Lexipedia

Entscheid

D-1020/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

21. Februar 2011Deutsch9 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der -- 5 of 9 -D-1020/2011 Seite 6 Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführerin – eine junge, gesunde Frau - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und, wie von der Vorinstanz festgehalten, insbesondere hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass es dem BFM daher nicht möglich war, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, indessen die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Substanziierungs-pflicht der Asylsuchenden findet, weshalb es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen der Asylsuchenden nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz), dass die Beschwerdeführerin insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, womit der -- 6 of 9 -D-1020/2011 Seite 7 Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

-- 7 of 9 --

D-1020/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1020/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

-- 8 of 9 --

D-1020/2011 Seite 9 Versand:

-- 9 of 9 --