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Entscheid

D-123/2025

Verweigerung vorübergehender Schutz

12. März 2025Deutsch8 min

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tage gültig, diese 30 Tage seien nunmehr vergangen und es liege keine erneute Nachfrage der Vorinstanz bei Polen vor, weshalb keine gültige Zustimmung zu ihrer Rückübernahme seitens Polen vorliege, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2025 aufgefordert wurde, bis zum 10. Februar 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Februar 2025 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), -- 3 of 7 -D-123/2025 Seite 4 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den rechtlich erheblichen Sachverhalt vollständig und soweit wesentlich richtig feststellte, dass vorliegend die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf ihren bisherigen dortigen Aufenthaltstitel vorliegt, weshalb die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen ohne weitere Abklärungen davon ausgehen durfte, es bestehe eine Schutzalternative, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin dort bis anhin nicht um vorübergehenden Schutz ersucht hatte, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird, -- 4 of 7 -D-123/2025 Seite 5 a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, die mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist, weshalb ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Beschwerdeführerin verfüge in Polen über eine Schutzalternative und sei nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen, dass auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und die Beschwerdeführerin diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass insbesondere auch das Argument, die Zustimmung Polens sei aufgrund des Ablaufs einer 30-tägigen Frist nicht mehr gültig, nicht zu verfangen vermag, da besagte Frist praxisgemäss verlängert werden kann, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abwies, -- 5 of 7 -D-123/2025 Seite 6 dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs gesetztes- und praxiskonform ist und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, zumal sie sich darauf beschränken zu wiederholen, die Beschwerdeführerin könne weder einen Schutzstatus in Polen beantragen noch habe sie aktuell ein gültiges Visum, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-123/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-123/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:

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