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Entscheid

D-102/2014

Asyl und Wegweisung

22. Januar 2014Deutsch8 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Deze... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen eingehalten hat, sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist begründet und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, weshalb die formellen Voraussetzungen gegeben sind und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367; vgl. auch, statt vieler, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.5, A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 2), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses -- 4 of 7 -D-102/2014 Seite 5 Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEER-LI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass als objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse gemäss herrschender Lehre etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung gelten, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG, vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, EMARK 2004 Nr. 15), dass dem Beschwerdeführer, selbst wenn die Übersetzung der angefochtenen Verfügung – wie behauptet, aber nicht nachgewiesen – fast zwei Wochen in Anspruch genommen hätte, immer noch genug Zeit innerhalb der Beschwerdefrist verblieben wäre, um bei einer rechtskundigen Person die Ausarbeitung einer Beschwerdeschrift in Auftrag zu geben, dass er den Auftrag im Übrigen auch umgehend hätte erteilen können, zumal eine rechtskundige Person dieser Übersetzung nicht bedurfte, um eine Rechtsschrift auszuarbeiten, dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist den einen oder anderen in den Ferien weilenden Anwalt vergeblich angefragt hat, doch ist die sinngemässe Behauptung, der in der Nähe von Zürich lebende Gesuchsteller hätte innert Frist trotz angemessenen Anstrengungen keinen Rechtsanwalt ausfindig machen können, insoweit wirklichkeitsfremd, als Anwälte für den Fall von Ferienabwesenheiten ty-- 5 of 7 -D-102/2014 Seite 6 pischerweise eine Stellvertretung organisiert haben, die vorliegend für die Fristwahrung hätte besorgt sein können, dass der Gesuchsteller auch keinen begründeten Anlass zur Annahme hatte, das auf dem Briefumschlag vermerkte Datum stehe in Zusammenhang mit dem Fristablauf, dass die Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten somit nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 73.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-102/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-102/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2014 wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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