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Entscheid

D-1006/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. März 2014Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kom-

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D-1006/2014 Seite 10 mentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit K._______ verheiratet ist, angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, dass sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf sowie auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 8 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verwiesen werden kann, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Vaterschaftsanerkennung und ein DNA-Test bezüglich des Kindes L._______ im Gange sei, nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht notwendigerweise um den biologischen Vater von L._______ handeln muss, zumal eine Kindesanerkennung nach der Geburt auch durch eine Drittperson erfolgen kann, und er sich widersprüchlich zu einer allfälligen Zeugung eines Kindes geäussert hat, dass er dazu im Rahmen der Befragung vom (…) 2013 im EVZ B._______ zunächst erklärte, als er anlässlich der einmaligen Zufallsbegegnung in B._______ (…) 2012 eine Nacht mit K._______ verbracht habe, sei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, und auf Nachfrage hin am Ende des seinen Zivilstand betreffenden Befragungsteils das Gegenteil behauptete, dass er anlässlich der erwähnten Befragung zudem die Frage, ob er oder seine Ehefrau Kinder habe, negativ beantwortete, dass schliesslich an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K._______ beziehungsweise deren Kind bestehe auch die Umstände nichts ändern, dass er nunmehr mit Kindsmutter und Kind zusammenwohne und sowohl er als auch die Kindsmutter die Absicht der Fortsetzung dieses Zusammenlebens schriftlich bestätigt haben, -- 10 of 13 -D-1006/2014 Seite 11 dass sich mithin auch Ausführungen zum Kindeswohl erübrigen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, gemäss welchem seine Überstellung nach Italien gegen Art. 8 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung – insbesondere Art. 3 KRK (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) – der Schweiz verstossen würde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 18 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, -- 11 of 13 -D-1006/2014 Seite 12 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1006/2014 Seite 10 mentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/ München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit K._______ verheiratet ist, angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, dass sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf sowie auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 8 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verwiesen werden kann, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Vaterschaftsanerkennung und ein DNA-Test bezüglich des Kindes L._______ im Gange sei, nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht notwendigerweise um den biologischen Vater von L._______ handeln muss, zumal eine Kindesanerkennung nach der Geburt auch durch eine Drittperson erfolgen kann, und er sich widersprüchlich zu einer allfälligen Zeugung eines Kindes geäussert hat, dass er dazu im Rahmen der Befragung vom (…) 2013 im EVZ B._______ zunächst erklärte, als er anlässlich der einmaligen Zufallsbegegnung in B._______ (…) 2012 eine Nacht mit K._______ verbracht habe, sei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, und auf Nachfrage hin am Ende des seinen Zivilstand betreffenden Befragungsteils das Gegenteil behauptete, dass er anlässlich der erwähnten Befragung zudem die Frage, ob er oder seine Ehefrau Kinder habe, negativ beantwortete, dass schliesslich an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K._______ beziehungsweise deren Kind bestehe auch die Umstände nichts ändern, dass er nunmehr mit Kindsmutter und Kind zusammenwohne und sowohl er als auch die Kindsmutter die Absicht der Fortsetzung dieses Zusammenlebens schriftlich bestätigt haben, -- 10 of 13 -D-1006/2014 Seite 11 dass sich mithin auch Ausführungen zum Kindeswohl erübrigen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, gemäss welchem seine Überstellung nach Italien gegen Art. 8 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung – insbesondere Art. 3 KRK (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3) – der Schweiz verstossen würde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 18 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, -- 11 of 13 -D-1006/2014 Seite 12 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1006/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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