Lexipedia

Entscheid

D-1211/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

28. März 2011Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

4.1.1

S. 677 f.), dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorbringt, es bestehe zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester – diese reiste am L._______ hier ein und ist im Besitz einer M._______ – eine enge Beziehung, indessen – was in Anbetracht der langjährigen Trennung zu erwarten wäre – nicht konkret anführt, wie diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass die Berufung auf Art. 8 Dublin-II-VO im Zusammenhang mit der Mutter des Beschwerdeführers, die am N._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte, für die Frage der Zuständigkeit der Schweiz nicht von Belang ist, da die in Art. 8 Dublin-II-VO erwähnten Familienangehörigen dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bezeichneten Familienbegriff zu entsprechen haben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer volljährig ist und mithin in Bezug auf seine Mutter nicht unter den Familienbegriff nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fällt, dass überdies für die allgemeinen Zuständigkeitskriterien, wie sie in den Art. 6 bis 14 Dublin-II-VO festgelegt sind, aufgrund von Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO ohnehin bewirkt wird, dass später eingereiste Familienangehörige bei der Bestimmung des für den zuvor eingereisten Familienangehörigen zuständigen Mitgliedstaat unberücksichtigt bleiben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K24 zu Art. 2), dass zudem nicht konkret begründet wird, inwiefern zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der von der Rechtsprechung geforderten Intensität besteht, dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind, weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, dass im Weiteren klarzustellen ist, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein -- 12 of 16 -D-1211/2011 Seite 13 Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 15), dass sich der Beschwerdeführer aktuell indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung auseinanderzusetzen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens erhobenen Vorbringen einzugehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

-- 13 of 16 --

D-1211/2011 Seite 14 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Zypern zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM, welche jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde – demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Prozessausgang die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), vorliegend jedoch der während des Beschwerdeverfahrens geheilte Verfahrensfehler zu berücksichtigen ist, weshalb gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35), dass dem vertretenen Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten Verfahrensfehlers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f.), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14. Abs. 2 VGKE), und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen ist.

D-1211/2011 Seite 14 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Zypern zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM, welche jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde – demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Prozessausgang die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), vorliegend jedoch der während des Beschwerdeverfahrens geheilte Verfahrensfehler zu berücksichtigen ist, weshalb gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35), dass dem vertretenen Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten Verfahrensfehlers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f.), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14. Abs. 2 VGKE), und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen ist.

-- 14 of 16 --

D-1211/2011 Seite 15 (Dispositiv nächste Seite)

-- 15 of 16 --

D-1211/2011 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

-- 16 of 16 --