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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-70-26--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 19.11.2004 JAAC 70.26

19. November 2004Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Zur Begründung ihrer Folgerung, dass es dem Beschwerdeführer an Vertrauenswürdigkeit mangle, weist die Fachstelle auf die Widersprüche zwischen den Aussagen in der polizeilichen Ermittlung und in der Befragung durch die Fachstelle hin. So habe er gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er das Kokain selber konsumiere. In der Befragung habe er aber behauptet, er habe das Kokain jeweils fortgeworfen und nie konsumiert. Zur Rechtfertigung der ersten Aussage gibt der Beschwerdeführer in der Befragung an, er habe seine Familie vor einer Hausdurchsuchung bewahren wollen. Die Polizei 6 -- 6 of 9 -habe ihn vor die Alternative gestellt, auszusagen, er sei Konsument, oder dann eine Hausdurchsuchung zu riskieren. Dieser Alternative liegt der Gedanke zugrunde, dass, wer die gekauften Drogen nicht selber konsumiert, vermutungsweise damit handelt. Bezüglich der zweiten Aussage verweist er darauf, dass er den Kontakt zu P. lediglich pflegte, weil er an dessen Verhaftung habe dabei sein wollen, aus Rache für das Verhalten von P. gegenüber der drogenabhängigen Bekannten des Beschwerdeführers. Diese Ausführungen sind nicht glaubwürdig: Es überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer teures Kokain und dies über einen beachtlichen Zeitraum - gemäss Befragung mindestens 15 Mal - bezahlt hat, für mehr als Fr. 3’000.-, nur um dieses fortzuwerfen. Die Fachstelle hat ihn bereits in der Befragung darauf hingewiesen, dass, wenn er an der Verhaftung von P. hätte dabei sein wollen, er mit der Polizei hätte zusammen arbeiten können. Zur Entkräftung dieser Argumentation brachte der Beschwerdeführer jeweils nur an, für eine solche Zusammenarbeit hätten keine Gründe bestanden; er hat also kein stichhaltiges Argument dagegen. Ebenso mindern weitere Widersprüche in seiner Argumentation die Glaubwürdigkeit. Angesichts der sehr sensitiven Aufgabe, die der Beschwerdeführer beim VBS wahrnimmt, genügen diese unglaubwürdigen Aussagen, seine Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern.

7.

Was den von der Fachstelle angeführte Spektakelwert des Deliktes anbelangt, hat die Rekurskommission bereits mehrmals entschieden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c) dass der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag. Der Spektakelwert eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d. h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt mit einer gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass das Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr abträglich wäre, genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Ob der Spektakelwert des Delikts den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zusätzlich erpressbar mache oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da eine negative Sicherheitsverfügung auch bei dessen Fehlen begründet ist.

8.

(Ablehnung von Beweisofferten)

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachfolgenden Faktoren in ihrer Summe die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, was angesichts seiner hoch sensiblen Funktion für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos genügt: - seine Besuche bei Prostituierten; - die Hausdurchsuchung, die im Zusammenhang mit dem «Raub» stand; - die Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von Kokain; 7 -- 7 of 9 -- die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen das Fernmeldegesetz; - die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen in der Befragung durch die Fachstelle. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und im Sinne der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet wurde, ist zu bestätigen. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.26 - Auszug aus dem Entscheid 470.10.04 der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 19. November 2004. Der Entscheid ist rechtskräftig. In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 265 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachfolgenden Faktoren in ihrer Summe die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, was angesichts seiner hoch sensiblen Funktion für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos genügt: - seine Besuche bei Prostituierten; - die Hausdurchsuchung, die im Zusammenhang mit dem «Raub» stand; - die Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von Kokain; 7 -- 7 of 9 -- die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen das Fernmeldegesetz; - die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen in der Befragung durch die Fachstelle. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und im Sinne der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet wurde, ist zu bestätigen. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.26 - Auszug aus dem Entscheid 470.10.04 der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 19. November 2004. Der Entscheid ist rechtskräftig. In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 265 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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