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Entscheid

D-1223/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

13. März 2013Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

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D-1223/2013 Seite 6 dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass vorab seine Ausführungen über die angeblichen Umstände seiner Ausreise aus Nigeria – seinen Angaben zufolge von Lagos direkt nach Griechenland, und zwar nicht mit einem Fracht-, sondern mit einem Passagierschiff – als völlig realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass gleichzeitig seine Aussagen zur Frage der Existenz und zum Verbleib seiner nationalen Identitätskarte – welche in Nigeria ab dem 16. Altersjahr erhältlich ist und unentgeltlich ausgestellt wird – als offenkundig ausweichend und widersprüchlich zu erkennen ist, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise aus Nigeria verheimlicht und gleichzeitig ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1), dass vor diesem Hintergrund die Nichtvorlage von rechtsgenüglichen Papieren alleine mit dem Beschwerdevorbringen, der Kontakt zur Schwester sei abgebrochen, nicht entschuldigt werden kann, dass im Anschluss daran mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, -- 6 of 9 -D-1223/2013 Seite 7 dass in dieser Hinsicht festzustellen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich von Seiten der Anhänger eines religiösen Kultes drohenden Verfolgung keinerlei Vertiefungsgrad aufweisen, sondern sich seine Sachverhaltsschilderungen in einer weitgehend substanzlosen Auflistung von rein plakativen Elementen erschöpfen, dass aufgrund dieser Sachlage von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen können, zumal sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, die offenkundig haltlosen Vorbringen mit einigen weiteren Elementen anzureichern, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, -- 7 of 9 -D-1223/2013 Seite 8 dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulbildung verfügt (Mittelschulabschluss mit Diplom des West African Examinations Council) – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erweisen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1223/2013 Seite 6 dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass vorab seine Ausführungen über die angeblichen Umstände seiner Ausreise aus Nigeria – seinen Angaben zufolge von Lagos direkt nach Griechenland, und zwar nicht mit einem Fracht-, sondern mit einem Passagierschiff – als völlig realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, dass gleichzeitig seine Aussagen zur Frage der Existenz und zum Verbleib seiner nationalen Identitätskarte – welche in Nigeria ab dem 16. Altersjahr erhältlich ist und unentgeltlich ausgestellt wird – als offenkundig ausweichend und widersprüchlich zu erkennen ist, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise aus Nigeria verheimlicht und gleichzeitig ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1), dass vor diesem Hintergrund die Nichtvorlage von rechtsgenüglichen Papieren alleine mit dem Beschwerdevorbringen, der Kontakt zur Schwester sei abgebrochen, nicht entschuldigt werden kann, dass im Anschluss daran mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, -- 6 of 9 -D-1223/2013 Seite 7 dass in dieser Hinsicht festzustellen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich von Seiten der Anhänger eines religiösen Kultes drohenden Verfolgung keinerlei Vertiefungsgrad aufweisen, sondern sich seine Sachverhaltsschilderungen in einer weitgehend substanzlosen Auflistung von rein plakativen Elementen erschöpfen, dass aufgrund dieser Sachlage von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen können, zumal sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, die offenkundig haltlosen Vorbringen mit einigen weiteren Elementen anzureichern, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, -- 7 of 9 -D-1223/2013 Seite 8 dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulbildung verfügt (Mittelschulabschluss mit Diplom des West African Examinations Council) – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erweisen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1223/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:

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