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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-68-75--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 11.11.2003 JAAC 68.75

11. November 2003Deutsch37 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Für die Auslegung des Steuerrechts gelten keine spezifischen Regeln, die sich von den in andern Rechtsgebieten üblichen unterscheiden würden. Massgebend sind vielmehr die allgemeinen Regeln der juristischen Auslegung (Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern 2001, S. 151 Rz. 21). Das Bundesgericht hat allerdings in einem die Stempelabgaben betreffenden Fall entschieden, dass anlässlich der Ausarbeitung des Gesetzes geäusserte Auffassungen dem klaren Gesetzestext nicht vorgehen können, wenn sie darin nicht zum Ausdruck kommen. Dies gelte insbesondere im Steuerrecht, wo das Legalitätsprinzip strikt Anwendung finde. In diesem Bereich hätten die vom Gesetzgeber verwendeten Formulierungen den Vorrang vor den Absichten, die im Gesetz selber keinen Ausdruck finden. Die Form gehe dem Inhalt vor, selbst wenn sie diesen vielleicht nicht exakt wiedergibt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 47 S. 263 E. 3b, mit Hinweisen; vgl. auch ASA 45 S. 192 f. E. 2). In anderem Zusammenhang hat das Bundesgericht indessen wiederum auf die allgemein gültigen Methoden der Auslegung verwiesen und namentlich erklärt, nach schweizerischer Rechtsprechung und Lehre seien Rechtsnormen aller Stufen grundsätzlich nach denselben Regeln zu interpretieren. Ziel der Auslegung sei die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Auszugehen sei vom Wortlaut, doch könne dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar sei oder verschiedene Deutungen zulasse, müsse nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks sowie der Bedeutung, die ihr im Kontext mit andern Bestimmungen zukomme. Das Bundesgericht habe sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (vgl. statt vieler BGE 124 II 376 E. 5, mit Hinweisen). Klar ist der Wortlaut einer Bestimmung dann, wenn er den Rechtssinn des Rechtssatzes richtig und eindeutig wiedergibt. Ob dies zutrifft, 11 -- 11 of 17 -ergibt sich aber erst, wenn der Rechtssinn der Norm durch Auslegung ermittelt ist. Weil der Wortsinn oder Sprachsinn eines Rechtssatzes allein nicht bereits den Rechtssinn für sich beanspruchen kann, ist stets anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze zu untersuchen, welcher Rechtssinn dem Rechtssatz beizumessen ist (Fritz Gygi, Vom Anfang und vom Ende der Rechtsfindung - Zur Tragweite des Wortlautes bei der Auslegung, in recht 1983, S. 75 f.). Nach einer auf viele Jahre zurückgehenden und ständig bestätigten Rechtsprechung darf, ja soll die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftige Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Grund und Zweck und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (vgl. für das Steuerrecht z. B. ASA 53 S. 651 E. 3). Die Auslegung des Rechtssatzes beginnt zwar beim Wortlaut (Wort- oder Sprachsinn) des Rechtssatzes, endet aber nicht notwendig bei ihm, denn massgebend ist der Rechtssinn und nicht der Sprachsinn. Weil sprachliche Klarheit nicht rechtliche Eindeutigkeit schafft, ist eine Auslegung secundum vel contra verbum möglich und angezeigt, je nachdem, welcher Rechtssinn die überzeugenderen Auslegungsgründe für sich hat. Es kann eine mit dem Wortlaut zu vereinbarende und eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Rechtssatzes geben, je nachdem, für welche rechtliche Sinngebung die stärkeren Auslegungselemente sprechen (Gygi, a.a.O., S. 77, mit Hinweisen). Auch Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln auszulegen (BGE 118 Ia 179 E. 2d, BGE 117 Ib 121 E. 7c, BGE 114 V 302 E. 3e, je mit Hinweisen). 5.a. Die ESTV hält dafür, bei den in Frage stehenden Jubiläumsgutschriften könne es sich nicht um Vorausvergütungen handeln, welche bei der Ausgabe von Obligationen von deren Nennwert abgezogen werden, wie dies der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 VStV für eine Ausnahme von der Verrechnungssteuerpflicht voraussetze, hätten doch die Kunden der Beschwerdeführerin für die Kassenobligationen vorerst den vollen Nennwert entrichten müssen, während erst anschliessend eine separate Gutschrift auf ihrem Konto erfolgt sei. Es trifft zwar zu, dass in casu die Kunden der Beschwerdeführerin vorerst den vollen Nennwert der Kassenobligationen einbezahlt haben. Erst in einem zweiten Schritt - jedoch mit Valuta vom gleichen Tag - ist diesen dann der Betrag der Jubiläumsgutschrift auf ihrem Konto gutgeschrieben worden. Diesem Umstand kommt indessen keine entscheidende Bedeutung zu. Vorerst ist zu beachten, dass Art. 14 Abs. 2 VStV «Vorausvergütungen» zum Gegenstand hat. Unter einer «Vergütung» versteht man indessen üblicherweise eine Auszahlung oder Überweisung und nicht den Verzicht auf die Einforderung eines Teilbetrages (hier des Nominalwerts). Es ist nun aber nicht zulässig, diesen Umstand ausser Acht zu lassen und einseitig nur den Ausdruck «abgezogen werden» zu würdigen. Aus dem Zusammenhang des ganzen Satzes ergibt sich vielmehr, dass damit bloss gemeint sein kann, dass der Betrag der Vorausvergütung den vom ersten Erwerber der Obligation geleisteten Betrag im Verhältnis zum Nennwert vermindert. Es ist davon auszugehen, dass diese Formulierung im Hinblick auf die in der Praxis übliche Vorgehensweise bei Emissionsdisagi gewählt worden ist, ohne dass jedoch die Ausnahme auf den Fall der Verrechnung der Vorausvergütung mit dem einzuzahlenden 12 -- 12 of 17 -Betrag - das heisst dem Nennwert der Obligation - beschränkt werden sollte. So wurde denn auch in Bezug auf die entsprechende Formulierung in Art. 5 Abs. 1 Bst. f CG die Auffassung vertreten, die Bestimmung finde auch auf Vorausvergütungen in Form von Konversionssoulteen (bei der Erneuerung von Obligationen) Anwendung (Paul Amstutz/Ernst Wyss, Das Eidgenössische Stempelsteuerrecht, Zürich 1930, N. 10 zu Art. 5 CG). Somit ist davon auszugehen, dass der Wortlaut insoweit nicht den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt und grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin für die Abwicklung der von ihr gewährten Jubiläumsgutschriften gewählte Vorgehensweise mit Art. 14 Abs. 2 VStV vereinbar ist. Die ESTV hält denn auch selbst in ihrer Vernehmlassung fest, die Vorausvergütung komme in casu einem bei Anleihensobligationen üblichen Disagio gleich, indem den Kunden eine Einlage mit einer nach oben korrigierten Rendite gewährt werde. Sowohl rechnerisch als auch wirtschaftlich kommt es denn auch völlig auf dasselbe hinaus, ob der (erste) Erwerber einer Obligation von vornherein einen gegenüber dem Nominalwert reduzierten Betrag einbezahlt oder ob er den vollen Nominalwert entrichtet, jedoch einen entsprechenden Teilbetrag sogleich in Form einer Gutschrift auf seinem Konto wieder zurück erhält. Eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fälle wäre daher auch unter dem Aspekt des Rechtsgleichheitsgebotes in keiner Weise zu rechtfertigen. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verbietet - wie früher Art. 4 aBV - nämlich, dass zwei Sachverhalte verschieden behandelt werden, welche sich voneinander nicht hinreichend unterscheiden. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass das Gesetz selber wie auch die Anwendungsakte des Gesetzes Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandeln. So liegt eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 126 V 53 E. 3b, BGE 125 II 345 E. 10b, BGE 124 II 213 E. 8d/aa, BGE 123 I 7 E. 6a, BGE 123 I 23 E. 3b, BGE 123 I 141 E. 1b, BGE 121 I 104 E. 4a, BGE 121 II 204 E. 4a, BGE 118 Ia

2.

E. 3a und BGE 117 Ia 259 E. 3b; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 157 f. [im Folgenden: Gygi, Verwaltungsrecht]; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, Basel und Frankfurt a.M. 1991, S. 103 Rz. 485 ff.; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984, S. 359). b. Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 VStV ist diese Bestimmung generell und ohne jegliche Einschränkungen unter anderem auf «Obligationen» anwendbar. Unter den stempel- und verrechnungssteuerrechtlichen Begriff der Obligation fielen von jeher auch Kassenobligationen, das heisst Schuldverschreibungen, die - ohne auf Teilbeträge einer als Ganzes gedachten Anleihe zu lauten - einzeln oder serienweise in einer Mehrzahl von Exemplaren (in der Regel mindestens 20) zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und im Übrigen die Merkmale der Obligationen erfüllen, mithin schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen darstellen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Leihkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen (vgl. E. 2b hievor). Dies wird 13 -- 13 of 17 -denn auch bestätigt durch die Definition gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStV, wonach als Obligationen auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautende Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine gelten. Art. 14 VStV und die nachfolgenden Bestimmungen stehen unter dem Titel «Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen / A. Steuer auf dem Ertrag von Obligationen und Kundenguthaben» und unter dem Randtitel «I. Gegenstand der Steuer» (Art. 14 bis 16 VStV) / «1. Steuerbarer Ertrag» (Art. 14) bzw. «2. Begriff der Obligationen und Serientitel» (Art. 15). In Art. 14 Abs. 1 VStV wird in genau gleicher Weise wie in Abs. 2 desselben Artikels der Begriff der «Obligation» (ohne irgendeinen Zusatz oder irgendeine Differenzierung) verwendet, der dann in Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStV definiert wird. Es bestehen nun aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der «Obligation» in Art. 14 Abs. 2 VStV enger gefasst sein sollte als in Abs. 1 desselben Artikels und gemäss der Definition im nachfolgenden Artikel. Somit spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die systematische Stellung von Art. 14 Abs. 2 VStV in der Verordnung klar dafür, dass grundsätzlich auch Kassenobligationen unter diese Ausnahmebestimmung fallen. c. Die ESTV ist der Ansicht, die Anwendung der teleologischen Auslegungsmethode, welche im Bereich des Verwaltungsrechts im Vordergrund stehe, ergebe, dass die in Art. 14 Abs. 2 VStV statuierte Ausnahme von der Besteuerung lediglich auf Emissionsdisagi anwendbar sei, die dem Ausgleich von Zinsfussnuancen und der Anpassung der Rendite von Anleihensobligationen an den Kapitalmarkt dienen. Ratio legis dieser Bestimmung sei es jedoch nie gewesen, auch kleine Vorausvergütungen in Verbindung mit der Emission von Kassenobligationen von der Besteuerung auszunehmen, da der bei Anleihensobligationen zur Befreiung von der Verrechnungssteuer führende Grund bei Kassenobligationen nicht vorliegen könne. Der Ermittlung der ratio legis diene unter anderem die Entstehungsgeschichte der Norm und die Frage, welche Interessenabwägungen der Gesetzgeber damals vorgenommen habe. Dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 VStV sind keinerlei Hinweise auf den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck zu entnehmen. Da es sich um eine vom Bundesrat erlassene Verordnungsbestimmung handelt, existieren soweit ersichtlich auch keine Materialien, welche hierüber Aufschluss geben könnten. Es kann daher auch nicht überprüft werden, ob mit Art. 14 Abs. 2 VStV tatsächlich, wie die ESTV dies sinngemäss geltend macht, eine - in Bezug auf den Anwendungsbereich - mit Art. 5 Abs. 1 Bst. f CG völlig übereinstimmende Regelung getroffen werden sollte. Selbst wenn man hievon ausgehen würde, hiesse dies indessen keineswegs, dass die Ausnahmebestimmung einzig auf Anleihensobligationen anwendbar ist. Die Aussage, die vorgeschlagene Redaktion (der Bestimmung) lasse «die üblichen kleinen Emissionsdisagi, welche nicht eine Steuerumgehung, sondern lediglich die Anpassung an Zinsfussnuancen bezwecken, frei» (AB 1927 S 227, Votum Baumann [Berichterstatter]), ist eher als Hinweis auf den üblichen (bzw. häufigsten) Anwendungsfall der Ausnahmebestimmung und nicht als Umschreibung der ratio legis zu verstehen. Die Geltung eines Rechtssatzes ist indessen nicht auf die Fälle beschränkt, an die der Rechtsetzer gedacht hat. Der Rechtssatz ist vielmehr auch auf andere Sachverhalte anzuwenden, auf 14 -- 14 of 17 -welche er nach seinem aus allen Auslegungsgesichtspunkten gewonnenen Rechtssinn zutrifft (Gygi, Verwaltungsrecht, S. 136). Allenfalls könnte der Hinweis auf die Anpassung an Zinsfussnuancen so verstanden werden, dass mit der Ausnahmebestimmung eine steuerliche Privilegierung im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Kapitalmarktes beabsichtigt war, woraus dann allenfalls geschlossen werden könnte, die Ausnahme sei nur auf Anleihensobligationen anwendbar. Aus den Materialien ergeben sich allerdings kaum Anhaltspunkte für eine solche Absicht. Vielmehr ging es offenbar darum, für die Fälle, wo das Emissionsdisagio die für die Befreiung aufgestellte betragsmässige (bzw. prozentuale) Grenze übersteigt, klarzustellen, dass diese der Steuer unterliegen (vgl. neben dem entsprechenden Hinweis betreffend Steuerumgehung im Votum Baumann auch das Votum Musy, in AB 1927 S 227: «C’est pourquoi nous avons pensé qu’il y avait lieu de mettre une barrière solide sur le chemin de cette évasion»). Denkbar wären zudem auch andere gesetzgeberische Zwecke wie etwa die Befreiung geringfügiger Disagi aus erhebungswirtschaftlichen Gründen oder der Wille, in Fällen, wo die Steuerüberwälzung Schwierigkeiten bereitet, auf die Erhebung der Steuer zu verzichten, sofern ein bestimmtes Mass nicht überschritten wird. Diese Zwecke würden indessen für Emissionsdisagi bei Kassenobligationen gleichermassen Gültigkeit besitzen wie für solche bei Anleihensobligationen. Hinzu kommt, dass Art. 5 Abs. 1 Bst. f CG nicht nur auf Emissionsdisagi bei Obligationen, sondern auch auf die bei der Begründung von Schuldbuch-, Bank- und Darlehensguthaben vergüteten Abzugszinsen anwendbar war (Amstutz/Wyss, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 CG; vgl. den letzten Satz von Art. 5 Abs. 1 Bst. f CG). Warum die Norm dann ausgerechnet auf die im Gesetzestext an erster Stelle genannten Obligationen teilweise (das heisst soweit Kassenobligationen in Frage stehen) nicht anwendbar gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch das historische und das teleologische Auslegungselement sprechen somit jedenfalls nicht für die Auffassung der ESTV, sondern eher für diejenige der Beschwerdeführerin. d. Nach Ansicht der SRK bestehen - selbst wenn man auf die Entstehungsgeschichte und mögliche, im Wortlaut nicht zum Ausdruck gelangende gesetzgeberische Motive zurückgreift - zwischen den beiden Sachverhalten (Emissionsdisagi bei Anleihensobligationen einerseits, bei Kassenobligationen andererseits) jedenfalls keine rechtswesentlichen Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen, welche eine ungleiche Behandlung der beiden Fälle (Steuerbefreiung im einen Falle, Besteuerung im andern) rechtfertigen würden. Damit erweist sich die Auffassung der ESTV, die in Art. 14 Abs. 2 VStV vorgesehene Ausnahme von der Verrechnungssteuer sei nur auf Anleihensobligationen, nicht jedoch auf Kassenobligationen anwendbar, auch unter dem Aspekt einer verfassungskonformen Auslegung als nicht haltbar. Dasselbe ergibt sich im Übrigen auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Anwendung von gegen übergeordnetes Recht verstossenden Verordnungsbestimmungen (im Rahmen 15 -- 15 of 17 -einer Gleichbehandlung im Unrecht; vgl. E. 3b hievor). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2002 ist aufzuheben.

6.

Was die von der Beschwerdeführerin beanstandete lange Dauer des Einspracheverfahrens betrifft, so ist festzuhalten, dass diese mit rund 1½ Jahren als nicht überaus lang und durchaus im Rahmen des Üblichen erscheint. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.

7.

(Kosten) [9] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www. ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung. Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf 16

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.75 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 11. November 2003 in Sachen X [SRK 2002-137]). In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 638 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.75 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 11. November 2003 in Sachen X [SRK 2002-137]). In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 638 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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