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Entscheid

D-1/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

31. März 2015Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das SEM wird angewiesen, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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