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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-68-2--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 04.06.2003 JAAC 68.2

4. Juni 2003Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

9.

Aufl., Zürich 2000, S. 122, Rn. 13, mit Hinweis auf BGE 33 II 105, BGE 85 II 569, BGE 106 II 149). d. Bei einer vorbehaltlosen Anwendung der erläuterten obligationenrechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall würde sich nach den obenstehenden Ausführungen die eigenhändige Unterschrift 3

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des Beschwerdeführers auf dem mit Schreiben vom 28. Januar 2003 eingereichten Gesuch um Ratenzahlung nicht auf die Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2003 beziehen und könnte daher den diesbezüglichen Formmangel an sich nicht beseitigen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschriften von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG erschiene indessen im vorliegenden Fall trotz dieses Umstandes die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides als zu formalistisch. Mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift soll nämlich in der Verwaltungsrechtspflege vorab die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen werden, das heisst insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte Drittperson (vgl. den bereits zitierten BGE 112 Ia 173, sowie Kölz/Häner, a.a.O., S. 217, Rn. 605). Ein über diese Absicht der Missbrauchsbekämpfung hinausgehender Selbstzweck kommt den genannten Bestimmungen indessen nicht zu, sollte doch gerade mit Art. 52 Abs. 2 VwVG im Verwaltungsverfahren die früher geltende Formstrenge gemildert werden (vgl. BBl 1965 II 1371). e. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der konkreten Umstände die Frage nach dem «Beschwerdeverursacher» mit hinreichender Bestimmtheit bejaht werden. Zum einen tragen nämlich die innert der 30-tägigen Beschwerdefrist bei der ARK eingereichten, fotokopierten Beschwerdeexemplare immerhin eine Unterschrift, wenn auch nicht im Original. Zum andern hat der Beschwerdeführer, welcher im Beschwerdeverfahren keinen Rechtsvertreter bestimmt hat, innert der ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2003 angesetzten Verbesserungsfrist reagiert und ein mit seiner Originalunterschrift - welche offensichtlich mit derjenigen auf den fotokopierten Beschwerdeeingaben vom 9. Januar 2003 übereinstimmt - versehenes prozessuales Gesuch gestellt, mithin seine Eigenschaft als Beschwerdeführer manifestiert. Bei dieser Sachlage bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass die Beschwerdeeingabe vom 9. Januar 2003 dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und von diesem eingereicht wurde. Da sich schliesslich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines bewussten, missbräuchlichen Vorgehens des Beschwerdeführers bei welchem es sich um einen juristischen Laien handelt - im Sinne der Rechtsprechung der ARK gemäss VPB 64.96 ergeben, ist der ursprüngliche Formmangel als geheilt zu erachten. Page d’accueil de la Commission suisse de recours en matière d’asile 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.2 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 4. Juni 2003 i.S. S. I., Serbien und Montenegro [Kosovo], auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 488 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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