein Abzug der Verrechnungssteuer von vornherein nicht möglich ist. Geldleistungen seien unter keinen Umständen Naturaldividenden im Sinne der Verordnung, auch wenn sie nicht in bar, sondern durch Verrechnung oder Schulderlass erbracht würden; sie liessen sich stets um die Verrechnungssteuer kürzen (BGE 94 I 475 E. 4; vgl. auch Pfund, a.a.O. S. 497 f. Rz 9.1 f.; vgl. auch Kramer, a.a.O., S. 329 ff.). 3.a. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die fragliche Dividende im Umfange von Fr. 993’582.10 ausgerichtet, indem sie Kontokorrentguthaben verrechnete, sowie im Umfange von Fr. 6’417.90 durch Barzahlung. Gemäss dem vorstehend Ausgeführten sind derartige Dividenden klarerweise nicht als Naturaldividenden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c VStV zu qualifizieren. Damit fehlt es - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - an einer vom Gesetz bzw. der Verordnung geforderten objektiven Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Meldeverfahrens gestützt auf die genannte Regelung. Die Beschwerdeführerin behauptet denn vor der SRK - wie auch bereits im Einspracheverfahren - zu Recht nicht mehr, dass die objektiven Voraussetzungen des Meldeverfahrens nach dieser Bestimmung gegeben sind. Hingegen verlangt sie die Gewährung des Meldeverfahrens gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV. Sie legt zur Begründung dar, wenn bereits derjenige Steuerpflichtige in den Genuss des Meldeverfahrens nach dieser Bestimmung komme, der - wie sich bei der nachträglichen Buchführung herausstelle - eine geldwerte Leistung überhaupt nicht deklariert habe, dann müsse derjenige Steuerpflichtige umso mehr vom Meldeverfahren profitieren können, welcher die Meldung korrekt deklariert habe. 6 -- 6 of 11 -Nach dem vorstehend unter E. 2d/bb Ausgeführten kann dieser Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Meinung ist entscheidend, dass es sich bei den fraglichen Leistungen nicht um solche von Vorjahren handelt, welche nachträglich in einem Kontrollverfahren entdeckt wurden. Diese Bedingungen werden in Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV explizit genannt und sind gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 94 I 473 ff., vgl. auch BGE 115 Ib 292 E. 20) auch zwingend für die Gewährung des Meldeverfahrens erforderlich. Die Ansicht der Beschwerdeführerin würde demgegenüber dazu führen, dass das Meldeverfahren immer zulässig wäre für Leistungen, die im Dezember eines Jahres ausgerichtet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 2 von Art. 24 VStV (Anspruch der Empfänger auf Rückerstattung; nicht mehr als zwanzig Leistungsempfänger) gegeben wären. Es ist offensichtlich, dass dies nicht dem Sinn der Bestimmungen über das Meldeverfahren entspricht (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2d/bb vorstehend). Die ESTV hat daher zu Recht festgestellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV nicht gegeben sind. An diesem Schluss ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass von der Einreichung des Gesuches um Meldung statt Steuerentrichtung bis zu dessen Behandlung durch die ESTV mehr als 2 Jahre vergingen. Zum einen weist die ESTV diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Veranlagung und Entrichtung der Verrechnungssteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip erfolgt und dieser Umstand es mit sich bringt, dass die Verantwortung für die Abrechnung und die Ablieferung der Verrechnungssteuer ausschliesslich dem Steuerpflichtigen auferlegt ist. Aus der Tatsache, dass die ESTV das Gesuch erst nach etwas mehr als zwei Jahren nach Einreichung behandelt hat, kann die Beschwerdeführerin somit nichts für sich ableiten. Zum andern übersieht sie, dass sie ihr Gesuch ohnehin erst zu einem Zeitpunkt einreichte, als die Verrechnungssteuer bereits hätte bezahlt sein müssen. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe die Meldung korrekt vorgenommen, so ist dies aktenwidrig. Vielmehr erfolgte das Gesuch um Gewährung des Meldeverfahrens erst nachdem die ESTV eine Mahnung für die deklarierte, aber noch nicht entrichtete Verrechnungssteuer erlassen hatte. Auch angesichts dieser Sachverhaltskonstellation ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin die Gewährung des Meldeverfahrens gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV rechtfertigen will. b. Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren, das Meldeverfahren sei ihr zu gewähren, da sie im guten Glauben darauf vertraut habe, die Steuerpflicht durch Meldung erfüllt zu haben. aa. Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Damit berechtigtes Vertrauen vorliegt, muss der Vertrauende aus ernsthaften Gründen an die Gültigkeit seiner Vertrauensgrundlage glauben (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 7 -- 7 of 11 -Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 B IX b, mit Nachweisen). Als Vertrauensgrundlage kommen Verwaltungsakte, verwaltungsrechtliche Verträge, Auskünfte und Zusagen etc., aber auch konkludentes Verhalten und sogar vollständige Passivität in Betracht (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.). Was eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde betrifft, ist diese sodann nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II 479, 118 Ia 254, 117 Ia 285; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

Aufl., Zürich 2002, S. 129 ff. Rz. 626 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; Weber-Dürler, a.a.O., S. 79 ff., 128 ff.). bb. Vorliegend gebricht es gleich an verschiedenen Voraussetzungen für die Annahme eines Gutglaubensschutzes. Vorab hat die ESTV als zuständige Behörde offensichtlich zu keinem Zeitpunkt irgendwie zu erkennen gegeben, das Meldeverfahren werde gewährt werden. Im Gegenteil erging auch nach Einreichung des Gesuches um Meldung statt Steuerentrichtung am 27. April 2001 eine Mahnung der ESTV, in welcher diese unmissverständlich die Bezahlung des ausstehenden Verrechnungssteuerbetrages verlangte und zudem auf die entstandene Verzugszinsforderung hinwies. Zudem zeigt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Forderung, gestützt auf Treu und Glauben müsse ihr das Meldeverfahren gewährt werden, nicht auf, inwiefern sie aufgrund einer allfälligen falschen Vertrauensbasis irgendwelche nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Soweit sie im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, sie hätte gegebenenfalls darauf verzichtet, einen Dividendenbeschluss zu fassen, wiederholt sie vor der SRK diese Behauptung zu Recht nicht; denn aufgrund des zeitlichen Ablaufes, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Gewährung des Meldeverfahrens erst am 5. Februar 2001 und nach Mahnung des ausstehenden Verrechnungssteuerbetrages durch die ESTV eingereicht wurde, ergibt sich ohne weiteres, dass irgendwelches Verhalten seitens der ESTV für die Entscheidung der Beschwerdeführerin betreffend Dividendenbeschluss in keiner Weise massgebend war. Die Beschwerdeführerin beruft sich somit zu Unrecht auf den Grundsatz von Treu und Glauben. c. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren noch auf die Bestimmung des Art. 26a VStV betreffend Meldung statt Steuerentrichtung im Konzernverhältnis hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren vor der SRK leitet sie jedoch aus dieser Bestimmung zu Recht nichts mehr zu ihren Gunsten ab. Art. 26a VStV wurde mit Änderung vom 22. November 2000 (AS 2000 2994) in die Verordnung eingefügt. Nach klarer Übergangsbestimmung (Schlussbestimmung der Änderung vom 22. November 2000) gelten die geänderten Bestimmungen für die nach dem 31. Dezember 2000 8 -- 8 of 11 -fällig gewordenen steuerbaren Leistungen. Vorliegend steht eine Dividendenausschüttung zur Diskussion, welche am 1. Dezember 2000 fällig wurde; Art. 26a VStV kommt daher nicht zur Anwendung. d. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin der ESTV - wie mit Einspracheentscheid festgestellt - eine Verrechnungssteuer von 35% auf Fr. 993’582.10, somit Fr. 347’753.75 schuldet.

4. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 12 VStG wird die Steuer auf den Erträgen von Aktien innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Nach Art. 16 Abs. 2 VStG in der ab 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung ist auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Abs. 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. Gemäss der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern (SR 642.212) beträgt der Zinssatz für die Zeit ab 1. Januar 1997 5%. a. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Erhebung eines Verzugszinses sei zu verzichten. Sie begründet dies damit, aufgrund der langen Dauer der Behandlung des Gesuchs um Meldung statt Steuerentrichtung habe sie damit gerechnet, dass dieses Gesuch bewilligt werde. Damit ein Schuldner eine fällige Forderung begleichen könne, müsse er von deren Bestand Kenntnis haben. Wenn der Gläubiger im Schuldner den berechtigten Glauben hervorrufe, die Forderung sei beglichen, so verhalte er sich widersprüchlich, wenn er sich nach Jahren auf den Bestand der Forderung berufe und Verzugszinsen verlange. Diese Vorbringen gehen fehl. Vorab ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass vorliegend durch die ESTV irgendeine schützenswerte Vertrauensbasis geschaffen wurde. Massgebend ist im Weiteren, dass die Verrechnungssteuer nach dem System der Selbstveranlagung zu entrichten ist. Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu bezahlen oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ein Verzugszins geschuldet. Diese Verpflichtung hat keinen pönalen Charakter und setzt insbesondere weder ein Verschulden des Steuerpflichtigen noch eine Mahnung durch die ESTV voraus (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Februar 2004 in Sachen M. AG [SRK 2003-112] E. 4b, veröffentlicht in VPB 68.99). Massgebend ist einzig, ob nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 VStG geregelten Fälligkeitstermine der Steuerbetrag noch aussteht. Vorliegend war die fragliche Dividende am 1. Dezember 2000 fällig, die Steuer darauf wurde daher gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG am 31. Dezember 2000 fällig. Nachdem sie zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend war, schloss die ESTV zu Recht gestützt auf Art. 16 Abs. 2 VStG, dass ab 1. Januar 2001 ein Verzugszins geschuldet ist. Daran vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie vorträgt, die ESTV verletzte durch ihre Praxis bei der Bearbeitung von Gesuchen um Meldeverfahren und der nachträglichen Erhebung von Verzugszinsen Bundesrecht, weil diese Praxis klar der Zwecksetzung des Meldeverfahrens widerspreche, ist ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend gerade nicht das Meldeverfahren 9 -- 9 of 11 -Anwendung finden kann. Aufgrund des Selbstveranlagungscharakters der Verrechnungssteuer liegt es zudem in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin, ob sie die Steuerforderung rechtzeitig begleicht. Sie kann es nicht der ESTV anlasten, dass sie fälschlicherweise das Gesuch um Meldung stellte, statt die Steuer zu entrichten. Dies umso weniger als sie selber bereits im vorinstanzlichen Verfahren feststellen liess, es sei offensichtlich, dass für die vorliegend relevante Dividende nicht von einer Naturaldividende ausgegangen werden könne, für welche das Meldeverfahren zulässig sei. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, es sei ihr am 27. April 2001 eine 10-tägige Zahlungsfrist eingeräumt worden, weshalb ein allfälliger Verzugszins spätestens (recte: frühestens) am 7. Mai 2001 anfallen könnte, geht sie ebenfalls fehl. Zum einen ergibt sich der Beginn des Zinsenlaufes eindeutig aus der gesetzlichen Regelung und hätte die ESTV keinerlei Kompetenzen, mittels Einräumung von Zahlungsfristen diesen Termin zu erstrecken. Zum andern hat die ESTV denn auch in der fraglichen Mahnung vom 27. April 2001 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Verzugszins bereits seit dem

4. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 12 VStG wird die Steuer auf den Erträgen von Aktien innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Nach Art. 16 Abs. 2 VStG in der ab 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung ist auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Abs. 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. Gemäss der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern (SR 642.212) beträgt der Zinssatz für die Zeit ab 1. Januar 1997 5%. a. Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Erhebung eines Verzugszinses sei zu verzichten. Sie begründet dies damit, aufgrund der langen Dauer der Behandlung des Gesuchs um Meldung statt Steuerentrichtung habe sie damit gerechnet, dass dieses Gesuch bewilligt werde. Damit ein Schuldner eine fällige Forderung begleichen könne, müsse er von deren Bestand Kenntnis haben. Wenn der Gläubiger im Schuldner den berechtigten Glauben hervorrufe, die Forderung sei beglichen, so verhalte er sich widersprüchlich, wenn er sich nach Jahren auf den Bestand der Forderung berufe und Verzugszinsen verlange. Diese Vorbringen gehen fehl. Vorab ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass vorliegend durch die ESTV irgendeine schützenswerte Vertrauensbasis geschaffen wurde. Massgebend ist im Weiteren, dass die Verrechnungssteuer nach dem System der Selbstveranlagung zu entrichten ist. Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu bezahlen oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ein Verzugszins geschuldet. Diese Verpflichtung hat keinen pönalen Charakter und setzt insbesondere weder ein Verschulden des Steuerpflichtigen noch eine Mahnung durch die ESTV voraus (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Februar 2004 in Sachen M. AG [SRK 2003-112] E. 4b, veröffentlicht in VPB 68.99). Massgebend ist einzig, ob nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 VStG geregelten Fälligkeitstermine der Steuerbetrag noch aussteht. Vorliegend war die fragliche Dividende am 1. Dezember 2000 fällig, die Steuer darauf wurde daher gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG am 31. Dezember 2000 fällig. Nachdem sie zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend war, schloss die ESTV zu Recht gestützt auf Art. 16 Abs. 2 VStG, dass ab 1. Januar 2001 ein Verzugszins geschuldet ist. Daran vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie vorträgt, die ESTV verletzte durch ihre Praxis bei der Bearbeitung von Gesuchen um Meldeverfahren und der nachträglichen Erhebung von Verzugszinsen Bundesrecht, weil diese Praxis klar der Zwecksetzung des Meldeverfahrens widerspreche, ist ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend gerade nicht das Meldeverfahren 9 -- 9 of 11 -Anwendung finden kann. Aufgrund des Selbstveranlagungscharakters der Verrechnungssteuer liegt es zudem in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin, ob sie die Steuerforderung rechtzeitig begleicht. Sie kann es nicht der ESTV anlasten, dass sie fälschlicherweise das Gesuch um Meldung stellte, statt die Steuer zu entrichten. Dies umso weniger als sie selber bereits im vorinstanzlichen Verfahren feststellen liess, es sei offensichtlich, dass für die vorliegend relevante Dividende nicht von einer Naturaldividende ausgegangen werden könne, für welche das Meldeverfahren zulässig sei. Wenn die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, es sei ihr am 27. April 2001 eine 10-tägige Zahlungsfrist eingeräumt worden, weshalb ein allfälliger Verzugszins spätestens (recte: frühestens) am 7. Mai 2001 anfallen könnte, geht sie ebenfalls fehl. Zum einen ergibt sich der Beginn des Zinsenlaufes eindeutig aus der gesetzlichen Regelung und hätte die ESTV keinerlei Kompetenzen, mittels Einräumung von Zahlungsfristen diesen Termin zu erstrecken. Zum andern hat die ESTV denn auch in der fraglichen Mahnung vom 27. April 2001 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Verzugszins bereits seit dem

2. (recte: 1.) Januar 2001 lief. b. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, einem Verzugszinssatz von 5% komme angesichts der heutigen Zinslage faktisch eindeutig eine pönale Wirkung zu. Indem das Finanzdepartement nicht auf die Entwicklungen des Marktes reagiert habe, habe es seine Kompetenzen überschritten. Der Verzugszins von 5% entbehre somit einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Mit Art. 16 Abs. 2 VStG hat der Gesetzgeber dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Befugnis zur Bestimmung des Zinssatzes für die Verzugszinsen übertragen. Die Delegationsnorm enthält keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes, weshalb dem Finanzdepartement ein weitgehendes Ermessen eingeräumt ist. Das Gericht hat sich daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Finanzdepartement im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Finanzdepartementes setzen und hat über die Zweckmässigkeit der Verordnung nicht zu befinden (vgl. zu einer ähnlichen Situation bezüglich der Befugnis des Bundesrates zur Erhebung von Verzugszinsen in BGE 107 V 204 f.). Es besteht kein Grund anzunehmen, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement ab dem 1. Januar 1997 festgesetzte Zinssatz sei durch die gesetzliche Delegationsnorm in Art. 16 Abs. 2 VStG nicht abgedeckt: Dies umso mehr als ja auch das Zivilrecht genau diesen Verzugszinssatz kennt (Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220). c. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die ESTV zu Recht erkannt hat, die Beschwerdeführerin schulde auf dem Betrag von Fr. 347’753.75 ab dem 1. Januar 2001 einen Verzugszins von 5%. (…) 10 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.164 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Juni 2004 in Sachen X [SRK 2003-118] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 401 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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