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Entscheid

D-1143/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

12. März 2015Deutsch23 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

281.

E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. m.w.H.),

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D-1143/2015 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorangegangenen Dublin-Verfahrens am 2. Februar 2012 von der Schweiz in die Tschechische Republik überstellt wurde, dass das SEM gestützt darauf am 23. Januar 2015 die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die tschechischen Behörden diesem Ersuchen am 10. Februar 2015 zustimmten, dass das SEM demnach zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, insbesondere die Pflicht zur vollständigen Feststellung des massgebenden Sachverhalts, und den Gehörsanspruch, insbesondere das Äusserungsrecht und die behördliche Begründungspflicht, verletzt, dass die Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ vom 13. November 2014 den Anforderungen an das Anhörungsrecht im Sinne von Art.

D-1143/2015 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorangegangenen Dublin-Verfahrens am 2. Februar 2012 von der Schweiz in die Tschechische Republik überstellt wurde, dass das SEM gestützt darauf am 23. Januar 2015 die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die tschechischen Behörden diesem Ersuchen am 10. Februar 2015 zustimmten, dass das SEM demnach zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Staatssekretariat eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz, insbesondere die Pflicht zur vollständigen Feststellung des massgebenden Sachverhalts, und den Gehörsanspruch, insbesondere das Äusserungsrecht und die behördliche Begründungspflicht, verletzt, dass die Einvernahme durch die Kantonspolizei D._______ vom 13. November 2014 den Anforderungen an das Anhörungsrecht im Sinne von Art.

30 Abs. 1 VwVG bereits in formaler Hinsicht nicht genüge, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme dahingehend belehrt worden sei, dass sie berechtigt sei, auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen, dass sie von diesem Recht unverzüglich Gebrauch gemacht habe, indem sie auf die erste inhaltliche Frage entgegnet habe, sie möchte diese Frage ohne ihren Anwalt nicht beantworten und auf den Unterzeichner als ihren beauftragten Rechtsvertreter namentlich verwiesen habe (vgl. Einvernahme, B2, Antwort auf Frage 4), dass die Kantonspolizei die Einvernahme ohne Unterbruch und ohne Beizug des Rechtsvertreters fortgesetzt habe, statt diese zu unterbrechen, -- 7 of 17 -D-1143/2015 Seite 8 den Unterzeichner zu kontaktieren und für den weiteren Verlauf der Einvernahme einzuladen, dass die Kantonspolizei damit – je nachdem wie die Einvernahme qualifiziert werde – Art. 159 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) respektive Art. 11 VwVG verletzt habe, dass im Weiteren geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe gegen eine allfällige Wegweisung in die Tschechische Republik zunächst erklärt, ihr und ihren beiden Kindern drohe dort eine unmenschliche Behandlung, weil ihr seitens der tschechischen Behörden keinerlei Überlebenshilfe, wie Unterkunft, Nahrung usw. gewährt würde, dass die Vorinstanz darauf in der angefochtenen Verfügung nur insoweit eingehe, als sie auf die sog. Aufnahmerichtlinie verweise, welche von der Tschechischen Republik umgesetzt worden sei, ohne sich aber mit den tatsächlichen Verhältnissen, also insbesondere mit der konkreten Praxis der tschechischen Behörden im Umgang mit abgewiesenen Asylsuchenden, auseinanderzusetzen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme ausserdem an mehreren Stellen unmissverständlich angegeben habe, sie habe vor ihrer Überstellung am 2. Februar 2012 in der Schweiz den Vater ihrer Kinder (E._______) kennengelernt und sei nach der Geburt des ersten Kindes in F._______ zum Kindsvater in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. B2, Antworten auf Fragen 12 und 13), dass sie damit in rechtlicher Hinsicht einwende, ihre Wegweisung in die Tschechische Republik stehe der Wahrung der Familieneinheit entgegen, die Vorinstanz darauf in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort eingehe und sich damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinandersetze, dass die Vorinstanz insoweit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und die Begründungspflicht eklatant verletze, dass die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend mache, ihr Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK stehe dem Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG entgegen, -- 8 of 17 -D-1143/2015 Seite 9 dass Herr E._______ sich seit rund elf Jahren in der Schweiz aufhalte und hier seit dem 24. Juli 2006 (recte: 14. Juli 2006) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen sei, dass er und die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind respektive ihren Kindern seit August 2012 in der Schweiz zusammenleben würden, dass Herr E._______ seinen in der Schweiz geborenen Sohn anerkannt habe und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren für seinen in F._______ geborenen Sohn im Gange sei, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr E._______ unter diesen Umständen auf Art. 8 EMRK berufen könnten, dass die am 13. November 2014 von der Kantonspolizei D._______ durchgeführte Einvernahme im Sinne einer Amtshilfe erfolgt ist (vgl. Art. 97 Abs.

1 und 2 AuG), dass die strafprozessuale Qualifikation dieser Einvernahme offen gelassen werden kann, da für das vorliegende Beschwerdeverfahren das VwVG massgebend ist (vgl. Art. 37 VGG), dass sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann (Art.

11 Abs. 1 VwVG), dass das Recht auf Verbeiständung nach dem Wortlaut des Gesetzes eingeschränkt werden kann, wenn es die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung erfordert, wobei unter einer dringlichen amtlichen Untersuchung ein von Amtes wegen einzuleitendes Verfahren zu verstehen ist, das die sofortige und unangekündigte Erhebung von Tatsachen und Sicherstellung von Beweismitteln erfordert, dass in solchen Fällen der Partei, sofern deren Anwesenheit überhaupt geboten ist, der Zuzug eines Beistandes verweigert werden darf (vgl. RES NYFFENEGGER, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 13 zu Art. 11 VwVG), -- 9 of 17 -D-1143/2015 Seite 10 dass es sich bei der vorliegenden Einvernahme um eine dringliche amtliche Untersuchung im oben erwähnten Sinne handelte, weshalb die Kantonspolizei D._______ berechtigt war, die Einvernahme ohne Beizug des Rechtsvertreters fortzusetzen, dass die Beschwerdeführerin zwar auf die Frage, seit wann sie sich in Europa befinde, erwiderte, sie möchte ohne ihren Anwalt nicht antworten; bei weiteren Fragen könne man sich bei ihrem Anwalt Herr Peter Nideröst melden (vgl. Einvernahmeprotokoll, Frage 4), dass dem Einvernahmeprotokoll jedoch zu entnehmen ist, dass sie die für das vorliegende Dublin-Verfahren massgebende Frage 11, wo ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, freiwillig beantwortete, dass es bei dieser Sachlage keinen Anlass gibt, die Einvernahme beziehungsweise das Einvernahmeprotokoll zu beanstanden, weshalb sich die Rüge einer Verletzung von Art. 11 VwVG als ungerechtfertigt erweist, dass sich die Vorinstanz mit den seitens der Beschwerdeführerin beim rechtlichen Gehör geäusserten Einwänden gegen eine Überstellung in die Tschechische Republik in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzte und darlegte, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass es der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch möglich war, die Verfügung mit der vorliegenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass damit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte, weshalb diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, dass es zwar zutrifft, dass die Vorinstanz Art. 8 EMRK in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, die Beschwerdeführerin aber – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – sich auf die Frage nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen (Frage 11) nicht auf die Wahrung der Familieneinheit berufen hat, dass die Beschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit der illegalen Einreise erwähnt, dass sie zum Vater ihrer Kinder zurückgekehrt sei, dafür -- 10 of 17 -D-1143/2015 Seite 11 jedoch nicht die Einheit der Familie als Grund angibt, sondern die fehlende Sicherheit in der Tschechischen Republik, dass unter diesen Umständen der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann, zumal die beiden Fragen getrennt gestellt wurden, dass selbst wenn man einen Verfahrensmangel annehmen wollte, dieser als geheilt gilt, da sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entsprechend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht sich im vorliegenden Urteil eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob Art. 8 EMRK – wie in der Beschwerde dargelegt – einem Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG entgegensteht, dass es nach dem Gesagten keinen Anlass gibt, die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass aus demselben Grund – entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde – auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, die Tschechische Republik werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr -- 11 of 17 -D-1143/2015 Seite 12 Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, die Tschechische Republik würde systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), verstossen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt hat, die Tschechische Republik würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen tschechischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den tschechischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Beschwerdeführerin demnach aus ihrer Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik mit beiden Kindern auf die Strasse gestellt zu werden, nichts zu ihrem Vorteil ableiten kann, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie geriete im Falle einer Rückkehr in die Tschechische Republik wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, -- 12 of 17 -D-1143/2015 Seite 13 dass sie die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass gestützt auf die Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde zu prüfen ist, ob die Anwesenheit des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (E._______, N _______) in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILDHA-BER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner zivilrechtlich nicht verheiratet sind, -- 13 of 17 -D-1143/2015 Seite 14 dass der Lebenspartner im Weiteren gemäss einem Eintrag im ZEMIS bereits am 10. März 2004 in die Schweiz einreiste, sich die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme ihres früheren Aufenthaltes in der Tschechischen Republik – indessen erst seit dem 12. November 2010 hierzulande aufhält, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner würden seit August 2012 in der Schweiz mit ihrem Kind respektive ihren Kindern zusammenleben, dass die Beschwerdeführerin ausserdem gemäss der (…) des (…) vom 22. April 2014 am 1. August 2013 an die Adresse ihres Lebenspartners zuzog (Beschwerdebeilage Nr. 8), dass allein dadurch eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK nicht belegt ist, dass diese Frage in casu offenbleiben kann, dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen), dass vorliegend der Lebenspartner über kein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, zumal er in der Schweiz lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Verfügung des BFM vom 14. Juli 2006, N _______ [Beschwerdebeilage Nr. 7]), dass an dieser Einschätzung weder die "Eheschliessung" (…) noch der Umstand, wonach der Lebenspartner seinen in der Schweiz geborenen Sohn anerkannt hat und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren für seinen in F._______ geborenen Sohn im Gange ist, etwas zu ändern vermögen, -- 14 of 17 -D-1143/2015 Seite 15 dass in Anbetracht aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind, welche gestützt auf Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz führen könnten, dass es im Übrigen darauf hinzuweisen gilt, dass das Asylverfahren nicht zur Umgehung der Bestimmungen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs missbraucht werden darf, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung in die Tschechische Republik ansteht, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der am 25. Februar 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die angefochtene Verfügung – wie aufgezeigt wurde – im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, -- 15 of 17 -D-1143/2015 Seite 16 dass dieser Mangel zwar angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil vorgenommenen Prüfung einer allfälligen Anwendung von Art. 8 EMRK auf Beschwerdeebene geheilt wurde, aber der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen darf, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG damit gegenstandslos wird, dass einem vertretenen Beschwerdeführer auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2), dass der Verfahrensmangel nach dem oben stehend Gesagten als geheilt zu erachten ist, dass der Beschwerdeführerin für die diesbezüglichen Aufwendungen trotz Abweisung der Beschwerde eine vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auszusprechen ist, welche in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 300.─ zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art.

7 ff. VGKE), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG damit gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1143/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.─ auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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