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Entscheid

D-1053/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

21. April 2015Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

AsylG) ersichtlich ist, dass diesen Erwägungen gemäss auch keine Situation vorliegt, die es erfordern würde, dass von Ungarn eine Einzelfallgarantie einzuverlangen wäre, womit das Beschwerdevorbringen betreffend einen angeblich weiteren Abklärungsbedarf im Sinne des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, worin sich der EGMR tatsächlich nicht zu Ungarn, sondern zu Italien ausgesprochen hat, ins Leere zielen, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, -- 13 of 15 -D-1053/2015 Seite 14 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), von einer Kostenauflage jedoch abzusehen ist, da ihrem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Rahmen der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 entsprochen wurde. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1053/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1053/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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