CR.2026.5
CR.2026.5
11. Juni 2026Deutsch9 min
Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerdekammer BB.2024.154-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. vom 2. Januar 2025 (Art. 410 ff. StPO)
Source weblaw.ch
Beschluss vom 11. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Chiara Rossi Parteien A., Gesuchsteller gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli, Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerdekammer BB.2024.154-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. vom 2. Januar 2025 (Art. 410 ff. StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Gesc häftsnummer: CR.2026.5 -- 1 of 6 -CR.2026.5 2 Die Berufungskammer hält fest, dass: - die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) die Strafanzeige des Gesuchstellers vom 22. September 2024 gegen die Bundesräte B. und C. mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 nicht anhand nahm (Verfügung BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025, erstes Lemma); - der Gesuchsteller diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde vom 10. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) im Namen seiner Mutter D. sel. bzw. im eigenen Namen anfocht (Verfügung BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025, zweites Lemma); - die Beschwerdekammer den Gesuchsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (Verfügung BB.2025.154-
Erwägungen
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vom 2. Januar 2025, drittes Lemma); - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 zur Verbesserung seiner Eingabe eine Fristerstreckung bis Ende Januar 2025 verlangte (Verfügung BB.2025.154-
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vom 2. Januar 2025, viertes Lemma); - die Beschwerdekammer diesen Antrag auf Fristerstreckung bis Ende Januar 2025 mit Verfügung BB.2025-154-155 vom 2. Januar 2025 abwies und auf die Beschwerde nicht eintrat; - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. November 2025 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) die Revision bzw. Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung BB.2025.154-155 vom 2. Januar 2025 beantragte (vgl. CR.2025.6 pag. 1.100.001-012); - die Berufungskammer mit Beschluss CR.2025.6 vom 17. Dezember 2025 das vom Gesuchsteller beantragte Begehren um Feststellung der Nichtigkeit abwies und auf das Revisionsgesuch im Übrigen nicht eintrat bzw. die gesuchstellerische Eingabe im Sinne eines Gesuchs um Wiederaufnahme (Art. 323 StPO) an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft weiterleitete; - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Mai 2026 an die Beschwerdekammer die Revision der Verfügung BB.145-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. sinngemäss vom 2. Januar 2025 inkl. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte und diese Ersuchen zuständigkeitshalber der Berufungskammer weitergeleitet wurden (CAR pag. 1.100.001-016).
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CR.2026.5 3 Die Berufungskammer erwägt, dass: - gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO derjenige die Revision verlangen kann, der durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; - die Berufungskammer in der Besetzung von drei Richterpersonen zur Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Entscheide der Beschwerdekammer sachlich und funktionell zuständig ist (Art. 411 Abs. i StPO i.V.m. Art. 38a StBOG); - das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO) und auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO). - das vorliegende Revisionsgesuch – wie nachfolgend näher ausgeführt – offensichtlich unzulässig ist und daher auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario); - der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass neue, vor dem Entscheid eingetretene, erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, und seine Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen mit der Auflage von ärztlichen Attesten und Vorwürfen gegenüber verschiedenen Personen, darunter auch gegen die Bundesräte, die ihre Aufsichtspflichten angeblich nicht nachgekommen seien, untermauert (CAR pag. 1.100.001-016); - einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zuganglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (H EER/COVACI, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 410 StPO N 21); - vorab festzustellen ist, dass sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch «Begehren um Revision der Urteile/Verfügung vom 13.12.2024 (B1) des Bundesstrafgerichts» eingangs auf die Beilage B1 und damit auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 13. Dezember 2024 bezieht, mit welchem ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde gesetzt worden war (CAR pag. 1.100.006), und dass dieses Schreiben offensichtlich kein Urteil im oben genannten Sinne darstellt;
CR.2026.5 3 Die Berufungskammer erwägt, dass: - gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO derjenige die Revision verlangen kann, der durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; - die Berufungskammer in der Besetzung von drei Richterpersonen zur Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Entscheide der Beschwerdekammer sachlich und funktionell zuständig ist (Art. 411 Abs. i StPO i.V.m. Art. 38a StBOG); - das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO) und auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO). - das vorliegende Revisionsgesuch – wie nachfolgend näher ausgeführt – offensichtlich unzulässig ist und daher auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario); - der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass neue, vor dem Entscheid eingetretene, erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, und seine Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen mit der Auflage von ärztlichen Attesten und Vorwürfen gegenüber verschiedenen Personen, darunter auch gegen die Bundesräte, die ihre Aufsichtspflichten angeblich nicht nachgekommen seien, untermauert (CAR pag. 1.100.001-016); - einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zuganglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (H EER/COVACI, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 410 StPO N 21); - vorab festzustellen ist, dass sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch «Begehren um Revision der Urteile/Verfügung vom 13.12.2024 (B1) des Bundesstrafgerichts» eingangs auf die Beilage B1 und damit auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 13. Dezember 2024 bezieht, mit welchem ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde gesetzt worden war (CAR pag. 1.100.006), und dass dieses Schreiben offensichtlich kein Urteil im oben genannten Sinne darstellt;
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CR.2026.5 4 - dass davon ausgegangen werden kann, dass sich das Revisionsgesuch des Gesuchstellers eher auf die Verfügung BB.2025.154-155 der Beschwerdekammer vom 2. Januar 2025 bezüglich seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bezieht; - es sich bei der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügung um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1), eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist (Urteile der Berufungskammer CR.2025.6 vom 17. Dezember 2025; CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom 23. Mai 2023); - selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorläge, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre, da die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel (Arztatteste) weder neu i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, noch in irgendeiner erdenklichen Art und Weise geeignet wären, eine Strafbarkeit der angezeigten Bundesräte zu begründen, da es sich vielmehr um eine Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und den sanktgaller Behörden (insbesondere der KESB) zu handeln scheint; - der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV), das vorliegend unbegründete Revisionsgesuch allerdings mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt als aussichtslos zu qualifzieren ist, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen ist; - die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00 (Art. 73 Abs. i Iit. a und b sowie -- 4 of 6 -CR.2026.5 5 Abs. 3 Iit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind.
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CR.2026.5 6 Die Berufungskammer beschliesst: I. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. Mai 2026 gegen die Verfügung der Beschwerdekammer BB.2024.154-155 vom 13. Dezember 2024 bzw. vom 2. Januar 2025 wird nicht eingetreten. II. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufgrund von Aussichtslosigkeit nicht eingetreten. III. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 wird dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Andrea Blum Chiara Rossi Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, Herr Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes - Herr A. Kopie an - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt. Versand: 11. Juni 2026 -- 6 of 6 --