Lexipedia

Entscheid

D-1182/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

14. März 2013Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

5.3.4

S. 210), dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung vom 26. November 2012 die entsprechenden Vorhalte machte und ihm hierzu in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör gewährte (vgl. act. A13/5 S. 4 oben), dass das Bundesamt für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht als Minderjähriger zu behandeln sei, nicht einzig auf die Handknochenanalyse abgestellt hat, sondern hierzu vielmehr eine Mehrzahl verschiedener Aspekte berücksichtigte (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1), -- 5 of 11 -D-1182/2013 Seite 6 dass bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. wiederum EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1), dass der Beschwerdeführer zunächst keine nachvollziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren zu nennen vermochte, beschränkte er sich doch diesbezüglich im Wesentlichen auf die wenig plausible Aussage, er habe nie solche Papiere gehabt und auch nicht beantragt, dass seine Behauptung, nie über einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte verfügt zu haben, auch mit Blick auf die zahlreichen, auf dem Weg in die Schweiz von ihm durchquerten Länder wenig überzeugend anmutet, dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters derart widersprüchlich und teilweise ausweichend ausgefallen sind, dass sie den Schluss nahelegen, er wolle den Schweizer Asylbehörden sein wirkliches Alter bewusst verschleiern, dass er einerseits erklärte, er habe das von ihm angegebene Geburtsdatum, den (…), erfunden (vgl. act. A10/13 S. 2 i.V.m. S. 4), da sie in Afghanistan keine Geburtstage gefeiert hätten, um andererseits zu behaupten, sein Geburtsdatum sei seinerzeit auf der letzten Seite ihres Hauskorans notiert worden, was sein einziger "Beweis" für sein Geburtsdatum sei (vgl. act. A13/5 S. 1 i.V.m. S. 2), dass er demgegenüber auf Vorhalt hin, an früherer Stelle behauptet zu haben, sein Geburtsdatum erfunden zu haben, plötzlich die Behauptung aufstellte, im Hauskoran sei lediglich das Jahr seines Geburtstags vermerkt gewesen (vgl. act. A13/5 S. 2), dass dieser Erklärungsversuch indessen als unbehelflicher Versuch erscheint, einen offensichtlichen Widerspruch in seinen früheren Ausführungen auszuräumen, dass er ferner anlässlich seiner Nachbefragung vom 26. November 2012 behauptete, die Witwe seines verstorbenen Onkels habe ihm vor fünf Jahren gesagt, dass er 16 Jahre alt sei, um diese Aussage erst auf Vorhalt hin, dass er so besehen heute 21 Jahre alt sein müsste, dahinge-- 6 of 11 -D-1182/2013 Seite 7 hend zu korrigieren, er sei damals erst 11 Jahre alt gewesen (vgl. act. A13/5 S. 2), dass die Vorinstanz somit im Ergebnis trotz vergleichsweise knapper Begründung aufgrund seines diesbezüglichen gesamten Aussageverhaltens zu Recht folgerte, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit hinreichend glaubhaft zu machen, dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung zur Person vom 26. November 2012 unbewiesen geblieben ist, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihm anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer Behörden im Vorfeld des Nichteintretensentscheides des BFM vom 20. Februar 2013 keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, dass, da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seine Angaben zu seinem Alter nicht glaubhaft darzutun vermag, für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu erblicken, weshalb der Antrag auf Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (unter Anordnung einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO), -- 7 of 11 -D-1182/2013 Seite 8 dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 21. Januar 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A25/6 i.V.m. act. A26/2), dass, wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Artikel 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittland kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedsstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden ohne Weiteres einräumte, im D._______ 2012 via Mazedonien und Serbien illegal in Ungarn eingereist zu sein, erklärte er dort doch unter anderem, ungarische Polizisten hätten ihn zusammen mit weiteren Personen in einem Wald aufgegriffen und registriert beziehungsweise daktyloskopiert (vgl. act. A10/13 S. 6 Ziff. 5.02 i.V.m. act. A16/2 S. 1), dass demzufolge aufgrund seiner eigenen Angaben davon auszugehen ist, dass er via die Drittländer Mazedonien und Serbien illegal in das Dublin-Mitgliedsland Ungarn eingereist ist, womit nach Massgabe der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit Ungarns für die weitere Behandlung seines Asylgesuchs gegeben ist, dass der Beschwerdeführer sich zwar unter dem Hinweis, die Frage, ob er in Ungarn tatsächlich ein Asylgesuch gestellt habe, sei mangels Vorliegens eines Eurodac-Treffers nicht genügend abgeklärt, weshalb mangels Zuständigkeit Ungarns das Verfahren zur Neubeurteilung des Sachverhalts an das BFM zu kassieren sei, auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2012 im Verfahren E-2685/2012 beruft, -- 8 of 11 -D-1182/2013 Seite 9 dass indessen keine Analogie der Sachverhalte vorliegt, da im Verfahren E-2685/2012 nicht nur die Asylgesuchstellung in Ungarn, sondern auch der Umstand strittig war, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich jemals in Ungarn aufgehalten hat, was in casu aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers als belegt gelten muss, dass das BFM bei dieser Sachlage Ungarn zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens erachtet hat, dass hieran mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 12 VwVG) auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass Ungarn die Übernahme des Beschwerdeführers möglicherweise zu Unrecht gestützt auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorgenommen hat, dass betreffend die Wegweisung nach Ungarn den Akten keine Hinweise entnommen werden können, Ungarn werde im vorliegenden Fall seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und es werde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Ungarn, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass seine pauschale Behauptung, Ungarn sei ungeeignet für Flüchtlinge und man finde dort keine Arbeit (vgl. act. A16/2 S. 2), an obiger Feststellung nichts zu ändern vermag, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, -- 9 of 11 -D-1182/2013 Seite 10 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.

83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

D-1182/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:

-- 11 of 11 --