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Entscheid

D-1169/2011

Asylverfahren (Übriges)

25. Februar 2011Deutsch13 min

Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 16.... Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 16. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

7.

Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch keine Kostennote zu den Akten gereicht, sondern eine solche erst in Aussicht gestellt hat, verbunden mit dem Ersuchen, ihm vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zum Nachreichen einer Kostennoten einzuräumen, dass indes auf das Nachfordern einer Kostennote zu verzichten ist, da es zum einen den Parteien obliegt, die ihnen erwachsenen Kosten von sich aus respektive unaufgefordert auszuweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), und sich zum andern der notwendige Verfahrensaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), -- 9 of 11 -D-1169/2011 Seite 10 dass vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der im Weiteren massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE) die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 900.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1169/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1169/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die Verfügungen des BFM vom 16. und 21. Februar 2011 werden aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zwecks Behandlung des Asylgesuches vom 13. Januar 2011 ans BFM zurückgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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