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Entscheid

D-1062/2014

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

1. September 2014Deutsch18 min

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw... Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

133.

E. 6 mit weiteren Hinweisen), wonach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem

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D-1062/2014 Seite 9 ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass vorliegend die Vorinstanz einen Wegweisungsvollzug nach Serbien als möglich erachtete und hinsichtlich einer Rückübernahme der Kinder der Beschwerdeführerin, die über die mazedonische Staatsangehörigkeit verfügen, die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt (abgeschlossen am 30. Juni 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2010) bejahte, dass gemäss dieser Bestimmung Serbien Drittstaatsangehörige rückübernimmt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Serbien oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind, dass die Vorinstanz anführte, diese Voraussetzungen seien vorliegend mit der illegalen Wiedereinreise in die Schweiz im Jahre 2010 gegeben, weshalb die Rückübernahme der Beschwerdeführenden durch Serbien möglich sei, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in den Akten jedoch keine Stütze findet, zumal aus dem in Frage stehenden Protokoll der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)

D-1062/2014 Seite 9 ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, dass vorliegend die Vorinstanz einen Wegweisungsvollzug nach Serbien als möglich erachtete und hinsichtlich einer Rückübernahme der Kinder der Beschwerdeführerin, die über die mazedonische Staatsangehörigkeit verfügen, die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt (abgeschlossen am 30. Juni 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2010) bejahte, dass gemäss dieser Bestimmung Serbien Drittstaatsangehörige rückübernimmt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Serbien oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind, dass die Vorinstanz anführte, diese Voraussetzungen seien vorliegend mit der illegalen Wiedereinreise in die Schweiz im Jahre 2010 gegeben, weshalb die Rückübernahme der Beschwerdeführenden durch Serbien möglich sei, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in den Akten jedoch keine Stütze findet, zumal aus dem in Frage stehenden Protokoll der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)

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D-1062/2014 Seite 10 G._______ und demjenigen der direkten Anhörung sowie den Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass sie aus Mazedonien ausreisten respektive zuletzt das Dorf H._______ in Mazedonien – wo sie vorher zehn bis zwölf Tage am Wohnort der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin respektive der Grosseltern der Kinder blieben – verliessen, mit dem Auto nach I._______ fuhren, von dort mit dem Flugzeug am (...) nach J._______ (K._______) reisten und sich dort während (...) Monaten ununterbrochen aufhielten, bevor sie im (...) in die Schweiz weiterreisten (vgl. act. A6/16 S. 2 und 9 f.; A16/13 S. 3 ff.), dass daher die Beschwerdeführenden weder vom Hoheitsgebiet Serbiens ausreisten noch von dort illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweiz gelangten, weshalb hinsichtlich einer Rückübernahme der Kinder durch Serbien die vorinstanzliche Annahme, wonach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des oben erwähnten Rückübernahmeabkommens Anwendung finde, auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, dass nämlich ein Sachverhalt insbesondere dann unrichtig erhoben ist, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 37), dass ein Sachverhalt dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49), dass deshalb die Frage, ob und inwiefern die Kinder der Beschwerdeführerin von Serbien rückübernommen würden, vorliegend nicht schlüssig beantwortet werden kann, dass vor diesem Hintergrund eine Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Serbien nicht ohne Vornahme weiterer Abklärungen möglich ist, -- 10 of 12 -D-1062/2014 Seite 11 dass es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, nachträglich für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, weshalb die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich unter diesen Umständen Ausführungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 4. Februar 2014 aufzuheben ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen, dass das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, sich jedoch der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass in diesem Zusammenhang die Rüge zur nicht ausreichenden Prüfung der fortgeschrittenen Integration der Kinder in der Schweiz durch die Vorinstanz mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerde kürzer hätte dargelegt werden können, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung obiger Erwägungen und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.

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D-1062/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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