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Entscheid

D-1053/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

8. März 2011Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), -- 5 of 11 -D-1053/2011 Seite 6 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Akteneinsicht nur ungenügend gewährt worden sei und indem es sich in seinem Entscheid nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige verfüge, dass diese formellen Rügen indessen unbegründet erscheinen, dass nämlich mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen für das BFM gar keine Veranlassung bestand, sich mit dem Thema Familienangehörige in der Schweiz näher auseinanderzusetzen, dass es sich im Weiteren bei den vom BFM nicht edierten Akten mehrheitlich um für den Ausgang des Asylverfahrens irrelevante Akten handelt, -- 6 of 11 -D-1053/2011 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer überdies unbenommen gewesen wäre, nach Erhalt des angefochtenen Entscheids umgehend beim BFM ein umfassendes Akteneinsichtsgesuch – namentlich bezüglich der vom BFM spontan nicht edierten Visumsunterlagen – zu stellen, dass nach dem Gesagten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen ist, dass im Übrigen mit der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 umfassende Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz vom 22. bis zum 28. September 2010 in Italien aufgehalten hat, dass er den Akten zufolge mit einem von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestellten Schengen-Visum nach Italien eingereist war (vgl. A9), dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Dezember 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, -- 7 of 11 -D-1053/2011 Seite 8 dass Italien einer Aufnahme am 12. Januar 2011 ausdrücklich zustimmte (vgl. A14), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, sein Bruder sowie seine Tante/Adoptivmutter lebten in der Schweiz und er unterhalte zu beiden eine enge Beziehung, dass diese familiären Bindungen vorliegend berücksichtigt werden müssten, namentlich mit Blick auf Art. 2 sowie Art. 15 Dublin-II-VO, dass indessen die in Art. 15 Dublin-II-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Staat aufhält, dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen), dass sich der Beschwerdeführer zurzeit offensichtlich nicht in Italien, sondern in der Schweiz aufhält, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelangt, dass im Weiteren entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Eltern (oder Adoptiveltern), Tanten oder Geschwister eines volljährigen Asylgesuchstellers nicht zu dessen Kernfamilie gehören und damit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten sind, dass die Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Tante respektive Adoptivmutter beziehungsweise zu seinem Bruder daher nicht von der Definition von Art. 2 Dublin-II-VO erfasst wird, dass eine Wegweisung nach Italien demnach keine Verletzung der massgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO oder von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellt, -- 8 of 11 -D-1053/2011 Seite 9 dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, von den italienischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, nicht gegen eine Wegweisung nach Italien spricht, dass nämlich Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Sri Lanka zurückschaffen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 2011 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1- 4 des Bundesgesetzes vom -- 9 of 11 -D-1053/2011 Seite 10 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), -- 5 of 11 -D-1053/2011 Seite 6 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Akteneinsicht nur ungenügend gewährt worden sei und indem es sich in seinem Entscheid nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige verfüge, dass diese formellen Rügen indessen unbegründet erscheinen, dass nämlich mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen für das BFM gar keine Veranlassung bestand, sich mit dem Thema Familienangehörige in der Schweiz näher auseinanderzusetzen, dass es sich im Weiteren bei den vom BFM nicht edierten Akten mehrheitlich um für den Ausgang des Asylverfahrens irrelevante Akten handelt, -- 6 of 11 -D-1053/2011 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer überdies unbenommen gewesen wäre, nach Erhalt des angefochtenen Entscheids umgehend beim BFM ein umfassendes Akteneinsichtsgesuch – namentlich bezüglich der vom BFM spontan nicht edierten Visumsunterlagen – zu stellen, dass nach dem Gesagten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen ist, dass im Übrigen mit der Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 umfassende Akteneinsicht gewährt wurde, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz vom 22. bis zum 28. September 2010 in Italien aufgehalten hat, dass er den Akten zufolge mit einem von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestellten Schengen-Visum nach Italien eingereist war (vgl. A9), dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 28. Dezember 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, -- 7 of 11 -D-1053/2011 Seite 8 dass Italien einer Aufnahme am 12. Januar 2011 ausdrücklich zustimmte (vgl. A14), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, sein Bruder sowie seine Tante/Adoptivmutter lebten in der Schweiz und er unterhalte zu beiden eine enge Beziehung, dass diese familiären Bindungen vorliegend berücksichtigt werden müssten, namentlich mit Blick auf Art. 2 sowie Art. 15 Dublin-II-VO, dass indessen die in Art. 15 Dublin-II-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung zuständigen Staat aufhält, dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen), dass sich der Beschwerdeführer zurzeit offensichtlich nicht in Italien, sondern in der Schweiz aufhält, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung gelangt, dass im Weiteren entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Eltern (oder Adoptiveltern), Tanten oder Geschwister eines volljährigen Asylgesuchstellers nicht zu dessen Kernfamilie gehören und damit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten sind, dass die Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Tante respektive Adoptivmutter beziehungsweise zu seinem Bruder daher nicht von der Definition von Art. 2 Dublin-II-VO erfasst wird, dass eine Wegweisung nach Italien demnach keine Verletzung der massgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO oder von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellt, -- 8 of 11 -D-1053/2011 Seite 9 dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, von den italienischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, nicht gegen eine Wegweisung nach Italien spricht, dass nämlich Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass insbesondere nicht damit zu rechnen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Sri Lanka zurückschaffen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 2011 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1- 4 des Bundesgesetzes vom -- 9 of 11 -D-1053/2011 Seite 10 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1053/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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