Lexipedia

Entscheid

D-1245/2019

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

21. März 2019Deutsch10 min

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Aufl. 2013, S. 307 f. Rz. 5.51), dass die Beweiskraft der nur teils im Original vorhandenen Beweismittel (Drohbriefe, Bestätigungsschreiben) aufgrund ihrer fraglichen Beschaffenheit (fehlende Nasstempel, teils Stempel unleserlich) vor dem Hintergrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit als gering einzustufen ist, zumal nicht einsehbar ist, weshalb sich die Taliban erst Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers schriftlich an diesen wenden sollten, dass auch völlig unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Schreibens gekommen sein soll, dass unabhängig von der Frage der Authentizität die eingereichten behördlichen Bestätigungsschreiben lediglich die Aussagen von Drittpersonen wiedergeben und daher nicht geeignet sind, den geltend gemachten Inhalt zu belegen, dass aus der eingereichten Fotografie, welche den verstorbenen Onkel des Beschwerdeführers zeigen soll, mangels erforderlicher Angaben im Wiedererwägungsgesuch nicht hervorgeht, inwiefern diese der Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers dienen könnte, -- 6 of 8 -D-1245/2019 Seite 7 dass aufgrund der geringen Beweiskraft der eingereichten Beweismittel entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein Anlass für das SEM bestand, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in blossen Behauptungen und einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorangegangen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Angaben, wonach seine Familie aus Kabul in die umliegenden Berge geflohen sei und er mit ihr keinen Kontakt mehr habe, bereits im Rahmen des vorangehenden Asylverfahrens als unglaubhaft erwiesen hatten und vom Beschwerdeführer auch in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht nachgewiesen werden konnten, auch im jetzigen Zeitpunkt aufgrund begünstigender Umstände von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass des Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 7 of 8 --

D-1245/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1245/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:

-- 8 of 8 --