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Entscheid

D-1148/2022

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. März 2022Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. März 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

19.

Jahre äusserte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, -- 4 of 9 -D-1148/2022 Seite 5 die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach das Gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates das SEM die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und dieser Staat seine Zuständigkeit im Rahmen des Übernahmeverfahrens implizit oder explizit anerkennt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass zwar im Rahmen eines – hier interessierenden – Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), jedoch in Fällen unbegleiteter minderjähriger -- 5 of 9 -D-1148/2022 Seite 6 Asylsuchender die Bestimmung des Art. 8 Dublin-III-VO auch in Wiederaufnahmeverfahren zu beachten ist (vgl. zum Vorrang des Kindeswohls generell BVGE 2016/1 E. 4.2), dass es daher vorliegend entscheidend auf die Frage ankommt, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist oder nicht, dass in der Beschwerdeschrift der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Hinblick auf die Altersprüfung vorgeworfen werden und diese formellen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BI-CKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird, dass demgegenüber nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gilt, nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EM-MENEGGER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2.

Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG),

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D-1148/2022 Seite 7 dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043), dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) findet, wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (in der Erstbefragung und in der Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung zur Altersanpassung im ZEMIS) und der von ihm vorgelegten Kopien von Urkunden und weiteren Belegen nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden kann, zumal mit Blick auf die Situation in Afghanistan durchaus nachvollziehbar erscheint, dass Dokumente im Original aktuell nicht versandt werden können, dass die vorgelegten Beweismittel und die Aussagen des Beschwerdeführers einige Qualität aufweisen, seine Minderjährigkeit aber noch nicht nachgewiesen respektive überwiegend glaubhaft gemacht ist, diese allerdings aufgrund der aktuellen Beweislage auch nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass daher nicht nachvollziehbar ist, warum das SEM – trotz der Ankündigung in der Erstbefragung, dass möglicherweise eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde, und dem dazu erklärten Einverständnis des Beschwerdeführers – kein solches Altersgutachten eingeholt hat, obwohl es in den Parallelfällen der kurz zuvor eingereisten Verwandten des Beschwerdeführers B._______ (N (…) – Onkel) und C._______ (N (…) – Cousin), deren Dossiers die Vorinstanz nach Aktenlage auch im Rahmen der Entscheidfindung konsultiert hat, solche Gutachten eingeholt hat, dass des Weiteren das SEM die für die Minderjährigkeit sprechenden Faktoren bei der erforderlichen Abwägung zu wenig in den Blick genommen hat und sich beispielsweise nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass das Geburtsdatum nach dem persischen Kalender auf allen eingereichten Dokumenten dasselbe ist und somit ein Fehler bei der Übertragung auf den gregorianischen Kalender in der Geburtsurkunde und der Tazkira zumindest plausibel erscheint, dass das SEM bei der Erstbefragung sich stark von den in Bulgarien und Österreich registrierten Geburtsdaten leiten liess, obwohl nach Aktenlage -- 7 of 9 -D-1148/2022 Seite 8 feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Ländern nur sehr kurz aufgehalten hat und somit dort eine vertiefte Altersabklärung wohl kaum erfolgt sein dürfte, dass basierend auf dieser Aktenlage die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, nicht mit der notwendigen Sicherheit getroffen werden konnte, dass die Abklärungen der Vorinstanz als offensichtlich unvollständig zu bezeichnen sind, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich begründet ist, dass dementsprechend die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG), (Dispositiv nächste Seite)

D-1148/2022 Seite 7 dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043), dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) findet, wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (in der Erstbefragung und in der Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung zur Altersanpassung im ZEMIS) und der von ihm vorgelegten Kopien von Urkunden und weiteren Belegen nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden kann, zumal mit Blick auf die Situation in Afghanistan durchaus nachvollziehbar erscheint, dass Dokumente im Original aktuell nicht versandt werden können, dass die vorgelegten Beweismittel und die Aussagen des Beschwerdeführers einige Qualität aufweisen, seine Minderjährigkeit aber noch nicht nachgewiesen respektive überwiegend glaubhaft gemacht ist, diese allerdings aufgrund der aktuellen Beweislage auch nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass daher nicht nachvollziehbar ist, warum das SEM – trotz der Ankündigung in der Erstbefragung, dass möglicherweise eine medizinische Altersabklärung durchgeführt werde, und dem dazu erklärten Einverständnis des Beschwerdeführers – kein solches Altersgutachten eingeholt hat, obwohl es in den Parallelfällen der kurz zuvor eingereisten Verwandten des Beschwerdeführers B._______ (N (…) – Onkel) und C._______ (N (…) – Cousin), deren Dossiers die Vorinstanz nach Aktenlage auch im Rahmen der Entscheidfindung konsultiert hat, solche Gutachten eingeholt hat, dass des Weiteren das SEM die für die Minderjährigkeit sprechenden Faktoren bei der erforderlichen Abwägung zu wenig in den Blick genommen hat und sich beispielsweise nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass das Geburtsdatum nach dem persischen Kalender auf allen eingereichten Dokumenten dasselbe ist und somit ein Fehler bei der Übertragung auf den gregorianischen Kalender in der Geburtsurkunde und der Tazkira zumindest plausibel erscheint, dass das SEM bei der Erstbefragung sich stark von den in Bulgarien und Österreich registrierten Geburtsdaten leiten liess, obwohl nach Aktenlage -- 7 of 9 -D-1148/2022 Seite 8 feststeht, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Ländern nur sehr kurz aufgehalten hat und somit dort eine vertiefte Altersabklärung wohl kaum erfolgt sein dürfte, dass basierend auf dieser Aktenlage die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, nicht mit der notwendigen Sicherheit getroffen werden konnte, dass die Abklärungen der Vorinstanz als offensichtlich unvollständig zu bezeichnen sind, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich begründet ist, dass dementsprechend die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG), (Dispositiv nächste Seite)

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D-1148/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die beantragte Korrektur des Geburtsdatums im ZEMIS wird vom vorliegenden Beschwerdeverfahren abgetrennt und separat unter einer anderen Verfahrensnummer beim Bundesverwaltungsgericht geführt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

3.

Die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 wird bezüglich des vorliegenden Prozessgegenstandes aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:

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