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Entscheid

D-1063/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

23. Februar 2011Deutsch20 min

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Source admin.ch

Erwägungen

240.

f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser -- 5 of 14 -D-1063/2011 Seite 6 Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht als verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für den Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt (Art. 6 a Abs. 2 Bst a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Glaubwürdigkeit des Zwischenfalls vom 5. Dezember 2010 nicht in Frage gestellt hat, jedoch darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführenden den Vorfall bei den zuständigen Behörden nicht gemeldet haben, obwohl ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhanden sei, -- 6 of 14 -D-1063/2011 Seite 7 dass weiter die eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf Verfolgung beinhalten würden, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt, dass vorab festzustellen ist, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde E._______ inklusive der Region K._______ (zu welcher der Herkunftsort der Beschwerdeführer "D._______" gehört) seit Jahren stabil präsentiert, dass diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE, das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung E._______ geteilt wird (vgl. DEMAJ VIOLETA, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas, April 2008, S. 8), dass auch gemäss dem UK Home Office im Juli 2008 (basierend auf einer Einschätzung der OSZE aus dem April 2006) die Gorani innerhalb ihres Haupt-Siedlungsgebiets in der Gemeinde E._______ genügend Schutz geniessen: "UNMIK/KPS (Kosovo Police Service) are able and willing to provide protection for those that fear persecution and ensure that there is a legal mechanism for the detection, prosecution and punishment of persecutory acts. In addition, 33 out of 76 KPS officers in the E._______ Police Station are Gorani." (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note: Kosovo, 22.07.2008, S. 16), dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, die goranische Ethnie aufgrund der ethnischen Herkunft keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist, dass seit 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden seien, dass vor diesem Hintergrund die angeblich wiederkehrend stattfindenden Behelligungen als nicht glaubhaft erscheinen, dass diese Behelligungen auch angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden aus einem ausschliesslich von Goranern bewohnten Dorf stammen, nur schwer nachvollziehbar sind, dass der Erklärungsversuch, sie hätten aus Angst vor den Albanern den Vorfall nicht bei dem zuständigen Polizeiposten in E._______ gemeldet, -- 7 of 14 -D-1063/2011 Seite 8 nicht zu überzeugen vermag, und dies auch deshalb, weil es nicht einmal feststeht, dass es sich um Albanern handelte, und der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er habe die drei Angreifer nie zuvor gesehen (vgl. Akten BFM act. A5/9 S. 4 und act. A10/9 S. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellt, dass der Übergriff auf den Beschwerdeführenden in E._______ auf das Jahr 2006 zurückgeht und daher nicht mehr als ausreiserelevant qualifiziert werden kann, dass der Schilderung dieses Vorfalls im Übrigen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet hat, weshalb auch nicht auf fehlende Schutzfähigkeit des Heimatlandes geschlossen werden kann, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit im Kosovo umzustossen vermöchten, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Bruder L._______ des Beschwerdeführers sei ein anerkannter Flüchtling in Frankreich, während der Bruder M._______ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sei, dass der Umstand, dass L._______ in Frankreich ein anerkannter Flüchtling ist, für den vorliegenden Fall nicht massgebend ist, da diesem Entscheid kein schweizerisches Urteil zugrunde liegt und ausserdem kein diesbezügliches Urteil mit entsprechender Begründung eingereicht wurde, dass zudem das Asylgesuch von M._______ am 28. Juni 2001 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abgelehnt wurde und dieser seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Härtefallregelung nach Art. 84. Abs. 5 AuG am 22. Dezember 2010 erhalten hat, dass deshalb die eingereichten Ausweiskopien nicht relevant sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, -- 8 of 14 -D-1063/2011 Seite 9 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region E._______ (und weiteren Regionen) in der Regel von der Zulässigkeit -- 9 of 14 -D-1063/2011 Seite 10 und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-485/2011 vom 24. Januar 2011 und D-6712/2009 vom 12. April 2010), dass in casu auch keine individuellen Gründe – die Beschwerdeführenden haben eine ausreichende Schulbildung und der Beschwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge als Gelegenheitsarbeiter – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu benötigen und ein ärztliches Zeugnis, ausgestellt durch Dr. med. J._______ vom 9. Februar 2011, einreichte, dass diesem zu entnehmen ist, dass sie dringend in einer psychiatrischen Klinik in Préfargier, Neuenburg, hospitalisiert werden müsste, dass jedoch nur auf drei Zeilen von einer schwerwiegenden psychischen Pathologie die Rede ist, ohne diese näher zu erläutern, dass es angesichts dieser Erkenntnis erstaunt, dass der Schluss, eine Hospitalisierung sei notwendig, erst nach der zweiten Konsultation, welche nach der Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 am 8. Februar 2011 stattgefunden hat, gezogen wurde, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Januar 2011 vom BFM darüber informiert wurde, wie sie zu einer ärztlichen Unterstützung kommen könnte, und diese sich trotzdem erst nach mehr als zwei Wochen an einen Arzt gewandt hat, dass sie ausserdem in der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Januar 2011 angab, dass ihre psychischen Probleme auf ihre schwierige Kindheit zurückzuführen seien, jedoch dies an der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 11. Januar 2011 nicht ansprach, dass weiter die Ärztin, welche das Zeugnis ausgestellt hat, gemäss www.doctorfmh.ch (zuletzt besucht am 18. Februar 2011) keine Spezialistin für psychologische Pathologien zu sein scheint, dass ausserdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift angibt, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in -- 10 of 14 -D-1063/2011 Seite 11 der Klinik in Préfargier, ohne jedoch eine diesbezügliche Bestätigung oder ein detailliertes ärztliches Zeugnis einzureichen, dass das ärztliche Zeugnis eine fehlende Schlüssigkeit aufweist, sich als summarisch präsentiert und davon auszugehen ist, dass es auf Ersuchen der Beschwerdeführerin zum Nachweis von psychischen Störungen ausgestellt wurde (vgl. EMARK 1999 Nr. 6 E. 5 S. 36 ff.), dass es nicht angeht, dass abgewiesene Asylsuchende es in der Hand haben können, mittels vorgetäuschter psychologischer Pathologien einen Vollzug der Wegweisung zu verhindern oder aufzuschieben, dass folglich das Arztzeugnis vom 9. Februar 2010 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen kann, dass ausserdem, sollten sich die angegebenen psychischen Problemen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, dem mit geeigneten Massnahmen (medizinisch begleitete Ausschaffung) entgegenzuwirken wäre, so dass für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, für die Behandlung der diagnostizierten psychischen Probleme auf die medizinische Infrastruktur im Kosovo zurückzugreifen, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. dazu beispielsweise das Partnerschaftsprojekt Akutpsychiatrie in Pristina der Universität Basel in Zusammenarbeit mit dem BFM und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), http://www.upkbs.ch/apps/page.asp?Q=641 [zuletzt besucht am 18. Februar 2011]), dass zudem die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 141.312]), -- 11 of 14 -D-1063/2011 Seite 12 dass aus diesen Gründen der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region E._______ (und weiteren Regionen) in der Regel von der Zulässigkeit -- 9 of 14 -D-1063/2011 Seite 10 und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-485/2011 vom 24. Januar 2011 und D-6712/2009 vom 12. April 2010), dass in casu auch keine individuellen Gründe – die Beschwerdeführenden haben eine ausreichende Schulbildung und der Beschwerdeführer arbeitete eigenen Angaben zufolge als Gelegenheitsarbeiter – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu benötigen und ein ärztliches Zeugnis, ausgestellt durch Dr. med. J._______ vom 9. Februar 2011, einreichte, dass diesem zu entnehmen ist, dass sie dringend in einer psychiatrischen Klinik in Préfargier, Neuenburg, hospitalisiert werden müsste, dass jedoch nur auf drei Zeilen von einer schwerwiegenden psychischen Pathologie die Rede ist, ohne diese näher zu erläutern, dass es angesichts dieser Erkenntnis erstaunt, dass der Schluss, eine Hospitalisierung sei notwendig, erst nach der zweiten Konsultation, welche nach der Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 am 8. Februar 2011 stattgefunden hat, gezogen wurde, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Januar 2011 vom BFM darüber informiert wurde, wie sie zu einer ärztlichen Unterstützung kommen könnte, und diese sich trotzdem erst nach mehr als zwei Wochen an einen Arzt gewandt hat, dass sie ausserdem in der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Januar 2011 angab, dass ihre psychischen Probleme auf ihre schwierige Kindheit zurückzuführen seien, jedoch dies an der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 11. Januar 2011 nicht ansprach, dass weiter die Ärztin, welche das Zeugnis ausgestellt hat, gemäss www.doctorfmh.ch (zuletzt besucht am 18. Februar 2011) keine Spezialistin für psychologische Pathologien zu sein scheint, dass ausserdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift angibt, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in -- 10 of 14 -D-1063/2011 Seite 11 der Klinik in Préfargier, ohne jedoch eine diesbezügliche Bestätigung oder ein detailliertes ärztliches Zeugnis einzureichen, dass das ärztliche Zeugnis eine fehlende Schlüssigkeit aufweist, sich als summarisch präsentiert und davon auszugehen ist, dass es auf Ersuchen der Beschwerdeführerin zum Nachweis von psychischen Störungen ausgestellt wurde (vgl. EMARK 1999 Nr. 6 E. 5 S. 36 ff.), dass es nicht angeht, dass abgewiesene Asylsuchende es in der Hand haben können, mittels vorgetäuschter psychologischer Pathologien einen Vollzug der Wegweisung zu verhindern oder aufzuschieben, dass folglich das Arztzeugnis vom 9. Februar 2010 der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen kann, dass ausserdem, sollten sich die angegebenen psychischen Problemen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, dem mit geeigneten Massnahmen (medizinisch begleitete Ausschaffung) entgegenzuwirken wäre, so dass für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, für die Behandlung der diagnostizierten psychischen Probleme auf die medizinische Infrastruktur im Kosovo zurückzugreifen, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. dazu beispielsweise das Partnerschaftsprojekt Akutpsychiatrie in Pristina der Universität Basel in Zusammenarbeit mit dem BFM und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), http://www.upkbs.ch/apps/page.asp?Q=641 [zuletzt besucht am 18. Februar 2011]), dass zudem die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 141.312]), -- 11 of 14 -D-1063/2011 Seite 12 dass aus diesen Gründen der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1063/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:

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D-1063/2011 Seite 14

4.

Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten N 551 599 – das Migrationsamt des Kantons Neuenburg (in Kopie)

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