Lexipedia

Entscheid

D-1056/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. Februar 2011Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Bst. a, b, c und e zur Anwendung gelangen kann), dass dieses Vorbringen zudem auch in materieller Hinsicht ins Leere gestossen wäre, da sich aufgrund der Akten auch nicht ansatzweise

-- 8 of 12 --

D-1056/2011 Seite 9 schliessen lässt, der Beschwerdeführer erfülle – wie in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG gefordert – offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft, hat er doch im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches nicht Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG, sondern lediglich schwierige Lebensbedingungen und einen weit in der Vergangenheit liegenden Übergriff von Banditen vorgebracht, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen auch noch deutliche Ungereimtheiten aufweisen (vgl. zum Ganzen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Weiteren einwendet, er sei von dort bereits einmal nach Griechenland abgeschoben worden und im Falle einer Rückführung nach Italien habe er erneut eine Abschiebung nach Griechenland zu gewärtigen, dass dieses Beschwerdevorbringen in keiner Weise überzeugen kann, da die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine angeblich im Frühjahr 2010 erfolgte Abschiebung von Italien nach Griechenland – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, ab S. 3 unten) – weder belegt ist noch als nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht ansatzweise zu nachvollziehbaren Schilderungen über die angebliche Abschiebung in der Lage war, sondern er lediglich eine angeblich sechsmonatige Haft und einen angeblich dreimonatigen Aufenthalt in einer ihm angeblich unbekannten griechischen Stadt behauptet hat, dass vor diesem Hintergrund mit dem BFM davon auszugehen ist, er habe sich nach der am 23. Februar 2010 vollzogenen Wegweisung und bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien aufgehalten, dass der Beschwerdeführer daneben im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, er sei gesundheitlich angeschlagen, indes auch dieses Vorbringen als nicht ausschlaggebend zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, -- 9 of 12 -D-1056/2011 Seite 10 dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder ihm würde dort eine vom ihm allenfalls benötigte Behandlung nicht gewährt, dass aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen ist, ihm sei im Jahre 2009 eine drei Jahre gültige italienische Aufenthaltsbewilligung sowie ein italienischer Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden, womit er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position befinden dürfte, dass das Vorbringen auf Beschwerdeebene, ihm seien diese Papiere entzogen worden, aufgrund der gesamten Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass er schliesslich anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung oder betreffend einen allfälligen medizinischen Behandlungsbedarf an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch die in Italien vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass letztlich auch der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Asylverfahren in der Schweiz, weil hier ein grösserer Teil seiner Verwandtschaft ansässig ist, nicht gegen eine Rückführung nach Italien spricht, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-194/2010 vom 1. Februar 2010 zu verweisen ist (vgl. ab S. 6 Mitte), dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst.d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch der Antrag auf Rückweisung des Dossiers ans BFM diesen Erwägungen gemäss abzuweisen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, -- 10 of 12 -D-1056/2011 Seite 11 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1056/2011 Seite 9 schliessen lässt, der Beschwerdeführer erfülle – wie in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG gefordert – offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft, hat er doch im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches nicht Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG, sondern lediglich schwierige Lebensbedingungen und einen weit in der Vergangenheit liegenden Übergriff von Banditen vorgebracht, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen auch noch deutliche Ungereimtheiten aufweisen (vgl. zum Ganzen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Weiteren einwendet, er sei von dort bereits einmal nach Griechenland abgeschoben worden und im Falle einer Rückführung nach Italien habe er erneut eine Abschiebung nach Griechenland zu gewärtigen, dass dieses Beschwerdevorbringen in keiner Weise überzeugen kann, da die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine angeblich im Frühjahr 2010 erfolgte Abschiebung von Italien nach Griechenland – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, ab S. 3 unten) – weder belegt ist noch als nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht ansatzweise zu nachvollziehbaren Schilderungen über die angebliche Abschiebung in der Lage war, sondern er lediglich eine angeblich sechsmonatige Haft und einen angeblich dreimonatigen Aufenthalt in einer ihm angeblich unbekannten griechischen Stadt behauptet hat, dass vor diesem Hintergrund mit dem BFM davon auszugehen ist, er habe sich nach der am 23. Februar 2010 vollzogenen Wegweisung und bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien aufgehalten, dass der Beschwerdeführer daneben im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, er sei gesundheitlich angeschlagen, indes auch dieses Vorbringen als nicht ausschlaggebend zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, -- 9 of 12 -D-1056/2011 Seite 10 dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder ihm würde dort eine vom ihm allenfalls benötigte Behandlung nicht gewährt, dass aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen ist, ihm sei im Jahre 2009 eine drei Jahre gültige italienische Aufenthaltsbewilligung sowie ein italienischer Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden, womit er sich gegenüber den Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer wesentlich besseren Position befinden dürfte, dass das Vorbringen auf Beschwerdeebene, ihm seien diese Papiere entzogen worden, aufgrund der gesamten Aktenlage als reine Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass er schliesslich anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend Unterstützung oder betreffend einen allfälligen medizinischen Behandlungsbedarf an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen wie auch die in Italien vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass letztlich auch der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Asylverfahren in der Schweiz, weil hier ein grösserer Teil seiner Verwandtschaft ansässig ist, nicht gegen eine Rückführung nach Italien spricht, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-194/2010 vom 1. Februar 2010 zu verweisen ist (vgl. ab S. 6 Mitte), dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst.d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch der Antrag auf Rückweisung des Dossiers ans BFM diesen Erwägungen gemäss abzuweisen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, -- 10 of 12 -D-1056/2011 Seite 11 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D-1056/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

-- 12 of 12 --