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Entscheid

CR.2026.4

CR.2026.4

9. Juni 2026Deutsch12 min

Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 (Art. 410 ff. StPO)

Source weblaw.ch

Erwägungen

1.

Es sei, sofern nicht die Nichtigkeit infolge sachlicher Unzuständigkeit und/oder schweren Verfahrensmängeln insbesondere Gehörsverletzungen festgestellt wird,

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CR.2026.4 3 die Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2026 in den Ziff. 3 bis 5 aufzuheben und bezüglich der Ziff. 1 und 2 sowie teilweise Ziff. 3 im Nichteintretensumfang festzustellen, dass das Gericht zu Unrecht nicht auf die Begehren eingetreten ist.

2.

An den Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen E., F., G. und I. sowie gegen die Gerichtsschreiberin H. wird vollumfänglich festgehalten. Ebenso gegen die Staatsanwälte des Bundes, C. und B. sowie gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt D.

3.

Es sei nach der Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht ergangen ist, die Sache zur neuen Beurteilung an die mit einem unbefangenen Spruchkörper besetzte Vorinstanz; eventualiter an unbefangene Staatsanwälte des Bundes und unbefangene Stellvertretende Bundesanwälte oder den Bundesanwalt zurückzuweisen; subeventualiter an einen a. o. Bundesanwalt (Sonderanwalt).

4.

Es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zum Schutze der Rechtsgüter: Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum und Ehre des BF während des Verfahrens zu verfügen.

5.

Es sei dem BF ein unentgeltlicher Rechtsvertreter schon für das vorliegende Revisionsvorverfahren wie zur Vervollständigung und Verbesserung der Anzeigen, insbesondere zur wirksamen Geltendmachung von Opferhilfemassnahmen zu bestellen; eventualiter Kostengutsprachen für einen frei zu wählenden Rechtsvertreter zu gewähren.

6.

Es sei dem BF die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren oder auf die Kostenerhebung gestützt auf das Verursacherprinzip zu verzichten.

7.

Es sei dem BF soweit erforderlich der Nachteilsausgleich zu gewähren.

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundeskasse.

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CR.2026.4 4 Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und damit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbegehrens zuständig ist; - der Gesuchsteller zunächst die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides «infolge sachlicher Unzuständigkeit und/oder schweren Verfahrensmängeln» beantragt (vgl. Antrag Ziffer 1); - der Gesuchsteller keinerlei schwerwiegende Rechtsverletzungen des angefochtenen Entscheides nachgewiesen hat und auch sonst keine solchen ersichtlich sind, da die Beschwerdekammer zu Recht aus formellen Gründen auf den Antrag des Gesuchstellers nicht eingetreten ist und folglich auch keine materielle Prüfung vorzunehmen hatte (zu den Nichtigkeitsgründen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1), weshalb der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides abzuweisen ist; - wenn der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird, die Bestimmungen über die Revision gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO Gültigkeit haben; - eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO); - das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO); - das Gericht auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 1 StPO); - einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 21); - es sich bei der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden -- 4 of 8 -CR.2026.4 5 Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1); - eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung u.a. den Ausstand der die Nichtanhandnahme verfügenden Staatsanwälte des Bundes bzw. die deren Ausstand beurteilenden Richterpersonen der Beschwerdekammer zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Urteile der Berufungskammer CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom 23. Mai 2023); - selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegen würde, auf das Revisionsgesuch insofern nicht einzutreten wäre, als die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen – soweit überhaupt verständlich – weder Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO gegenüber den vom Gesuchsteller genannten Personen noch sonstige Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO in irgendeiner Weise zu belegen vermögen. - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario); - in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens, das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (siehe Antrag Ziffer 4) gegenstandslos wird. - der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV); - das vorliegende Revisionsgesuch – mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt – als aussichtlos zu qualifizieren ist und daher der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (siehe Anträge Ziffer 5 und 6) abzuweisen ist; - der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs (siehe Antrag Ziffer 7) in keiner Weise substanziiert wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. - die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren -- 5 of 8 -CR.2026.4 6 Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.

CR.2026.4 4 Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und damit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbegehrens zuständig ist; - der Gesuchsteller zunächst die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides «infolge sachlicher Unzuständigkeit und/oder schweren Verfahrensmängeln» beantragt (vgl. Antrag Ziffer 1); - der Gesuchsteller keinerlei schwerwiegende Rechtsverletzungen des angefochtenen Entscheides nachgewiesen hat und auch sonst keine solchen ersichtlich sind, da die Beschwerdekammer zu Recht aus formellen Gründen auf den Antrag des Gesuchstellers nicht eingetreten ist und folglich auch keine materielle Prüfung vorzunehmen hatte (zu den Nichtigkeitsgründen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1), weshalb der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides abzuweisen ist; - wenn der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird, die Bestimmungen über die Revision gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO Gültigkeit haben; - eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO); - das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO); - das Gericht auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 1 StPO); - einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 21); - es sich bei der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden -- 4 of 8 -CR.2026.4 5 Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1); - eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung u.a. den Ausstand der die Nichtanhandnahme verfügenden Staatsanwälte des Bundes bzw. die deren Ausstand beurteilenden Richterpersonen der Beschwerdekammer zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Urteile der Berufungskammer CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom 23. Mai 2023); - selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegen würde, auf das Revisionsgesuch insofern nicht einzutreten wäre, als die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen – soweit überhaupt verständlich – weder Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO gegenüber den vom Gesuchsteller genannten Personen noch sonstige Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO in irgendeiner Weise zu belegen vermögen. - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario); - in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens, das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (siehe Antrag Ziffer 4) gegenstandslos wird. - der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV); - das vorliegende Revisionsgesuch – mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt – als aussichtlos zu qualifizieren ist und daher der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (siehe Anträge Ziffer 5 und 6) abzuweisen ist; - der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs (siehe Antrag Ziffer 7) in keiner Weise substanziiert wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. - die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren -- 5 of 8 -CR.2026.4 6 Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.

1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.-- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis (BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind.

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CR.2026.4 7 Die Berufungskammer beschliesst:

1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 wird abgewiesen.

2. Auf das Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erweist sich somit als gegenstandslos.

4. Der gesuchstellerische Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Auf den gesuchstellerischen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht eingetreten.

6. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.-- wird dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Andrea Blum Leda Ferretti Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, B., Leitender Staatsanwalt des Bundes, (SV.24.1671-ZEB) - Herr A. Kopie an (brevi manu) − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts -- 7 of 8 -CR.2026.4 8 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt. Versand: 9. Juni 2026 -- 8 of 8 --