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Entscheid

D-1104/2015

Asyl (ohne Wegweisung)

6. März 2015Deutsch10 min

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. ... Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1104/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1104/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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