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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-69-62--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 12.01.2005 JAAC 69.62

12. Januar 2005Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin durch die von Dr. Y. beim Regionsverband B. verrichtete Tätigkeit eine steuerbare Dienstleistung erbringt. a. Wie die Vorinstanz und auch die Beschwerdeführerin richtig dafürhalten, liegt zwar kein Personalverleih im Sinne des AVG zwischen der Beschwerdeführerin und dem Regionsverband B. vor, untersteht ein derartiger Personalverleih doch der Bewilligungspflicht (E. 3a). Eine solche Bewilligung wurde aber von der Beschwerdeführerin bei den kantonalen Behörden nie eingeholt. Darauf kommt es mehrwertsteuerrechtlich jedoch nicht an, wenn dennoch sämtliche Tatbestandselemente einer steuerbaren Dienstleistung erfüllt sind. Dies trifft in casu nun ganz offensichtlich zu. Aufgrund der Akten stand Dr. Y. in der massgeblichen Zeit in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu der Beschwerdeführerin, was diese denn ausdrücklich einräumt. Indem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft in die Dienste des Regionsverbandes B. stellte, erbrachte sie dieser zweifelsfrei eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuergesetzgebung. Der Regionsverband als Leistungsempfänger hat diese Dienste unbestrittenermassen entschädigt. Sowohl die ursächliche als auch die wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dieser Leistung und der entsprechenden Gegenleistung sind ohne jeden Zweifel gegeben. Es liegt ein steuerbarer mehrwertsteuerlicher Austausch von Leistungen vor. Da die Beschwerdeführerin überdies mit Recht keine substantiierten Einwände gegen ihre subjektive Steuerpflicht vortragen kann und sie auch die massgebende Umsatzhöhe erreichte, ist nicht zu beanstanden, wenn die ESTV die fragliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Steuer unterstellte. b. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudringen. Wie das Verhältnis zwischen Dr. Y. und dem Regionsverband B. zivilrechtlich zu qualifizieren ist, spielt für die mehrwertsteuerliche Beurteilung 6 -- 6 of 8 -des vorliegenden Sachverhaltes keine Rolle, nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft, Dr. Y., in die Dienste des Regionsverbandes stellte. Dass ein Arbeitsvertrag oder zumindest ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen ihr und Dr. Y. bestand, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, was die Beschwerdeführerin auch gar nicht erst versucht. Nebst dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und Dr. Y. ihrem Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1987 gegenseitige Willenserklärungen zugrunde legten, die darauf abzielten, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, bezog der Arbeitnehmer sein Gehalt inklusive Sozialleistungen und Spesen von der Beschwerdeführerin. Diese rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen genügen zur Annahme, dass es die Beschwerdeführerin war, welche ihre Arbeitskraft dem Regionsverband B. zur Verfügung stellte, was - wie gezeigt - eine steuerbare Dienstleistung an letzteren darstellt. Daran ändert nichts, dass der Regionsverband B. laut Vereinbarung vom 1. Januar 1995 zwischen ihm und der Beschwerdeführerin deren Arbeitskraft gegenüber allein weisungsbefugt war. Ebenso wenig vermag die vorliegende mehrwertsteuerliche Sichtweise umzustossen, dass die gleiche Vereinbarung auch von einem «Arbeitsverhältnis» zwischen dem Regionsverband und Dr. Y. spricht.

5.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. (…) 7

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.62 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Januar 2005 in Sachen X. [SRK 2003-109] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 025 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.62 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Januar 2005 in Sachen X. [SRK 2003-109] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 025 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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